Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 198 (NJ DDR 1974, S. 198); zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Gegenstandes des Zivilrechts führt, sondern auch die Gefahr in sich birgt, daß das Neue, Sozialistische in den Beziehungen ungenügend beachtet wird und eine Verarmung des Zivilrechts die Folge ist. In unserer Gesellschaft sind Vermögensverhältnisse und Austauschbeziehungen schließlich nicht Selbstzweck. Sie dienen vielmehr der ständigen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes, der immer besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Werktätigen, der allseitigen Entfaltung der Persönlichkeit jedes einzelnen und der Festigung der politisch-moralischen Einheit des Volkes. Ware-Geld-Beziehungen und Versorgungsverhältnisse als Gegenstand zivilrechtlicher Regelungen Die vom VIII. Parteitag der SED beschlossene Hauptaufgabe durchdringt alle gesellschaftlichen Beziehungen und ist für alle Rechtszweige bestimmend. Aus ihr die richtigen Schlußfolgerungen auch für das Zivilrecht zu ziehen erfordert, nicht bei unspezifizierten Ware-Geld-Beziehungen stehenzubleiben, sondern die materielle und kulturelle Konsumtion und Versorgung der Bürger in ihren verschiedenen Seiten zu erfassen. Ware-Geld-Beziehungen, an denen Bürger beteiligt sind und die der Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse dienen, bilden zweifellos das Kernstück der vom Zivilrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse. Während jedoch unter kapitalistischen Bedingungen die Realisierung von Profit das Wesen dieser Beziehungen bestimmt und die Bedürfnisbefriedigung nur ein beiläufiger Effekt ist, steht unter sozialistischen Verhältnissen der Mensch mit seinen materiellen und kulturellen Bedürfnissen im Mittelpunkt des Interesses, bestimmen seine Lebensbedürfnisse das Wesen dieser Beziehungen. Der Ware-Geld-Austausch wird damit nur noch zu einer Phase innerhalb der Realisierung des gesellschaftlichen Grundanliegens. Während sich das bürgerliche Privatrecht im wesentlichen auf die Sicherung des eigentlichen Austauschaktes beschränken kann, erfaßt das sozialistische Zivilrecht zu einem wesentlichen Teil auch die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Art und Weise der Gestaltung der Konsumtions- und Versorgungsbeziehungen. Der einzelne ist diesen Beziehungen nicht mehr passiv untergeordnet; er wird mehr und mehr handelndes Subjekt, das von seinem Grundrecht auf Mitwirkung bei der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in wachsendem Maße Gebrauch macht. Die Stellung des Werktätigen als Produzent und Eigentümer schlägt sich so auch in den Konsumtions- und Versorgungsbeziehungen sinnfällig nieder. Mit dieser Feststellung ist der Platz der Ware-Geld-Beziehungen im Prozeß der Bedürfnisbefriedigung aber nur zum Teil Umrissen. Zu berücksichtigen ist nämlich weiterhin, daß sich in der sozialistischen Gesellschaft neben der Verteilung nach der Arbeitsleistung Schritt für Schritt auch die gesellschaftliche Konsumtion entwickelt. Unter Berücksichtigung verschiedenartigster Faktoren erfolgt eine völlige oder teilweise Befriedigung bestimmter individueller Bedürfnisse mittels gesellschaftlicher Fonds. Der Ware-Geld-Austausch tritt in entsprechendem Maße in den Hintergrund und büßt einen Teil seines Gewichts ein. Statt dessen tritt ein Aspekt in den Vordergrund, der herkömmlicherweise in den Ware-Geld-Beziehungen und in den ihnen entsprechenden Rechtsverhältnissen keine Rolle spielte: der Aspekt der Versorgung. War der Austauschakt unter kapitalistischen Verhältnissen eine Zusammenführung gegensätzlicher Interessen und an sich voneinander isolierter Individuen, so werden unter sozialistischen Bedingungen die zur Befriedigung materieller und kul- tureller Bedürfnisse begründeten Beziehungen in wachsendem Maße durch ein Für- und Miteinander bestimmt Dem gibt der Begriff „Versorgung“ entsprechenden Ausdruck: Er beinhaltet schon von Hause aus die Mitverantwortung des Versorgers für den Versorgten. Aus dieser Mitverantwortung jedoch den Schluß zu ziehen, daß der einzelne Bürger seiner Eigenverantwortung enthoben sei, dem Versorger also eine autoritative Stellung eingeräumt werde und die Versorgungsverhältnisse Beziehungen der Über- und Unterordnung seien, der Versorger nach seinem Ermessen verteile und der Versorgte mehr oder weniger passiv entgegennehme, wäre völlig verfehlt. Der Aspekt der Versorgung im Zusammenhang mit der Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse schließt die eigene Verantwortung des Versorgten für die Gestaltung der entsprechenden Beziehungen nicht nur nicht aus, sondern setzt sein eigenverantwortliches Handeln zumindest was die Begründung der Rechtsverhältnisse anlangt gerade voraus. Der Versorgungsaspekt spielt übrigens nicht nur bei der völligen oder teilweisen Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse mittels gesellschaftlicher Fonds eine Rolle. Er gilt auch für die Verhältnisse, die innerhalb von Ware-Geld-Beziehungen abgewickelt werden, und ist nichts anderes als ein Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortung staatlicher und anderer Versorgungseinrichtungen für die Realisierung der vom VIII. Parteitag formulierten Hauptaufgabe. Diese wachsende Verantwortung schränkt weder die Möglichkeit ein noch schließt sie die Notwendigkeit aus, die Versorgungsverhältnisse zivilrechtlich zu regeln. Ob die im Rahmen dieser Beziehungen zu erbringenden Leistungen aus individueEen oder gesellschaftlichen Mitteln finanziert werden, ist für die rechtliche Beurteilung der Verhältnisse belanglos. Es handelt sich bei ihnen so oder so um Konsumtions- und Versorgungsbeziehungen; die Beteiligten bleiben die gleichen, und die Rechte und Pflichten werden weiterhin durch selbständiges, eigenverantwortliches Handeln wahrgenommen. Der Unterschied Uegt aussdüießEch in der Tatsache begründet, daß der einzelne die für die Befriedigung seiner Bedürfnisse erforderEehen Mittel nur noch teüweise oder gar nicht mehr selbst aufzubringen hat Wenn trotzdem auf verschiedenen Gebieten Tendenzen sichtbar werden, sich in dem Maße vom Zivilrecht zu distanzieren, wie der Ware-Geld-Austausch an Bedeutung verEert, so bedeutet das nichts anderes, als daß es bisher nicht gelungen ist, das Wesen des sozialistischen Zivilrechts klar und überzeugend darzulegen, oder anders ausgedrückt daß immer noch bürgerliche VorsteEungen vom Zivilrecht bestimmend sind. Es handelt sich dabei um VorsteEungen, die nach wie vor nicht die Bedürfnisbefriedigung sondern den Austauschakt als Kernstück zivilrechtlicher Regelung betrachten. Zur Bedeutung des Aspekts der Konfliktregulierung und des Schadensausgleichs für die Gegenstandsbestimmung Die Reduzierung der ZivErechtsverhältnisse auf die Ware-Geld-Beziehungen, wie sie z. B. bei Mandel zum Ausdruck kommt/9/, scheint mir u. a. damit zusammenzuhängen, daß das Zivilrecht vornehmlich unter dem Aspekt der KonfüktreguEerung und des Schadensausgleichs gesehen wird. Eine solche Betrachtungsweise verkennt jedoch das Wesen des soziaEstischen Rechts 191 Vgl. Mandel, NJ 1973 S. 80.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 198 (NJ DDR 1974, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 198 (NJ DDR 1974, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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