Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 219 (NJ DDR 1974, S. 219); lieh, einzuschätzen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5 000 M zur Abgeltung der dem geschädigten Kind erwachsenen und noch zu erwartenden immateriellen Nachteile ist daher geboten. Familienrecht §22 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Zur Prüfungspflicht des Gerichts in Unterhaltsabänderungsverfahren, wenn sich infolge Arbeitsplatzwechsels des Unterhaltsschuldners sein Arbeitseinkommen beachtlich verringert hat. 2. Können die angemessenen Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder aus dem laufenden Einkommen des Schuldners nicht ausreichend gedeckt werden, so ist zu prüfen, ob dem Schuldner die Verwertung vorhandener Vermögensstücke zugemutet werden kann. Hierbei ist je nach Art des Vermögens differenziert vorzugehen. OG, Urteil vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 23/73. Der Kläger wurde im Ehescheidungsurteil vom 20. August 1968 verpflichtet, für seine drei ehelichen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich je 90 M und danach monatlich je 105 M Unterhalt zu zahlen. Der Kläger hatte seinerzeit ein monatliches anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 869 M und keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Anfang 1970 kamen die Parteien außergerichtlich überein, daß der Unterhalt auf monatlich 85 M je Kind ermäßigt wird. Der Kläger war inzwischen für ein weiteres Kind aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig. Im Februar 1972 hat der Kläger Abänderungsklage erhoben. Er erstrebte die Herabsetzung des Unterhalts für seine Kinder auf monatlich 50 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und danach auf monatlich 55 M. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Arbeit aufgeben müssen und verdiene jetzt im Monat nur noch 500 M netto. Außerdem müsse er für seine jetzige Ehefrau, die nur stundenweise arbeite, und für sein Kind aus zweiter Ehe Unterhalt zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe seine Arbeitsstelle nur deshalb gewechselt, um sich seiner Unterhaltspflicht teilweise zu entziehen. Außerdem habe er zusätzliche Einkünfte aus einer Münz- und Antiquitätensammlung. Das Kreisgericht hat die Unterhaltsbeträge auf monatlich 60 M bzw. 70 M herabgesetzt und im übrigen die Silage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der ärztlichen Bescheinigung zufolge sei der Arbeitsplatzwechsel des Klägers nicht zu beanstanden. Aus dem Wert der Münz- und Antiquitätensammlung des Klägers könnte kein Rückschluß auf Einnahmen aus diesem Vermögen gezogen werden. Ihm sei auch nicht zuzumuten, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Sammlung zu veräußern. Das gleiche treffe auf das dem Kläger gehörende Hausgrundstück, das nur bescheidene Erträge abwerfe, und auf 10 000 M Erbgelder zu. Der den drei Kindern aus dem laufenden Einkommen des Klägers vom Kreisgericht zugebilligte Unterhaltssatz reiche aus, um ihre angemessenen Bedürfnisse zu decken. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Kläger seiner jetzigen Ehefrau teilweise unter-' haltsverpflichtet sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß unterhaltsverpflichtete Eltern alle ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kräfte für eine bestmögliche Befriedigung der Lebensbedürfnisse ihrer Kinder einsetzen müssen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 14. April 1959-1 ZzF 10/59 - [OGZ Bd. 7 S. 10; NJ 1959 S. 718]; Abschn. I Abs. 3 der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S.331; NJ 1965 S. 305]). Das bedingt, daß die Gerichte die Berechtigung eines Arbeitsplatzwechsels des Unterhaltsschuldners sorgfältig zu prüfen haben, wenn sich hierdurch sein Arbeitseinkommen beachtlich verringert hat und nach § 22 FGB auf Herabsetzung des bisherigen Unterhaltssatzes geklagt wird (OG, Urteil vom 3. Juli 1973 1 ZzF 11/73 -)./*/ Die Instanzgerichte sind ihrer Aufklärungspflicht insoweit nicht ausreichend nachgekommen. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß er seiner bisherigen Tätigkeit, der volkswirtschaftlich besondere Bedeutung zukam und die entsprechend vergütet wurde, gesundheitlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, hierzu, wie dies in anderen Unterhaltsverfahren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beteiligten üblich ist, ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen. Das Attest eines Hausarztes reicht zumindest in den Fällen nicht aus, in denen eine so wesentliche Minderung des Unterhalts beantragt wird wie in diesem Rechtsstreit. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger, nicht zuletzt im Interesse seiner Kinder, die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei angemessener Würdigung aller Umstände zuzumuten gewesen wäre, könnte sein Klagebegehren keinen Erfolg haben. Ergibt sich, daß er seine frühere Tätigkeit nicht fortsetzen konnte, so war er verpflichtet, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen, die ihm einen Verdienst garantiert, mit dem er soweit wie möglich seinen Unterhaltsverpflichtungen in bisheriger Höhe nachkommen konnte. Es ist daher noch zu untersuchen, ob für den Kläger auf Grund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen die Möglichkeit bestanden hätte, einen Arbeitsplatz mit einer günstigeren Entlohnung zu finden. Unter Umständen bestand eine solche Aussicht in seinem früheren Betrieb oder auch in seiner jetzigen Arbeitsstelle. Hierzu lag schon deshalb besondere Veranlassung vor, weil der Kläger laut Auskunft seines jetzigen Betriebes anläßlich seiner Bewerbung als Dieselameisenfahrer erklärt hat, daß es ihm bei dem Arbeitsplatzwechsel darauf angekommen sei, mehr Zeit für seine Sammlertätigkeit zu gewinnen und die Frage des Arbeitsverdienstes für ihn unwesentlich wäre. Sollte sich erweisen, daß der Kläger zumutbar bessere Verdienstmöglichkeiten nicht ausreichend genutzt hat, wäre seine Leistungsfähigkeit so zu beurteilen, als wenn dies geschehen wäre. Die Instanzgerichte haben sich des weiteren damit befaßt, ob der Kläger Einkünfte aus seiner Münz- und Antiqitätensammlung hat und ob er verpflichtet ist, zur Erfüllung seiner umfangreichen Unterhaltspflichten auf sein Vermögen zurückzugreifen. Was Erträge aus der Sammlertätigkeit anbelangt, so reichte allein die Vernehmung des Klägers nicht aus. Es wäre, wie von der Verklagten angeregt, im Interesse der Kinder geboten gewesen, hierzu eine Auskunft beim Kulturbund der DDR einzuholen. Der Kläger besitzt an wesentlichen Vermögenswerten neben der Sammlung ein Grundstück sowie nach seinen eigenen Angaben 10 000 M Bargeld. Der Berufungssenat gelangte zu der Auffassung, daß dem Kläger nicht zuzumuten sei, Stammvermögen zu verwerten, da die angemessenen Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aus seinem laufenden Einkommen gedeckt werden könnten. /*/ Veröffentlicht in NJ 1974 S. 125. - D. Red. ■?9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 219 (NJ DDR 1974, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 219 (NJ DDR 1974, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärung Rechnung zu tragen. Als eine wesentliche Voraussetzung dafür sind die ständige Erkundung, und Entwicklung der Möglichkeiten und Voraussetzungen;! d,eV zu sichern.

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