Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 233 (NJ DDR 1974, S. 233); Das Oberste Gericht hatte sich auch mit der Frage zu beschäftigen, ob der Fahrerlaubnisentzug gegenüber Teilnehmern an einem Vergehen nach § 200 StGB möglich ist./9/ In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte seinen Pkw dem Mitangeklagten für eine gemeinsame Stadtfahrt zur Verfügung gestellt, obwohl er wußte, daß der Mitangeklagte Alkohol getrunken hatte. Im erstinstanzlichen Urteil wurde die Auffassung vertreten, daß der Angeklagte als Fahrzeugführer i. S. des § 54 StGB gehandelt habe, weil er als Besitzer des Pkw Verfügungsrechte über das Fahrzeug ausgeübt habe. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist wie jede andere Zusatzstrafe nicht auf den Täter beschränkt. Teilnehmer an einer Straftat i. S. des §22 Abs. 2 StGB haben sich nach dem Gesetz strafrechtlich zu verantworten, das sie durch das Zusammenwirken mit dem Täter verletzt haben (§22 Abs. 3 StGB). Droht dieses Strafgesetz eine Zusatzstrafe ausdrücklich an oder liegen die in den §§49 bis 58 StGB geregelten Voraussetzungen für die Anwendung von Zusatzstrafen vor, so können diese auch gegenüber einem Teilnehmer an einer Straftat ausgesprochen werden. Beim Fahrerlaubnisentzug wird jedoch als tatbestandsbegründende Bedingung vorausgesetzt, daß der Täter bzw. Teilnehmer die Straftat als Führer eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Fahrzeugführer ist aber nur derjenige, der das Fahrzeug lenkt und bedient (§ 5 StVO, §§ 3, 4 StVZO). Demzufolge könnte beispielsweise dem Gehilfen eines Diebstahls die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn seine Beihilfe im Transport des Diebesgutes durch ein von ihm gelenktes Kraftfahrzeug besteht. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht auf Verkehrsstraftaten beschränkt. Er kann bei allen Straftaten ausgesprochen werden, sofern zwischen diesen und dem Führen des Fahrzeugs ein Zusammenhang besteht. Ein Fahrerlaubnisentzug ist, soweit es sich nicht um Verkehrsstraftaten handelt, vor allem dann angebracht, wenn dadurch dem Täter die Möglichkeit zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten genommen werden soll. Das ist z. B. der Fall, wenn die Fahrerlaubnis bei der Planung von Straftaten für den Täter einen tragenden Faktor darstellt oder dieser ein Fahrzeug systematisch für die wiederholte Begehung von Straftaten aus-nutzt./10/ Zur wiederholten Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs bei wiederholter Straffälligkeit hat das Oberste Gericht in seinem nichtveröfEentlichten Urteil vom 23. Oktober 1973 3 Zst 22/73 im Zusammenhang mit döm Tätig- /9/ Vgl. OG, Urteil vom 28. Juni 1973 - 3 Zst 8/73 - (NJ 1973 S. 487). HOI Vgl. OG, Urteil vom 7. September 1972 - 3 Zst 31/72 (NJ 1973 S. 117). keitsverbot und der Aufenthaltsbeschränkung Stellung genommen. Es hat dargelegt, daß Zusatzstrafen dem Schutz der sozialistischen Gesellschaft und der Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe dienen. Sie sind deshalb beim Vorliegen der in §23 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen auszusprechen, wenn Charakter und Schwere der konkreten Straftat dies erfordern. Daraus folgt, daß auf ihre Anwendung grundsätzlich nicht deshalb verzichtet werden darf, weil auf sie bereits im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung erkannt worden ist. Dies kann nur dann von Bedeutung sein, wenn in den gesetzlich zulässigen Fällen zeitlich unbegrenzte Maßnahmen ausgesprochen werden, z. B. wenn bereits ein dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Allerdings kann aber auch dann hinsichtlich der erneut begangenen Straftat die Anordnung des Verbots bestimmter Tätigkeiten erneut erforderlich sein, nämlich, wenn sich dieses Verbot auf eine andere Berufs- oder Erwerbstätigkeit bezieht als bei der früheren Verurteilung. Mehrere gleichzeitig begrenzte Zusatzstrafen sind wie mehrere gleiche Hauptstrafen zu verwirklichen./! 1/ Bei der Festlegung der zeitlichen Dauer des Fahrerlaubnisentzugs wird zutreffend der Schweregrad der Straftat berücksichtigt. In besonders schwerwiegenden Fällen wird richtig auch der unbegrenzte Entzug angeordnet. Nach § 54 Abs. 3 StGB kann die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis verkürzt oder der Entzug aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gewähr gibt, künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten. In mehreren Verfahren trat dabei die Frage auf, ob der Verurteilte berechtigt ist, derartige Anträge zu stellen, und wie das Gericht darüber zu befinden hat. Antragsberechtigt sind u. E. die örtlichen Organe der Staatsmacht, der Staatsanwalt, die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen./12/ Der Verurteilte ist dagegen nicht antragsberechtigt. Wendet er sich an das Gericht, um eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Fahrerlaubnisentzugs zu erreichen, dann kann dieses nach Stellungnahme des Staatsanwalts von Amts wegen entscheiden. Wird der Fahrerlaubnisentzug nicht verkürzt bzw. aufgehoben, dann ist dies dem Verurteilten formlos mitzuteilen. Da er nicht antragsberechtigt ist, ergeht kein Beschluß, und deshalb hat der Verurteilte auch kein Beschwerderecht. Uli Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten spricht auch die Verkehrspolizei wiederholt den zeitlich begrenzten Fahrerlaubnisentzug aus. 1121 Vgl. dazu StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Anm. 3 zu § 54 (Bd. I S. 221) und Anm. 2 zu § 52 (Bd. I S. 216). Prof. Dr. habil. CLAUS J. KREUTZER, Leiter des Lehrstuhls Wirtschaftsrecht an der Handelshochschule Leipzig Zur rechtlichen Gestaltung der Dienstleistungsbeziehungen zwischen Wäschereien und Bürgern Bei der Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe haben auch die Wäschereien einen bedeutsamen Beitrag zu leisten. Gegenwärtig waschen 1 362 industrielle Wäschereien im Jahr 178 757 t Haushaltswäsche, das sind 10,5 kg pro Kopf der Bevöl-kerung/1/. Das Gesetz über den Volkswirtschaftsplan 1974 vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 563) sieht für das laufende Jahr eine weitere Steigerung der Leistungen Hl Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1973, Berlin 1973, S. 345. der industriellen Wäschereien an Fertigwäsche für die Bevölkerung um 6,4 Prozent vor. Präzisierung der Bestimmungen über den Werkvertrag in allgemeinen Leistungsbedingungen Für die rechtliche Gestaltung der Beziehungen zwischen den Wäschereien und den Bürgern ist wesentlich, daß diese Beziehungen täglich in großer Zahl hergestellt werden und daß es sich grundsätzlich um gleichartige materiell-stoffliche und technologische Prozesse han-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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