Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 199 (NJ DDR 1974, S. 199); überhaupt und das des sozialistischen Zivilrechts im besonderen. Das sozialistische Zivilrecht ist auf eine optimale Gestaltung der Beziehungen gerichtet, die der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse dienen. Sein Adressat sind in erster Linie die Bürger sowie die verschiedenen Versorgungseinrichtungein, nicht aber die Gerichte. Der Aspekt der Konfliktregulierung und des Schadensausgleichs wird vom Zivilrecht zwar auch mit erfaßt; gemessen an der Funktion des Zivilrechts, Anleitung zu sozialistischem Handeln zu geben und die Bürger zu sozialistischen Verhaltensweisen zu erziehen, tritt er aber in den Hintergrund. Wie verwirrend sich überholte Auffassungen auswirken können, sei an folgendem Beispiel verdeutlicht: Vorschulische Kinderbetreuung außerhalb der Familie erfolgt in staatlichen und betrieblichen Einrichtungen, hier und da auch individuell. Der mit der Kinderbetreuung verbundene Aufwand wird in den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen im wesentlichen von der Gesellschaft und nur zu einem geringen Teil von den Eltern getragen. Aber selbst dort, wo wie bei individueller Kinderbetreuung die von den Eltern zu erbringende Gegenleistung erheblich höher ist, ist das Leistungs-Geld-Verhältnis nicht das Kernstück der Beziehungen. Im Mittelpunkt stehen die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Gewährleistung optimaler Betreuungsverhältnisse. Auch die Konfliktregulierung und der Schadensausgleich sind als Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwar nicht unwesentlich, treten aber hinter seine anderen Teile zurück. Soll nun die Frage beantwortet werden, welchem Rechtszweig die mit der Kinderbetreuung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zuzuordnen sind, dann gibt es hinsichtlich der Verträge zwischen Bürgern keinen Zweifel, daß sie vom Zivilrecht erfaßt werden; denn es handelt sich ja eindeutig um Beziehungen, die auf die Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse der Bürger gerichtet sind. Wohl aber gibt es Zweifel am zivilrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zu betrieblichen oder staatlichen Einrichtungen für Kinderbetreuung. Diese Zweifel sind natürlich nicht aus der Luft gegriffen, denn tatsächlich tangieren die Betreuungsverhältnisse in diesen Fällen auch das Arbeits-bzw. das Verwaltungsrecht Das Kernstück der Beziehungen die optimale Gestaltung der Kinderbetreuung bleibt allerdings unverändert, und es ist deshalb kein Grund ersichtlich, diese Beziehungen der zivil-rechtlichen Regelung zu entziehen. Die Bemerkungen zu diesem Beispiel können die Problematik natürlich nur andeuten. Doch machen sie wohl sichtbar, wie ungeeignet Kriterien wie „Ware-Geld-Beziehungen“, „individuelle oder gesellschaftliche Leistung“ und „Konfliktregulierung und Schadensausgleich“ sind, um etwas über die Zuordnung bestimmter Beziehungen zum Zivilrecht auszusagen. Zur Bedeutung der Formen des Rechtsverwirklichungs-prozesses für die Gegenstandsbestimmung Falsch ist es auch, von der offenbar fest eingebürgerten Auffassung auszugehen, daß die dem Zivilrecht adäquate Sanktion der Schadenersatz und Organ der Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte und Pflichten ausschließlich die Gerichte seien. Unsere Wirklichkeit sieht ganz anders aus. Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte und Pflichten, d,h. zur Realisierung der auf die Bedürfnisbefriedigung der Bürger gerichteten gesellschaftlichen Verhältnisse, ist der Schadenersatz als Sanktion schon seit langem nur beschränkt geeignet. Schon vor vielen Jahren wurde der Grundsatz der realen Erfüllung entwickelt und wurden neue Wege gesucht und gefunden, die zivilrechtliche Prof. Dr. A. A. Piontkowski 8. August 1898 - 9. November 1973 Der Tod des auch von den Staats- und Rechtswissenschaftlern der DDR hochverehrten Korrespondierenden Mitglieds der Akademie der Wissenschaften der UdSSR und Verdienten Wissenschaftlers der RSFSR Prof. Dr. sc. Andrej Andrejewitsch Piontkowski ist für die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtswissenschaft ein schwerer Veriust. Andrej Andrejewitsch Piontkowski, der auf ein halbes Jahrhundert unermüdlicher wissenchaftlicher Arbeit zurückblik-ken konnte, hat ungefähr 200 Arbeiten zu aktuellen und komplizierten Fragen der allgemeinen Rechtstheorie, des Strafrechts, der Philosophie und der Methologie der Rechtswissenschaft verfaßt. Diese vom Gegenstand her vielfältigen und inhaltlich tiefgründigen Arbeiten haben ihm einen festen Platz in der Geschichte der Staats- und Rechtswissenschaft der UdSSR gesichert. Als Hochschullehrer hat er Generationen von sowjetischen Juristen ausgebildet und erzogen, die ihm stets mit Hochachtung begegneten. Weit über die Grenzen der UdSSR hinaus bekannt geworden sind Piontkowskis theoretische Arbeiten zum sozialistischen Strafrecht der UdSSR. Im Jahre 1961 erschien seine umfangreiche Monographie über die Lehre vom Verbrechen nach sowjetischem Strafrecht, die eine Zusammenfassung seiner wesentlichen Erkenntnisse zu wichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts enthält. Entscheidenden Anteil als Autor hat er an dem von einem Kollektiv herausgegebenen Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden (Moskau 1970), das auch der Strafrechtswissenschaft der DDR bedeutsame Anregungen vermittelt. Den Ruhm der sowjetischen Wissenschaften trug A. A. Piontkowski besonders mit seinen glänzenden und tiefschürfenden theoretischen Arbeiten über die Staats- und Rechtslehren von Kant, Fichte, Hegel und P. J. A. Feuerbach über den ganzen Erdball. Sein Werk „Hegels Lehre über Staat und Recht und seine Strafrechtstheorie" erschien auch in deutscher Übersetzung (Berlin 1960). Viele internationale Gesellschaften rechneten es sich zur Ehre an, A. A. Piontkowski zu ihren Mitgliedern zählen zu dürfen so die Association Internationale de Droit Penal oder die Internationale Hegel-Gesellschaft. Zu besonderem Dank sind die Strafrechtswissenschaftler der DDR A. A. Piontkowski für seine uneigennützige Hilfe bei der Entwicklung einer marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft in der DDR und in der Tätigkeit internationaler Gesellschaften verpflichtet. A. A. Piontkowski war ihnen nicht nur Lehrer, sondern auch ein guter Freund bei allen Begegnungen. Seine Herzlichkeit und Wärme ließ zu jeder Zeit eine Atmosphäre des Vertrauens entstehen, in der alle Fragen besprochen und einer Klärung näher gebracht werden konnten. Nicht nur diejenigen Wissenschaftler, die sich seine Schüler nennen durften, sondern alle Staats- und Rechtswissenschaftler der DDR werden das Andenken A. A. Piontkowskis in hohen Ehren halten. Prof. Dr. sc. John Lekschas Verantwortlichkeit durchzusetzen. Schadenersatzprozesse aus Vertragsverhältnissen gehören daher bei den Gerichten zu den Ausnahmeerscheinungen. Dies hat seine Ursache keineswegs nur darin, daß das gerichtliche Verfahren trotz aller Bemühungen um Vereinfachung kompliziert und aufwendig ist, sondern hauptsächlich darin, daß Schadenersatzleistungen das mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis verfolgte Anliegen nicht immer zu erfüllen vermögen. Das gilt wie wir alle aus dem täglichen Leben wissen selbst für den Kauf, mehr noch für die Wohnverhältnisse und nahezu ausschließlich für medizinische und andere Betreuungsverhältnisse. Von der Basis reinen Austauschdenkens her, verbunden mit Vorstellungen von Schadenersatzleistung und 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 199 (NJ DDR 1974, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 199 (NJ DDR 1974, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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