Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 24 (NJ DDR 1974, S. 24); genden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin ist, kann nur nach zusammenhängender Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände beantwortet werden. Die Angeklagte hatte aber auch nicht generell eine verantwortungslose Haltung gegenüber dem sozialistischen Eigentum. Das beweist ihre gute Arbeit als Serviererin vor Übernahme der Gaststätte, und es steht auch fest, daß sie, obwohl sie keine Fachausbildung besitzt, durchaus in der Lage War, das Objekt ordnungsgemäß zu leiten. Die Gaststätte machte einen sauberen Eindruck, und das gesamte Buchwerk wurde ordnungsgemäß geführt. ' " Zu mißbilligen ist, daß die Angeklagte während der Arbeitszeit wiederholt übermäßig dem Alkohol zusprach und dadurch das ihr anvertraute sozialistische Eigentum v zeitweilig ohne Aufsicht ließ. Dieses Verhalten stellt eine grobe Verletzung der Arbeitsdisziplin dar. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den obigen Darlegungen, daß die Angeklagte ihre Straftaten aus Pflichtvergessenheit und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein begangen hat. Es liegen deshalb die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung vor (§ 30 Abs. 1 StGB). Auf eine solche wird das Kreisgericht in der erneuten Verhandlung zu erkennen haben, wobei das Ergebnis der noch vorzunehmenden Sachaufklärung zu berücksichtigen sein wird. Zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit wird die Angeklagte unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verpflichten sein, den dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schaden innerhalb einer vom Kreisgericht zu bestimmenden Frist wiedergutzumachen. Nach diesen Feststellungen waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 2 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 61, 37,161 f., 180 f. StGB. 1. Eigentumsdelikte dürfen nicht deshalb als weniger schwerwiegend beurteilt werden, weil die Täter infolge der Aufdeckung der Straftat zur Rückgabe gestohlener Sachen veranlaßt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob Sachen beschlagnahmt oder vom Täter unter dem Eindruck eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens zurückgegeben werden. 2. Die Anwendung des öffentlichen Tadels als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei vorsätzlichen Eigentumsdelikten nur zulässig, wenn es sich um solche mit geringer Gesellschaftswidrigkeit handelt. Der öffentliche Tadel kann z. B. dann die richtige Maßnahme sein, wenn der mit dem Eigentumsdelikt verursachte Schaden nur wenig über der in § 1 Ver-fehlungsVO bezeichneten Grenze von 50 M liegt und die Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht möglich oder aus anderen, auch in der Person des Täters liegenden Gründen nicht zweckmäßig ist. OG, Urteil vom 19. September 1973 - 2 Zst 24/73. Im April und Mai 1973 entwendete der Angeklagte gemeinsam mit seinem 14jährigen Bruder in vier Fällen von Baustellen Baumaterial und Werkzeuge im Gesamtwert von etwa 2 000 M. Bis auf den bereits in der Wohnung des Angeklagten ausgelegten Fußbodenbelag und einen bereits eingebauten Spülkasten im Gesamtwert von 300 M konnten alle anderen Gegenstände beschlagnahmt und dem geschädigten VEB zurückgegeben werden. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (Vergehen nach §§158, 161 StGB) zu einem öffentlichen Tadel und zu 300 M Schadenersatz. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Strafausspruch gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht begründete den Ausspruch des öffentlichen Tadels vor allem mit der in den letzten Jahren positiv verlaufenen Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten sowie damit, daß er bei Tatbegehung unter dem negativen Einfluß seines Bruders stand, Wiedergutmachungsbereitschaft erklärt habe und das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hatte. Aus dieser Begründung wird deutlich, daß vom Kreisgericht die für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien nicht erkannt und darüber hinaus einzelne, insbesondere Persönlichkeitsumstände, fehlerhaft beurteilt und zugunsten des Angeklagten überbewertet wurden. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß die Schwere einer Straftat die entscheidende Grundlage und der Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist. Die Persönlichkeit des Täters muß als weitere Grundlage für die Strafzumessung tatbezogen bewertet werden (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 3. Juli 1969 I Pr 15 4/69 - NJ 1969 S. 473). Angewandt auf die Straftaten des Angeklagten, bedeutet dies, daß bereits wegen der Höhe des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens das Vergehen in seiner Gesellschaftswidrigkeit als so erheblich beurteilt werden muß, daß der Ausspruch eines öffentlichen Tadels ausgeschlossen ist. Offensichtlich ist das Kreisgericht bei seiner fehlerhaften Bewertung davon ausgegangen, daß sich die Gefährlichkeit der Tat durch die Rückgabe des größten Teils der gestohlenen Gegenstände bedeutend vermindert, woraus es die Schlußfolgerung ableitete, daß keine erheblichen schädlichen Auswirkungen bestehen. Diese Interpretation der in § 37 StGB für die Anwendung des öffentlichen Tadels aufgezeigten Voraussetzungen beruht auf einer Verkennung des Wesens der Gefährlichkeit von Straftaten. Eigentumsdelikte dürfen nicht deshalb als weniger schwerwiegend beurteilt werden, weil infolge ihrer Aufdeckung die Täter zur Rückgabe der gestohlenen Sachen veranlaßt werden. Dabei hat es keine Bedeutung, ob die Sachen beschlagnahmt oder vom Täter unter dem Eindruck eines eingeleiteten Strafverfahrens zurückgegeben werden. Die Anwendung des öffentlichen Tadels als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei vorsätzlichen Delikten nur dann möglich, wenn es sich um solche mit geringer Gesellschaftswidrigkeit handelt. Bei Eigentumsdelikten wird der Ausspruch eines öffentlichen Tadels z. B. dann möglich sein, wenn sich die entstandenen Schäden wenig über der in § 1 der Ver-fehlungsVO bezeichneten Grenze bewegen und die Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht möglich bzw. aus Gründen, die auch in der Person des Täters liegen können, nicht zweckmäßig ist. Bei der Beurteilung des Grades der Schuld des Angeklagten ist das Kreisgericht fehlerhaft davon ausgegangen, daß dessen Schuld dadurch gemindert wird, daß er unter dem Einfluß seines Bruders stand. Es ist zwar prinzipiell nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der Entschluß zur Begehung von Straftaten und auch deren inhaltliche Planung und Durchführung wesentlich von einem Jugendlichen bestimmt sein kann und daß der Tatbeitrag bereits volljähriger Mittäter als Teilnehmer weniger schwerwiegend ist. Im vorliegenden 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR. Entlang der Staatsgrenze der zur besteht das aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone.

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