Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 216 (NJ DDR 1974, S. 216); fassung sprechender Umstände auch das hier strittige Bootshaus als bewegliche Sache anzusehen ist. Wie das Bezirksgericht selbst anführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts, daß eine preisrechtlich unzulässige Preisvereinbarung bei Rechtsgeschäften über bewegliche Gegenstände gemäß §§ 134 und 139 BGB nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, sondern nur insoweit, als er die über dem höchstzulässigen Preis liegende Preisabrede betrifft (vgl. OG, Urteil vom 18. Oktober 1950 1 Zz 30/50 [OGZ Bd. 1 S. 47]; Urteil vom 2. Juli 1957 - 1 Zz 90/57 -[nicht veröffentlicht]; Urteil vom 17. April 1958 2 Zz 10/58 [nicht veröffentlicht]; Urteil vom 7. April 1970 2 Zz 6/70 - [OGZ Bd. 12 S. 341; NJ 1970 S. 369]). An dieser Rechtsprechung, die erneute Verkäufe der betreffenden Gegenstände wiederum zu Überpreisen verhindert, ist festzuhalten. Sie hat ihre Berechtigung auch dann, wenn es sich um Bootshäuser handelt, die zu Überpreisen verkauft werden. Das Urteil des Kreisgerichts entsprach demgemäß im Ergebnis der Rechtslage. Das Bezirksgericht hätte deshalb die Berufung des Klägers als unbegründet zurückweisen müssen. Seiner Auffassung, es läge hier näher, nicht die genannten Rechtsgrundsätze, sondern die Rechtsvorschriften anzuwenden, die für den Verkauf von Grundstücken gelten, wenn Überpreise vereinbart worden sind, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Sie hat ihre Grundlage offenbar darin, daß das Bezirksgericht sich nicht schlüssig geworden ist, ob das strittige Bootshaus eine bewegliche oder unbewegliche Sache ist. Zudem ist auf folgendes hinzuweisen: Das Bezirksgericht stützt seine Rechtsansicht, daß der Vertrag in vollem Umfang nichtig sei, auf die VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl. I S. 451). Diese Verordnung, die wegen zwischenzeitlicher Neuregelungen zwar teilweise gegenstandslos geworden ist, bildet noch immer die Grundlage für das Erfordernis der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (vgl. §4 Abs. 2 GVVO vom 11. Januar 1963 [GBL II S. 159] i. d. F. der 2. GYVO vom 16. März 1965 [GBl. II S. 273]) und für die Rechtsfolgen bei Preisverstößen im Grundstücksverkehr. Ihre Anwendung ist daher in diesem Umfang nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht hat jedoch lediglich § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in Betracht gezogen und unberücksichtigt gelassen, daß auch im Grundstücksverkehr bei Preisüberschreitungen nicht in jedem Fall die Nichtigkeit des gesamten Vertrags eintritt. Einen dieser Sonderfälle regelt § 4. Danach gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart, wenn die Vertragsteile in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt haben beurkunden lassen. Eine solche Täuschungsabsicht liegt hier nahe, so daß das Bezirksgericht von seinem allerdings unrichtigen Rechtsstandpunkt aus das Handeln der Beteiligten auch unter Berücksichtigung dieses Tatbestandes hätte prüfen müssen, wobei selbstverständlich nur eine entsprechende Anwendung hätte in Betracht kommen können. Dabei ist in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag zu bemerken, daß insbesondere nach der Formulierung des Kaufvertrags vom 19. Januar 1972, der Briefe und des schriftlichen Vorbringens des Klägers die Ansicht des Bezirksgerichts unverständlich ist, daß die Vertragsparteien, insbesondere der Kläger, rechtsunkundig gewesen seien. Jedenfalls ist kaum anzunehmen, daß sie davon ausgegangen sein sollten, es sei zulässig, einen Kaufpreis zu vereinbaren, der in keinem vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der Kaufsache steht, wie es hier der Fall ist. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. In entsprechen- der Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend sei noch folgendes bemerkt: Im Kassationsverfahren hat der Kläger einen Schriftsatz eingereicht, in dem er mitteilt, daß er das Bootshaus inzwischen zum Zeitwert anderweit verkauft habe. Dieses Vorbringen konnte auf die hier getroffene Entscheidung keinen Einfluß haben. Abgesehen davon, daß Parteiverfügungen über den Streitgegenstand, die nach Erlaß des angegriffenen rechtskräftigen Urteils liegen, im Kassationsverfahren nicht zu beachten sind, lassen die für dieses Verfahren geltenden Prinzipien es auch nicht zu, über die sachliche Richtigkeit dieses Vorbringens Beweis zu erheben (so auch OG, Urteil vom 15. Januar 1963 2 Zz 26/72 [unveröffentlicht]; Urteil vom 25. August 1970 - 2 Zz 15/70 - [NJ 1970 S. 658]; Urteil vom 7. März 1969 - 2 Zz 28/68 - [OGZ Bd. 12 S. 261; NJ 1969 S. 507]). Damit hatte auch unerörtert zu bleiben, welche Rechtsfolgen sich aus einem solchen Verkauf ergeben. §§ 1, 4, 11 PatG. 1. Eine technische Anweisung weist die schutzbegründende geistig-schöpferische Leistung (Erfindungshöhe) nicht auf, wenn sie sich lediglich als eine Übertragung von Erkenntnissen aus dem Stand der Technik des betreffenden Fachbereiches (des Suchfeldes) am Anmeldetag darstellt. Um eine solche Übertragung handelt es sich jedoch nicht, wenn sich die strittige Lösung dadurch vom bekannten Stand der Technik unterscheidet, daß sie ein neues konstruktives Lösungsprinzip enthält. 2. Daß eine neue technische Anweisung nur in einem bestimmten Anwendungsbereich vorteilhafte Wirkungen herverbringt, steht ihrer Beurteilung als technisch fortschrittlich nicht entgegen. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 2 UzP 3/72. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatentes, das eine Vorrichtung zum Ausbringen von Stangenabschnitten mittels Preßluft an Schneidwerkzeugen zum Trennen von Profilstangen betrifft. Der Kläger hat die Nichtigerklärung dieses Patentes beantragt. Er hat dazu vorgetragen, daß der patentierten Vorrichtung die erforderliche geistig-schöpferische Leistung (Erfindungshöhe) fehle. Nicht nur das Ausbringen von Werkstücken mittels Preßluft sei in ähnlicher Weise wie bei der strittigen Lösung bekannt gewesen, sondern auch die Steuerung der Preßluft durch ein bewegliches Teil des Werkzeugs ohne ein Ventil. Dies ergebe sich aus verschiedenen, im einzelnen aufgeführten Entgegenhaltungen. Das Streitpatent weise gegenüber dem Stand der Technik auch keinen technischen Fortschritt auf. Die im Schließzustand ausströmende Druckluft führe zu einem Druckluftverlust und bringe eine unzumutbare Lärmbelästigung mit sich, so daß im Betrieb des Klägers im Interesse der Arbeitsbedingungen der Werktätigen an die patentgemäße Vorrichtung nachträglich noch Ventile angebracht worden seien. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes hat dem Antrag des Klägers entsprochen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Verklagten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Spruchstelle hat zutreffend erkannt, daß die strittige Lösung technisch fortschrittlich ist. Hinsichtlich dieser Frage ist durch die Auskünfte mehrerer Betriebe 216;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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