Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 234 (NJ DDR 1974, S. 234); delt, die ihren Gegenstand bilden. An diesen Beziehungen sind sehr viele Bürger beteiligt, die ihrerseits mit einer Vielzahl von Mitarbeitern der Annahmestellen und im Rahmen der Hausbelieferung des Wäschedienstes in Verbindung treten. Deshalb ist es notwendig, diese Beziehungen einheitlich und leicht überschaubar zu regeln. Die geeignete Form für eine solche Regelung wären allgemeine Leistungsbedingungen. Diese würden nicht nur die erforderliche einheitliche rechtliche Regelung gleicher ökonomischer und technologischer Prozesse sichern, sondern auch am wirksamsten die Rechte der Bürger als Kunden gewährleisten, weil unbegründete, örtlich oder betrieblich unterschiedliche Handhabungen des geltenden Rechts ausgeschlossen werden könnten. Zugleich würden es allgemeine Leistungsbedingungen überflüssig machen, in jedem Einzelfall die anzuwendenden Rechtsgrundsätze neu zu erarbeiten. Zur Zeit gibt es in der DDR keine einheitlichen allgemeinen Leistungsbedingungen für Wäschereien./2/ In örtlich und betrieblich unterschiedlicher Weise wird jedoch mit allgemeinen Leistungsbedingungen gearbeitet. Einzelne Räte der Bezirke, z. B. in Karl-Marx-Stadt, haben für ihr Territorium solche verbindlichen Bedingungen in Form von Annahme- und Lieferbedingungen für Wäschereien erlassen. In anderen Bezirken haben die volkseigenen Wäschereibetriebe allgemeine Leistungsbedingungen als betriebliche Geschäftsbedingungen erarbeitet, die den Dienstleistungsverträgen mit den Bürgern zugrunde gelegt werden. Mit diesen allgemeinen Leistungsbedingungen wurde im Prinzip die inhaltliche Regelung übernommen, wie sie in der aufgehobenen AO über die Annahme- und Lieferbedingungen für Wäschereien und Plättereien vom 20. August 1963 getroffen worden war. Es handelt sich also bei diesen allgemeinen Leistungsbedingungen nicht mehr um solche, die auf einer Rechtsvorschrift eines zentralen staatlichen Organs beruhen. Das ändert aber nichts daran, daß sich ihre inhaltlichen Festlegungen als die sachlich zweckmäßigste Zusammenfassung allgemeiner Rechtsgrundsätze für Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Wäschereileistungen erwiesen haben. Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen Wäschereien und Bürgern sind die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, eine Sache herzustellen oder zu verändern oder einen anderen Erfolg durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführen. Die Bestimmungen des BGB sagen aber über die Spezifik der Wäschereileistungen nichts aus; sie suchen nur die Gesamtheit der verschiedenen Dienstleistungsverhältnisse auf hoher Abstraktionsstufe mit dem Werkvertrag zu erfassen. Das Bemühen der Räte der Bezirke und der volkseigenen Wäschereibetriebe um eine Präzisierung der Bestimmungen des BGB in allgemeinen Leistungsbedingungen wird somit einem dringenden praktischen Erfordernis gerecht. Diese allgemeinen Leistungsbedingungen dürfen allerdings nicht den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen und insbeson- /2/ In meinem Beitrag über die rechtliche Gestaltung von hauswirtschaftliChen Dienstleistungen und Reparaturen (NJ 1973 S. 595 fl.) habe ich bei der Darlegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze die Annahme- und Lieferbedingungen (ALB) für Wäschereien und Plättereien vom 20. August 1963 (GBL n S. 619) mit als geltende Rechtsgrundlage aufgeführt, ohne auf die Situation hinzuweisen, die bezüglich dieser ALB durch die VO zur Aufhebung der vom ehemaligen Volkswirtschaftsrat erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vom 15. März 1966 (GBl. II S. 265) entstanden ist. Während die ALB Wäschereien und Plättereien außer Kraft gesetzt worden sind, wurden die Annahme- und Lieferbedingungen für Chemischreinigungen und Färbereien vom 20. August 1963 (GBl. II S. 618) in der AO über die Weitergeltung der vom ehemaligen Volkswirtschafts-rat erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vom 15. März 1966 (GBl. n S. 268) ausdrücklich als weiter anwendbar erklärt. dere nicht bestehende Rechte der Bürger beeinträchtigen. Soweit Räte der Bezirke und Betriebe dabei auf die Festlegungen der aufgehobenen AO vom 20. August 1963 über die Annahme- und Lieferbedingungen für Wäschereien und Plättereien zurückgegriffen haben, besteht eine solche Besorgnis nicht. Diese allgemeinen Leistungsbedingungen sind seinerzeit durch ein zentrales staatliches Organ zur Präzisierung des BGB als Rechtsvorschrift erlassen worden. Sie stimmen darüber hinaus sowohl im Grundsätzlichen als auch in einzelnen Fragen weitgehend mit den nach wie vor geltenden Annahme- und Lieferbedingungen für Chemischreinigungen und Färbereien überein. Die rechtliche Gestaltung der Wäschereileistungen hat somit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen/3/ zu entsprechen und eine Orientierung für die Behandlung solcher Rechtsfragen zu geben, die für die Beziehungen zwischen Wäschereien und Bürgern von besonderem Interesse sind. Hierzu gehören insbesondere Fragen der Vollzähligkeit bzw. Verwechslung von Wäschestücken, der Qualitätsbeanstandungen und der Vergütung der Wäschereileistungen. Prüfung der Vollzähligkeit der Wäsche Die Spezifik der Wäschereileistungen bedingt überwiegend eine Behandlung der Wäsche nach Gewicht, es sei denn, es handelt sich um Oberhemden, Berufs- oder Sonderwäsche. Deshalb sind sowohl an die Wäscherei als auch an die Kunden bestimmte Anforderungen an ihre beiderseitigen Mitwirkungspflichten zu stellen, um zu sichern, daß die Art und die Anzahl der zu bearbeitenden Wäsche übereinstimmt. Daraus ist das Recht der Wäscherei abzuleiten, bei Annahme des Auftrags vom Bürger eine Aufstellung der Wäschestücke (Wäscheliste) zu verlangen, und ihre Pflicht, nach Entgegennahme der Wäsche unverzüglich die Übereinstimmung der auf der Aufstellung vermerkten mit der tatsächlich übernommenen Art und Anzahl der Wäschestücke zu überprüfen. Stellt die Wäscherei nach Annahme der Wäsche in der Annahmestelle oder durch den Wäschedienst bei der Hausbelieferung keine Differenz zur Kundenaufstellung fest oder hat sie eine Prüfung nicht vorgenommen, dann muß sie die Richtigkeit der Kundenaufstellung gegen sich gelten lassen, falls später insbesondere nach dem innerbetrieblichen Transport von der Annahmestelle in die Wäscherei oder nach dem Waschprozeß Differenzen auftreten. Kann in einem solchen Fall die Wäsche dem Kunden nicht vollständig ausgeliefert werden, so hat ihm die Wäscherei eine schriftliche Bestätigung über die fehlenden und noch nachzuliefernden Wäschestücke zu übergeben. Kann sie diese Stücke nicht nachliefem, muß sie Ersatz leisten. Sie kann dabei dem Kunden Ersatzwäsche anbieten. Lehnt er ein solches Angebot ab, ist die Wäscherei zur Entschädigung in Geld verpflichtet, und zwar in Höhe des Zeitwertes der Wäsche. Kann der Kunde die Höhe des Zeitwertes nicht nachweisen, so ist der Anschaffungspreis zu schätzen und bis zu zwei Dritteln dieses Preises Ersatz zu leisten. Vom Kunden muß ebenfalls erwartet werden, daß er bei der Rückgabe die Wäsche auf Vollzähligkeit nach Art und Anzahl überprüft und Beanstandungen unverzüglich anzeigt. Anderenfalls muß er die Richtigkeit der Wäscherückgabe gegen sich gelten lassen. Hierbei ist zu bedenken, daß in der Wäscherei eine Eingangs- und eine Ausgangskontrolle stattfindet und Differenzen in der 131 Vgl. C. J. Kreutzer, „Die rechtliche Gestaltung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen“, NJ 1973 S. 595 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 234 (NJ DDR 1974, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 234 (NJ DDR 1974, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorbeugenden Sicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und in diesem Zusammenhang stattfindenden oder aus anderen Gründen abzusichernden Veranstaltungen für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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