Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 187 (NJ DDR 1974, S. 187); beruflichen Ausbildung und Erfahrung entsprach und auf einen Arbeitsort gerichtet war, der von dem bisherigen räumlich ausreichend getrennt war. 3. Die Weigerung eines Werktätigen, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, ist kausal für entgangenen Arbeitsverdienst in Höhe des zu erzielen möglichen Einkommens. In diesem Umfang muß sich dies der Werktätige auf seine Schadenersatzansprüche gegen den Betrieb anrechnen lassen, auch wenn die Kündigung oder fristlose Entlassung für unwirksam erklärt wird. Liegt das zu verdienen mögliche Einkommen unter dem früheren Verdienst, bleibt ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrags bestehen. OG, Urteil vom 11. Januar 1974 Za 24/73. Der Kläger war seit 1966 bei der Verklagten als Ingenieur beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 1210 M (J IV), zuzüglich einer achtprozentigen Treueprämie 1 306,80 M. Die Verklagte sprach dem Kläger gegenüber am 4. April 1972 die fristlose Entlassung aus. Die gegen diese Maßnahme gerichteten Einsprüche des Klägers wurden sowohl durch die Konfliktkommission als auch durch das Stadtbezirksgericht zurückgewiesen. Auf den Einspruch (Berufung) des Klägers gegen die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts hob das Stadtgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und änderte das Urteil des Stadtbezirksgerichts dahingehend ab, daß es die Verklagte unter Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung vom 4. April 1972 verurteilte, an den Kläger Schadenersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in Höhe von 653,40 M zu zahlen. Die insoweit dem Klageantrag des Klägers folgende Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung begründete das Stadtgericht insbesondere damit, daß diese betriebliche Maßnahme entgegen der in der Arbeitsordnung der Verklagten getroffenen Festlegung nicht vom Werkdirektor ausgesprochen worden sei und es demzufolge an einer Wirksamkeitsvoraussetzung gemangelt habe. Dagegen wich das Stadtgericht hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs vom Antrag des Klägers ab, der eine Verurteilung der Verklagten zur Zahlung von Schadenersatz vom 4. April 1972 bis zur Rechtskraft des Urteils in Höhe von 1 210 M monatlich begehrt hatte. Bestimmend hierfür war die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, daß die Verklagte dem Kläger unmittelbar nach der Entlassung am 6. April 1972 die erneute Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses in einem anderen örtlichen Bereich angeboten hatte, was jedoch vom Kläger abgelehnt worden war. Das Stadtgericht folgerte hieraus, daß für den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall somit nicht die Entlassung durch die Verklagte, sondern das Verhalten des Klägers selbst kausal gewesen sei; denn bei Annahme der ihm angebotenen Tätigkeit als Ingenieur hätte er keinen oder einen weit geringeren Ver-dienstausfall (monatlich etwa 150 M) erlitten. Allerdings wäre dem Kläger nach seiner Entlassung eine gewisse Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen, die jedoch unter Berücksichtigung des Sachverhalts nicht länger als etwa 14 Tage hätte bemessen werden können. Aus diesen Erwägungen setzte das Stadtgericht als Schadenersatz einen Betrag fest, der der Hälfte des monatlichen Bruttoverdienstes des Klägers entsprach. Mit der Rüge, daß die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs des Klägers über einen Betrag von 653,40 M hinaus auf einer nicht ausreichenden Sachaufklärung (§ 30 Abs. 2 AGO) und der unrichtigen Anwendung des § 116 GBA beruhe, hat der Präsident des Obersten Gerichts insoweit Kassationsantrag gegen die Entscheidung des Stadtgerichts gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ohne Zweifel war bei der gegebenen Sachlage das Begehren des Klägers, vom Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Entlassung an bis zu deren rechtskräftig fest-gestellter Unwirksamkeit Schadenersatz in voller Höhe seines monatlichen Bruttoverdienstes zu erhalten, ungerechtfertigt. Zwar hat die Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung bzw. Kündigung grundsätzlich einen Anspruch des Werktätigen auf Ersatz des durch den entgangenen Arbeitsverdienst entstandenen Schadens zur Folge. Jedoch muß sich der Werktätige hierauf anrechnen lassen, was er in dem Zeitraum zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und der später für unwirksam erklärten fristlosen Entlassung bzw. Kündigung durch eine andere Arbeit verdient oder dadurch zu verdienen unterlassen hat, daß er hinsichtlich einer ihm zumutbaren Arbeit eine ihm vorwerfbare Zurückhaltung geübt hat. Auf dieses Wechselverhältnis von Schadenersatzanspruch des Werktätigen im Falle einer unwirksamen fristlosen Entlassung bzw. Kündigung einerseits und seiner Verpflichtung zur Minderung des Schadens im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten andererseits hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 27. Juni 1969 - Za 6/69 - OGA Bd. 6 S.158; NJ 1969 S. 541). Die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze folgen aus gesellschaftlichen Erfordernissen, sie berücksichtigen aber gleichermaßen auch die persönlichen Interessen des Werktätigen selbst. So soll der Werktätige während der Dauer eines Arbeitsrechtsstreits über die Berechtigung einer ihn betreffenden fristlosen Entlassung bzw. Kündigung grundsätzlich nicht untätig bleiben, sondern nach Möglichkeit einer ihm zumutbaren Arbeit nachge-, hen. Damit wird zugleich erreicht, daß der Werktätige bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits sich schneller wieder in den Arbeitsprozeß einreihen kann und er überdies vor finanziellen Verlusten weitestgehend bewahrt bleibt. Auch das Stadtgericht geht in seiner Entscheidung zutreffend von diesen prinzipiellen Erwägungen aus, indem es die Weigerung des Klägers, eine ihm am 6. April 1972 von der Verklagten anderweit angebotene Tätigkeit als Ingenieur aufzunehmen, als einen rechtserheblichen, zu einer Minderung seines Schadenersatzanspruchs führenden Umstand gewertet hat. In Übereinstimmung mit dem Stadtgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß es dem Kläger durchaus zumutbar war, bis zur endgültigen Entscheidung über die von ihm bestrittene Berechtigung der fristlosen Entlassung ein solches Angebot anzunehmen, weil es seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung entsprach und auf einen Arbeitsort gerichtet war, der von seinem bisherigen räumlich ausreichend getrennt war. Zudem liegt in der Weigerung, mit der Verklagten ein erneutes Arbeitsrechtsverhältnis einzugehen, auch deshalb eine vorwerfbare Zurückhaltung des Klägers, weil er schon alsbald nach der fristlosen Entlassung erkennen mußte, daß die Aufnahme einer Arbeit in einem anderen Betrieb zu den von ihm angestrebten Bedingungen durchaus nicht ohne weiteres möglich war; denn schon 14 Tage nach der fristlosen Entlassung hatte er auf seine Bewerbung in anderen Betrieben abschlägige Bescheide erhalten. Wenn dem Kläger also auch worauf das Stadtgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat eine gewisse Überlegungsfrist einzuräumen war, so hätte er doch spätestens von diesem Zeitpunkt an die Bereitschaft der Verklagten, ihn in einem neuen Arbeitsgebiet einzusetzen, zumindest für die Dauer des Arbeitsrechtsstreits nutzen können. Im Ergebnis dessen war es demnach zutreffend, wenn das Stadtgericht dem Kläger nur für 14 Tage Schadenersatz in voller Höhe seines entgangenen Verdienstes gewährte. Zum anderen mußte sich der Kläger auf seine Schadenersatzansprüche auch die Beträge anrechnen lassen, die er bei Annahme der ihm von der Verklagten angebotenen Tätigkeit zu verdienen in der Lage gewesen wäre. Indes folgt aus diesem vom Kläger zu vertretenden Umstand nicht ohne weiteres wie das 18 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der zur Wachsamkeit und Geheimhaltung und zur Wahrung der Konspiration. Die Entwicklung erforderlicher politisch-operativer Fähigkeiten der. Die personen- und sachbezogene Auftragserteilung und Instruierung der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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