Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 192 (NJ DDR 1974, S. 192); mitgliedes ausüben, woher sie kommen und was sie für ihren Staat und die sozialistische Gesellschaft leisten. Das politische Auftreten in der Wahlbewegung wird sich in den verschiedensten Formen vollziehen; es muß daher sehr differenziert gestaltet werden. So werden Veranstaltungen in Betrieben, Wohngebieten, vor Jungwählern, vor Frauen usw. bis hin zu Zusammenkünften in kleinerem Kreis, u. a. in den Hausgemeinschaften, stattfinden. Die Öffentlichkeitsarbeit muß den unterschiedlichen Interessen dieser Teilnehnnerkreise Rechnung tragen. Einen wichtigen und wirkungsvollen Beitrag werden hierbei die Schöffen und Mitglieder der Schiedskommissionen erbringen. Daß über dieses persönliche Auftreten der Kader der Justizorgane in der Wahlbewegung hinaus die vielgestaltigen und weitreichenden Möglichkeiten von Presse, Rundfunk und Fernsehen für die Öffentlichkeitsarbeit zur Vorbereitung der Wahl umfassend und in hoher Qualität zu nutzen sind, ist selbstverständlich und bedarf in diesem Zusammenhang keiner besonderen Erläuterung. Es sollte beachtet werden, daß Beispiele und Initiativen erfolgreicher Erziehungsarbeit und Vorbildwirkung von Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen im Kampf um die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, von Ordnung Sicherheit und Disziplin, vor allem bei der Vorbeugung von Rechtsverletzungen, gebührend ausgewertet und popularisiert werden. Ein solches Auftreten der Justizkader in der Wahlbewegung, abgestimmt mit den wahlleitenden Organen, ausgehend von den politischen Grundfragen und bezogen auf territoriale und betriebliche Schwerpunkte und Probleme, wird dazu führen, daß die Bürger unserer Republik das sozialistische Recht noch besser verstehen, es als ihr Recht betrachten und noch bewußter danach handeln. Ohne die eigene Arbeit überzubewerten, dürfen wir sagen, daß die Justizorgane mit dieser ihrer spezifischen Verantwortung entsprechenden Tätigkeit einen zielgerichteten und spürbaren Beitrag leisten werden zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten, zur Befähigung der Werktätigen, an der Ausübung der politischen Macht bewußt und schöpferisch teilzunehmen. * Die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgeriehte sowie der Mitglieder der Schiedskommissionen stellt wichtige politische und gesellschaftliche Aufgaben. Ihre verantwortungsbewußte Erfüllung durch die Justizorgane, insbesondere die Gerichte, ist eine Verpflichtung von hohem Rang bei der allseitigen Stärkung unserer Deutschen Demokratischen Republik in Vorbereitung ihres 25. Jahrestages. Prof. Dr. sc. BERNHARD GRAEFRATH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Apartheid ein internationales Verbrechen Die UNO-Vollversammlung hat am 2. November 1973 mit ihrer Resolution 3057 (XXVIII) anläßlich des 25. Jahrestages der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein Programm für das „Jahrzehnt des Kampfes gegen den Rassismus“ beschlossen. Damit ist ein entscheidender Schwerpunkt im Kampf um die Verwirklichung der Menschenrechte klar definiert worden. Die Vollversammlung hat nicht einen Monat oder ein Jahr, sondern ein ganzes Jahrzehnt des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung proklamiert nachdem immerhin 25 Jahre seit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 und der Verabschiedung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes am 9. Dezember 1948 vergangen sind. Das beweist, daß man sich in den Vereinten Nationen keinerlei Illusionen über den Stand der Verwirklichung der grundlegenden Menschenrechte sowie über die Größe und Schwierigkeit der noch zu bewältigenden Aufgabe hingibt. Unter den zahlreichen Projekten, die im Zusammenhang mit dem Jahrzehnt des Kampfes gegen den Rassismus entwickelt werden, kommt der Konvention über die Verfolgung und Bestrafung des Apartheidverbrechens besondere Bedeutung zu. Sie wurde am 30. November 1973 von der XXVIII. UNO-Vollversammlung als Resolution 3068 mit 91 gegen 4 Stimmen (USA, Großbritannien, Südafrika und Portugal) bei 26 Stimmenthaltungen verabschiedet und zur Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt. Mit dieser Konvention wird der Versuch unternommen, gewisse Konsequenzen aus dem Kampf der UNO gegen die friedensgefährdende Rassendiskriminierung in Südafrika zu ziehen. Erfahrungen und Material liegen inzwischen überreichlich vor. Immerhin sind die Bemühungen der UNO um die Beseitigung der Rassendiskriminierung in Südafrika ebenso alt wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Wenn die Maßnahmen der UNO gegen das verbrecherische Apartheidregime bisher nicht erfolg- reich waren, so ist das im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sie von den NATO-Staaten systematisch ignoriert worden sind. Das ist sowohl in Resolutionen der Organisation der Vereinten Nationen als auch des Ministerrates der Organisation der Afrikanischen Einheit eindeutig festgestellt worden./l/ Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Aufrechterhaltung des Apartheidregimes ohne die Unterstützung der NATO-Staaten nicht möglich wäre./2/ Dieser Umstand verdient größere Beachtung sowohl im Hinblick auf die Mitverantwortung dieser Mächte am Apartheidverbrechen als auch unter dem Gesichtspunkt des begrenzten Selbstverständnisses, das die imperialistischen Mächte von den Menschenrechten haben und das uneingeschränkt den Profltinteressen des Monopolkapitals untergeordnet ist, gleich ob es das Apartheidverbrechen finanziert oder als Apostel der Freiheit auftritt. Die Konvention über die Verfolgung und Bestrafung des Apartheidverbrechens war am 2. April 1973 von der UNO-Menschenrechtskommission in Genf mit 21 Stimmen gegen die Stimmen der USA und Großbritanniens angenommen und im Mai 1973 vom Wirtschafts- und Sozialrat an die UNO-Vollversammlung weitergeleitet worden. Sie ist aueh nach eingehender Beratung Ende Oktober 1973 im 3. Ausschuß mit 93 Stimmen gegen eine Stimme bei 24 Stimmenthaltungen angenommen worden. Ein Vorschlag zur Ausarbeitung einer solchen Konvention war erstmals im Oktober 1971 auf der XXVI. UNO-Vollversammlung von Guinea und der UdSSR eingebracht worden./3/ Ol Vgl. z. B. die UNO-Resolutionen 2784 (XXVI), 2923 E (XXVII) und 3070 (XXVIII) sowie die Resolution 270 (XIX) des Ministerrats der OAU von 1972. /2/ Vgl. Weinberger, „Höchstprofite durch billige Arbeitskräfte (Zur Unterstützung des rassistischen Regimes in Südafrika durch die imperialistischen Staaten)“, Horizont 1974, Nr. 10, S. 20 f. 13/ Text des Entwurfs: Resolution 16 der 29. Tagung der Menschenrechtskommission in E/CN. 4/1127. Zur Vorgeschichte vgl. Graefrath, „Konvention gegen das Apartheidverbrechen“, UNO-Bilanz 1971/72, Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1972, S. 46 f. Dokumentation in A/9095 und A/9233 Add. 1. 192;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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