Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 209 (NJ DDR 1974, S. 209); / justiz als einer Form der KIossenjustiz./ll/ Erforderlich scheint mir auch eine Auseinandersetzung mit den bür-gerlich-reaktionärep Gegnern der bürgerlich-liberalen „Klassenjustiz“-Konzeption zu sein. Daß aber Ansatz, Gedankenführung und Ergebnis der Untersuchungen Geffkens ins Schwarze treffen man nehme das bitte politisch , braucht nicht von unserer Seite bestätigt zu werden. Die Kapitalisten haben das bereits getan: literarisch durch einen dementsprechen- tll/ Vgl. S. Blackburn, White Justtce (Black Experience Today ln America’s Courtrooms), New York 1971. Aber auch: G. Jackson, ln die Herzen'ein Feuer, Bern 1972. den Zeitschxiftenartikel/12/, aber auch administrativ der Hamburger Senat hat im Februar 1973 die Übernahme des Gerichtsreferendars Rolf Geffken, Jahrgang 1949, ins Beamtenverhältnis verweigert/13/, und zwar unter Berufung auf dessen Buch „Klassenjustiz“! /12/ Vgl. W. Kaupen, in: Vorgänge (Weinheim) 1973, Heft 1, S. 34. Die Erwiderung Geffkens (Marxistische Blätter 1973, Heft 4, S. 73 fit.; Demokratie und Recht 1973, Heft 3, S. 273 ff.) zeigt, daß er in der Auseinandersetzung mit seinem reforme-rischen Gegner noch gewachsen ist. /13I Vgl. Der Fall Rolf Geffken, Hrsg. Sektion Jura des MSB Spartakus Hamburg, Hamburg 1973. Fragen und Antworten Müssen unterhaltsverpflichtete Elternteile, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen staatliche Kinderzuschläge, Kinderzuschläge für Rentenempfänger oder Kinderbeihilfen für bestimmte Berufsgruppen zustehen, diese auch dann an ihre Kinder abführen, wenn sie es unterlassen haben, diese Zuschläge bzw. Beihilfen von ihrer Arbeitsstelle zu beziehen? Diese Zuschläge bzw. Beihilfen werden gewährt, damit die angemessenen Bedürfnisse der Kinder noch besser befriedigt werden können (vgl. OG, Urteil vorn 1. Februar 1968 - 1 ZzF 37/67 - NJ 1968 S 413). Sie gehören den Kindern allein, und der Unterhaltsverpflichtete hat sie, sofern er sie ausgezahlt erhält, den Kindern zur Verfügung zu stellen (vgl. Abschn. III D der OG-Richt-linie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]). Von dieser Verpflichtung wird der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch dann nicht frei, wenn er es verabsäumt hat, seine Arbeits- bzw. Rentenstelle zu veranlassen, die ihm zustehenden und von ihm an das Kind abzuführenden Kinderzuschläge bzw. -beihilfen auszuzahlen. Derartige Versäumnisse können den Anspruch des Kindes dem Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht beseitigen. Dieser Anspruch ist an das Recht des Unterhaltsverpflichteten geknüpft, von seiner Arbeits- oder Rentenstelle die Auszahlung der Zuschläge oder Beihilfen zu verlangen. Er ist nicht davon abhängig, daß der Unterhaltsverpflichtete sich diese Beträge auch tatsächlich auszahlen läßt. Hat z. B. ein zum Unterhalt verpflichteter Lehrer es bei seiner Versetzung an eine andere Schule unterlassen, diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen, so muß er selbst dann, wenn er die Kinderbeihilfe nicht mehr nachfordern kann, seinem Kind die diesem normalerweise zustehenden Beträge zahlen. Das Kind kann seinen Anspruch erforderlichenfalls im Klagewege realisieren. Dr. F. T. * Karm ein Student, der ein Sparguthaben von mehreren tausend Mark besitzt, noch Unterhalt verlangen, wenn er wegen der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern keinen Anspruch auf ein Stipendium hat? Nach § 20 FGB steht dem Kind ein Unterhaltsanspruch dann zu, wenn es unterhaltsbedürftig und der in Anspruch genommene Eltemteil leistungsfähig ist. Eine Bedürftigkeit des in seine wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsenden volljährigen Kindes in diesem Sinne ist gegeben, wenn es nicht in der Lage ist, seine angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. FGB-Kommentar, 4. AufL, Berlin 1973, Anm. 2 zu § 20 [S. 94]). „Eigene Mittel“ sind im allgemeinen Einkommen des Berechtigten und die Erträgnisse aus etwaigem eigenen Vermögen (vgL Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1972, S. 343). Den Stamm seines Vermögens braucht das Kind in aller Regel nur dann anzugreifen, wenn der Verpflichtete in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und seine Leistungsfähigkeit daher begrenzt ist. Bestehen die Einkünfte des Studenten z. B. allein aus den Zinsen seines Sparvermögens und betragen diese monatlich etwa 45 M, dann kann er damit lediglich einen Teil seiner notwendigen Ausgaben decken. Da er wegen der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nicht auf den Stamm seines Vermögens zurückzugreifen braucht, kann er von diesen Unterhalt verlangen. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbetrags hängt mit Rücksicht auf die nicht hohen eigenen Mittel des Studenten vornehmlich von der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltsverpflichteten ab. Bei der Festlegung der Höhe ist zu beachten, daß der Berechtigte mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse seiner Eltern annehmbar nicht nur die notwendigen, sondern auch darüber hinausgehende Bedürfnisse befriedigen darf (vgl. NJ 1974 S. 114). Auf keinen Fall sollten dem Berechtigten insgesamt also an Unterhalt und eigenen Einkünften weniger Mittel zur Verfügung stehen als einem Studenten, der ein Grundstipendium erhält (vgL § 4 der Stipendienordnung vom 4. Juli 1968 [GBL II S. 527]). Dr. F. T. * Sind bei der Unterhaltsbemessung Trinkgelder dem Nettoeinkommen des Verpflichteten hinzuzurechnen? Das Oberste Gericht hat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6/59 - (NJ 1959 S. 430) bejaht Auch auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 14. April 1965 wurde diese Frage positiv beantwortet. Es wurde dazu ausgeführt daß Trinkgelder, die in verschiedenen Berufen (z. B. im Gaststättenwesen und bei Friseuren) nach wie vor eine beachtliche Rolle spielen, für die Bemessung .der Unterhaltsverpflichtung dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten voll hinzuzurechnen sind (vgL NJ 1965 S. 312). Das kann auch gar nicht anders sein, weil Trinkgelder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erzielt werden und nicht selten einen nicht unbeträchtlichen Teil des Einkommens des Verpflichteten ausmachen. Sie können also nicht anders behandelt werden als Einkünfte des Verpflichteten aus nebenberuflicher oder zusätzlicher Arbeit. Diese Einkünfte sind nach den Regelungen der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S.331; NJ 1965 S. 305) dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Daß die Trinkgelder in dieser Richtlinie nicht erwähnt worden sind, liegt allein daran, daß sie keine Lohnbestandteile sind. Dr. F. T. 209;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 209 (NJ DDR 1974, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 209 (NJ DDR 1974, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Erfordernisse der Beendigung der Wahrnehmung von Befugnissen werden durch deren Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet. Durch die Verwahrung einer Sache soll die von dieser ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgewehrt werden.

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