Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 239 (NJ DDR 1974, S. 239); eine notwendige Entscheidung über die Einziehung von Gegenständen fehlerhaft unterblieben ist. Muß in einem Falle eine Strafmilderung in der Weise erfolgen, daß an Stelle der von der ersten Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Verurteilung auf Bewährung auszusprechen ist, dann ist bei der Selbstentscheidung der Aufwand für das Rechtsmittelgericht manchmal relativ hoch; jedoch wäre das Strafverfahren weniger wirksam, wenn das Kreisgerieht durch eine Zurückverweisung der Sache erst dazu veranlaßt würde, die erforderliche Prüfung und Entscheidung in einer weiteren Hauptverhandlung und damit nach noch längerer Verfahrensdauer vorzunehmen. Das wäre nur gerechtfertigt, wenn die für eine solche Entscheidung notwendige Feststellung der örtlichen Situation oder konkreter Bedingungen, z. B. in einem Betrieb, nur durch unverhältnismäßigen Aufwand in zweiter Instanz getroffen werden könnte und dieser Aufwand bei der ersten Instanz wesentlich geringer wäre (z. B. durch Vermeiden langer Reisewege von Zeugen und Kollektivvertretern). Die Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts verletzt in den genannten Fällen keinerlei Rechte des Angeklagten, weil das Ergebnis in der erneuten Verhandlung erster Instanz auf Grund der Weisung des Rechtsmittelgerichts, die keinen Raum für eine andere Entscheidung läßt, nicht anders ausfallen kann. Im Gegenteil: Es ist für den Angeklagten ein Vorteil, wenn das Verfahren ohne weitere Verzögerung in zweiter Instanz abgeschlossen wird. Ist zuungunsten des Angeklagten auf Protest eine nach Art bzw. Maß höhere Strafe festzusetzen, so kann diese nur dann in zweiter Instanz durch Selbstentscheidung ausgesprochen werden, wenn dem eine eigene Beweisaufnahme des Rechtsmittelgerichts vorangegangen ist (§ 301 Abs. 1 StPO). Dabei ist als „eigene Beweisaufnahme“ nicht nur der seltene Fall zu verstehen, daß der gesamte Sachverhalt einer erneuten Überprüfung bedarf. Diese eigene Beweisaufnahme betrifft vielmehr in der Regel ergänzende Feststellungen durch Erhebung weiterer Beweise bzw. durch vollständige Ausschöpfung bereits erhobener Beweise. Das Rechtsmittelgericht sollte die darin liegenden Möglichkeiten zur Selbstentscheidung voll wahrnehmen. Unterläßt es das möglicherweise weil es das Zwei-Instanzen-Prinzip verabsolutiert versteht , dann läßt es wesentliche Möglichkeiten der Anleitung außer Betracht und versäumt unter Umständen, einen erheblichen Beitrag zur Konzentration des Verfahrens zu leisten. Die zweite Instanz hat zwar die Funktion des Überprüfers, aber nicht aus der Position eines außenstehenden Betrachters. Als Leitungsorgan in der Rechtsprechung hat sie eine politisch aktiv gestaltende Funktion zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Wird mit dem Protest zuungunsten des Angeklagten eine nach Art oder Maß höhere Freiheitstrafe angestrebt, wobei in der Regel nur einzelne Feststellungen des Sachverhalts bzw. deren Bewertung gerügt werden, entscheiden die Senate des Bezirksgerichts Rostock immer dann nach eigener Beweisaufnahme in vorstehendem Sinne, wenn es nur einiger ergänzender Feststellungen bedarf und der Mangel der erstinstanzlichein Entscheidung offenkundig oder die möglichen Fehler zumindest klar überschaubar sind. So kann z. B. in einem Verfahren wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in der zweiten Instanz ergänzend der Grad und das konkrete Ausmaß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt werden. Das kann die Grundlage für die Entscheidung über die Frage sein, ob eine Freiheitsstrafe erhöht werden muß oder ob an die Stelle einer Bewährungsverurteilung eine Freiheitsstrafe treten muß. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Ein „völkischer" Richterspruch Der VIII. Senat des höchsten Verwaltungsgerichts der BRD hat am 22. Oktober 1973 eine aufschlußreiche Entscheidung getroffen. Er deutete das sog. Bundesvertriebenengesetz aus. Nach Auffassung der obersten Verwaltungsrichter obliege es diesem Gesetz, „die Erhaltung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft durch Generationen" zu sichern. Offensichtlich in nazistischen Sprachregelungen geübt, leitete der Senat aus dieser Prämisse ab, es sei rechtens, „wenn Kinder aus gemischt-völkischen Ehen die Flüchtlingsund Vertriebeneneigenschaft über ihre deutsche Mutter erlangen, soweit sie das gesetzliche Vertretungsrecht gemeinschaftlich mit ihrem fremdvölkischen Ehemann ausübt“. Dadurch sei die Erwartung erfüllt, daß „die deutsche Mutter“ kraft ihres Vertretungsrechts - „im Geiste der verlorenen Heimat" - „die Familie prägt und ihr Vertreibungsschicksal an die nachgeborenen Kinder weiterreicht“. Hier soll also Revanchismus nachhaltig rechtlich konserviert und vererbbar gemacht werden von Kind zu Kindeskindem ein makabrer BRD-richterlicher Beitrag zur Entspannung in Europa. „Es wäre leicht zu errechnen, zu welchem Zeitpunkt die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik aus .Vertriebenen' besteht“, schreiben die in Frankfurt am Main erscheinenden „Neuen Kommentare" in ihrer ersten März-Ausgabe 1974 zu diesem Vorgang. Das BRD-Innenministerium der SPD/FDP-Koalition hatte dem Richterspruch mit der Erklärung den Weg geebnet, es sei nicht beabsichtigt, im BRD-Bundestag „eine Änderung oder Beseitigung der Bestimmung über die Vererbbarkeit der Vertriebeneneigenschaft“ anzuregen. Zu seiner Entscheidung dürfte der VIII. Senat auch dadurch ermuntert worden sein, daß die zur Hütung der Verfassung berufenen BRD-Organe Zurückhaltung übten, als jüngst die faschistische Zeitschrift „Das dritte Reich“ mit Hakenkreuz und Hitlerporträt in großer Auflage neu auf den Markt kam. 85 000 Plakate mit dem Nazi-Emblem und 8 000 Hakenkreuzfahnen waren für die „Werbung" vorbereitet und an den Zeitschriftengroßhandel verteilt worden. Auch Schürzen für die Zeitungshändler mit NS-Symbolen sowie Fenster-klebdV lagen bereit. Das BRD-Fernsehen strahlte Werbespots für „Das dritte Reich“ aus; der „Führer“ lächelte sendungsbewußt in Millionen Haushalte. Es versteht sich, daß sich die Herren Verwaltungsrichter in ihrer „völkischen Haltung" zusätzlich bestätigt fühlen werden, wenn jetzt in der BRD auch eine „Hilter-in-Pop-Lang-spielplatte“ angeboten wird und den Hitler-Boom fördert. In ihren Rillen ist so ein Westberliner Sender am 11. März 1974 - „braunes Liedgut im sound unserer Tage konserviert". „Es sind die großen Gesänge aus großer Zeit , als SA und SS trommelten und marschierten, jeder Takt ein Glaube, jede Note ein Treffer.“ Ein Hitlerfoto im Großformat mit klampfenspielenden Pimpfen ziert die Verpackung. Es sei möglich, meint der gleiche Sender, nach den braunen Gesängen „zu tanzen, wahrscheinlich sind sie dafür vorgesehen". Bemerkenswert in diesem Zusammenhang das Eingeständnis des Senders, daß „dieses Liedgut“ auch sonst „im Schwange“ ist. „Erika und der Westerwald, Lore und das Polenstädchen gehören zum festen Bestand der Bundeswehr“. Keine einmalige und außergewöhnliche Entgleisung also, wie sich zeigt, was da von einem obersten BRD-Gericht revanchistisch judiziert wurde. Es sind dies Denk-Früchte, die immer wieder auf dem Mutterboden der Herrschaft des Monopolkapitals gedeihen, mal im Verborgenen blühend und eben jetzt wieder grell leuchtend, solange die Wurzeln des Giftgewächses nicht beseitigt sind. Ha. Lei. 239;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 239 (NJ DDR 1974, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 239 (NJ DDR 1974, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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