Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 197 (NJ DDR 1974, S. 197); auch die Betrachtung der Beziehungen der Bürger zu Einrichtungen der Kinderbetreuung, zu den Schulen u. a. m. Das Unvermögen, zivilrechtliche Verhältnisse auf neue Art zu erfassen, zeigt sich schließlich sehr deutlich bei den Dienstleistungsverhältnissen und auch bei den kaufrechtlichen Beziehungen. Alle möglichen Gebiete wenn auch in unterschiedlichem Grade verselbständigend, wird von Schulrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Wohnungsrecht, Genossenschaftsrecht, Kaufrecht u. a. m. gesprochen. Inwieweit derartige Bezeichnungen eine Berechtigung haben, darauf braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden./3/ Mir geht es nur darum, die mit dieser Begriffsbildung verbundene Tendenz der Herauslösung bestimmter Rechtsbereiche aus dem Zivilrecht anzudeuten. Bevor versucht wird, die Frage zu beantworten, worum es beim Zivilrecht eigentlich geht, sei erst noch ein Blick auf das bürgerliche Privatrecht geworfen, um den Kontrast zum sozialistischen Zivilrecht deutlicher zu machen und damit zugleich zu zeigen, was noch an Privatrechtsdenken zu überwinden ist. Das bürgerliche Privatrecht, das nicht nur scherzhaft als die Krone des Rechts überhaupt bezeichnet wurde, war in seinem Kern nichts anderes als das Recht des kapitalistischen Privateigentums und Warenaustauschs. Es regelte den Rechtsstatus der Privateigentümer und gab ihnen die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten für Ausbeutung und Erzielung von Profit. Dieses Motiv durchzog das gesamte Privatrecht, und für seine Durchsetzung bedurfte es im wesentlichen nur einer juristischen Grundform: des Kaufvertrags. Die Masse aller Beziehungen wurde auf Kauf und Verkauf reduziert, ganz gleich, ob es sich um Arbeits-, Familien-, Wohn- oder andere Verhältnisse handelte. Selbst die Persönlichkeit, seien es ihre schöpferischen Kräfte, ihr Name, ihre Ehre, ihr Ansehen, wurde zivilrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt des Warenverkehrs erfaßt und geschützt. Das bürgerliche Privatrecht war Recht der Vermögensverhältnisse in Reinkultur. Soweit etwas käuflich oder verkäuflich war, wurden die auf diesen Gegenstand bezogenen gesellschaftlichen Verhältnisse als durch das Zivilrecht geregelt betrachtet Mit der revolutionären Umwälzung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR, mit der Beseitigung des kapitalistischen und der Schaffung des sozialistischen Eigentums, wurde dem bürgerlichen Privatrecht seine eigentliche Grundlage entzogen, verlor es sein ursprüngliches Anliegen. Die Beseitigung des Warencharakters der Arbeit, die Befreiung der Familienbeziehungen von ihrer Unterordnung unter die Vermögensverhältnisse, aber auch die sich schrittweise vollziehende Neuorientierung aller anderen bisher vom Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse an den realen materiellen und kulturellen Bedürfnissen des einzelnen und der Gesellschaft führte zur Neuformierung einiger Rechtszweige. Während jedoch Gegenstand und Anliegen des Arbeitsrechts, des Familienrechts und selbst auch des Wirtschaftsrechts deutlich bestimmt und greifbar waren und sind, ist der Klärungsprozeß auf dem Gebiete des Zivilrechts noch nicht genügend fortgeschritten. Zur bisherigen Diskussion über die vom Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse Eine entscheidende Frage ist, ob der Standpunkt beibehalten werden kann, daß es sich bei den vom Zivil-recht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnissen vornehm- 131 Die Konsequenzen einer Neubildung komplexer Rechtsgebiete für Gesetzgebung und Wissenschaft hat im übrigen Posch („Zusammenhänge zwischen den Gegenstandsbestimmungen des Zivilrechts und anderer Rechtszweige“, NJ 1973 S. 716 fl.) bereits näher behandelt. lieh um Vermögensverhältnisse, speziell um Ware-Geld-Beziehungen handelt. Klinkert hat dazu kürzlich die These aufgestellt, daß das Zivilrecht nicht nur und in erster Linie, sondern auch Vermögensverhältnisse regelt./4/ Ich teile diese Auffassung, denn sie wendet sich gegen eine Verzerrung des Anliegens des Zivilrechts und der von ihm geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse. Schon seit langem genügte es nicht mehr, das Zivil-recht auf die Regelung von Vermögensverhältnissen zu reduzieren, denn Vermögensverhältnisse sind schließlich Gegenstand der verschiedensten Rechtszweige. Während jedoch z. B. auf den Gebieten des Arbeitsund des Familienrechts niemand auf den Gedanken kam, den Vermögenscharakter vieler derartiger gesellschaftlicher Verhältnisse zum Charakteristikum der jeweiligen Beziehungen zu machen, vielmehr alles getan wurde, das Besondere dieser Verhältnisse herauszuarbeiten, wurde der Spezifik des Zivilrechts und der von ihm erfaßten Verhältnisse nur ungenügend Aufmerksamkeit geschenkt. Im Fernstudium-Lehrmaterial zum Zivilrecht aus dem Jahre 1964 heißt es z. B., daß „Gegenstand des sozialistischen Zivilrechts in der Hauptsache die Vermögensbeziehungen (sind), die durch die Ausnutzung der Ware-Geld-Form mit neuem, der sozialistischen Warenproduktion entsprechendem Inhalt begründet werden“./5/ Im Lehrmaterial zur Staats- und Rechtstheorie von 1966 wird vom Zivilrecht als einem heterogenen Rechtsgebiet gesprochen, dessen Kriterien immer noch recht weit und unbestimmt sind und das vornehmlich die Rechtsbeziehungen umfaßt, „die die Bürger untereinander eingehen und denen Ware-Geld-Verhältnisse zugrunde liegen“ 76/ Das Lehrmaterial zum Zivilrecht von 1967 wiederholte im wesentlichen den Standpunkt von 196477/ Mit dem entsprechenden Lehrmaterial von 1970 unternahm Schumann erstmals den Versuch, die Ergebnisse der langjährigen Diskussionen auf neue Weise zusammenzufassen. Er kam zu dem Resultat, daß Gegenstand des Zivilrechts die Beziehungen sind, die der „Entwicklung und Gestaltung der materiellen und geistig-kulturellen Lebensbedingungen der Bürger zur allseitigen Entfaltung ihrer Persönlichkeit“ in der sozialistischen Gesellschaft dienen. Dabei verband er gleichzeitig die zentrale Leitung und Planung von Prozessen mit dem eigenverantwortlichen Handeln der Bürger, der Versorgungsbetriebe und der Betreuungs-einrichtungen./8/ Ich will mich hier nicht mit den verschiedenen Gegenstandsbestimmungen im einzelnen auseinandersetzen. Vielmehr will ich deutlich machen, daß das, was die Vermögensverhältnisse und Austauschbeziehungen als speziell durch das sozialistische Zivilrecht zu regelnde Beziehungen charakterisiert, in den bis zum Ende der sechziger Jahre unterbreiteten Definitionsvorschlägen entweder gar nicht oder doch nur sehr ungenügend zum Vorschein kam. Die insbesondere in Auswertung des XXIV. Parteitages der KPdSU und des VIII. Parteitages der SED ange-stellten Überlegungen haben immer deutlicher werden lassen, daß eine das eigentliche Anliegen und die Zielstellung der vom Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse außer acht lassende Betrachtung nicht nur /4/ Vgl. Klinkert, „Die Bedeutung des Gegenstands des sozialistischen Zivilrechts für die Zivilgesetzgebung“, NJ 1973 S. 607 fl. (610). 15/ Zivilrecht der DDR, Allgemeiner Teil, Heft 1, Berlin 1964, S. 14. 161 Staats- und Rechtstheorie, Heft 7, Berlin 1966, S. 100 f. Hl Zivilrecht der DDR, Allgemeiner Teil, Heftl, Berlin 1967, S. 18. 78/ Zivilrecht der DDR, Heft 1, Berlin 1970, S. 57 f. 197;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 197 (NJ DDR 1974, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 197 (NJ DDR 1974, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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