Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 185 (NJ DDR 1974, S. 185); schlechtsverkehr gehabt habe. Dazu hat das Kreisge-ridit den Zeugen P. und die Zeugin S. vernommen und ein Blutgruppengutachten eingeholt. Durch den Gutachter wurde der Verklagte im ABO-System und zusätzlich im MN-System als Erzeuger ausgeschlossen. Daraufhin hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat wegen bestehender Zweifel richtigerweise ein Blutgruppengutachten eingeholt, in das die Parteien und das Kind einbezogen worden sind. Weshalb dies allerdings sogleich nach der Vernehmung des Zeugen P. und der Zeugin Sch. geschah, ist nicht recht erklärlich. Nach Abschn. A Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237) sind, sofern dies möglich ist, bei schlüssiger Behauptung von Mehrverkehr die Männer zunächst als Zeugen zu vernehmen. Das aber ist lediglich hinsichtlich des Zeugen P. geschehen. Die weiterhin vom Verklagten als Mehrverkehrszeugen benannten S. und G. wurden nicht vernommen. Möglicherweise wäre aber gerade durch ihre Vernehmung weitere Klarheit in der Frage des behaupteten Mehrverkehrs zu erreichen gewesen, ganz abgesehen davon, daß in einem solchen Fall das Blutgruppengutachten und die gerichtliche Entscheidung auf gesicherter Grundlage hätten ergehen können. Wenn-das Kreisgericht die Vernehmung dieser beiden Zeugen etwa deswegen unterlassen haben sollte, weil es die Behauptungen des Verklagten insoweit als nicht schlüssig ansah, hätte es dem Verklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, sich näher zu erklären und darzulegen, was ihn bewogen hat, die beiden Männer als Mehrverkehrszeugen zu benennen. Ungeachtet dieser Versäumnisse hätte ein den Erfordernissen entsprechendes Blutgruppengutachten durchaus zur Klärung der Frage nach der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der behaupteten Vaterschaft des Verklagten beitragen können (vgl. Abschn. A Ziff. 9 der OG-Richt-linie Nr. 23). Allerdings mußte gesichert sein, daß dem Gutachter auch wirklich die Blutproben des Kindes, der Mutter und des Verklagten zur Verfügung standen. Ob diese Voraussetzungen gegeben waren, ist indessen ungewiß. Aus der Niederschrift über die Blutentnahme ist nicht ohne weiteres zu ersehen, ob die entnommene Blutprobe auch wirklich vom Verklagten stammt. Der Blutgeber hat sich, wie den Eintragungen zu entnehmen ist, nicht mit seinem Personalausweis, sondern lediglich mit einem kein Paßbild enthaltenden Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ausgewiesen. Bei der als Personalausweisnummer vermerkten Zahlengruppierung dürfte es sich vermutlich um die Kontonummer eines Bank- oder Sparkasseninstituts handeln. Auch die Unterschrift des Blutspenders weicht in ihren Schriftzügen sehr wesentlich von der des Verklagten ab, die auf seinen bei den Akten befindlichen Schriftsätzen zu finden ist. Demzufolge ist es nicht ausgeschlossen, daß dem das Blutgruppengutachten erstattenden gerichtsmedizinischen Institut Blut von einem anderen Bürger als vom Verklagten zur Verfügung gestellt wurde. In Anbetracht dieses Umstandes hätte das Gutachten nicht ohne weiteres der kreisgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Sicherlich können an die Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Identität der entnommenen Blutproben mit dem Blut der in die Begutachtung einbezogenen Personen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. An sich ist der medizinische Dienst des jeweiligen Gutachters zur Prüfung der Identität verpflichtet. Die Gerichte sind aber verpflichtet, bei berechtigter Anmeldung ernstlicher Bedenken seitens der Parteien oder bei in sonstiger Weise auftreteuden ernstlichen Zweifeln ihrer Aufklärungspflicht auch insoweit in gebotener Weise nachzukommen. In diesem Verfahren hat die Klägerin eingewandt, daß bei der Fertigung des Blutgruppengutachtens ein Versehen unterlaufen sein müsse. Daran hätte das Gericht nicht ohne weiteres Vorbeigehen dürfen. Wäre entsprechend verfahren worden, dann hätte das Kreisgericht bei Prüfung des Identitätsnachweises auf der Niederschrift über die Blutentnahme festgestellt, daß Zweifel an der Identität der an diesem Tag entnommenen Blutprobe mit dem Blut des Verklagten bestehen. Zur Beseitigung der bestehenden Zweifel hätte es sich an das das Gutachten erstattende gerichtsmedizinische Institut wenden und um Abgabe einer Erklärung nachsuchen müssen. Da die Niederschrift auch einen Fingerabdruck annehmbar den des Blutgebers aufweist, hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Identität dieses Abdrucks mit einem entsprechenden Kon-trollabdruck zur Beseitigung der Zweifel beitragen können. Hätte auch dies nicht zur völligen Beseitigung der bestehenden Zweifel geführt, wäre nochmals ein Blutgruppengutachten einzuholen gewesen. Das Kreisgericht ist den sich aus § 56 FGB und aus der OG-Richtlinie Nr. 23 ergebenden Anforderungen nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Sein Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §19 EGFGB; §18 FVerfO; Rechtshilfevertrag DDR UdSSR. 1. Aus der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts der DDR folgt, daß auch in Verfahren, in denen ein ausländischer Staatsbürger beteiligt ist, das Prozeßrecht der DDR anzuwenden ist. Demzufolge ist im Eheverfahren auch über das Erziehungsrecht und den Unterhalt zu entscheiden. Allein aus der Anwendung des Prozeßrechts folgt jedoch nicht, daß auch das materielle Recht der DDR anzuwenden ist. Diese Frage ist nach den Bestimmungen des internationalen Familienrechts zu beantworten. 2. Da der Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der UdSSR keine Bestimmungen darüber enthält, welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ehelichen Kindern anzuwenden ist, ist gemäß § 19 EGFGB das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsbürger das Kind ist. OG, Urteil vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 14/73. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für das Kind der Verklagten übertragen und den Kläger zur Unterhaltszahlung verurteilt. Der Kläger ist Staatsbürger der DDR. Die Verklagte und das Kind sind Staatsbürger der UdSSR. Das Stadtbezirksgericht hat im Urteil ausgeführt, daß es gemäß Art. 23 des Vertrags zwischen der DDR und der UdSSR über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 28. November 1957 (GBl. 1958 I S. 241) für das Eheverfahren örtlich zuständig ist. Die Entscheidungen über die Auflösung der Ehe, die Übertragung des Erziehungsrechts und den Unterhalt für das Kind hat es nach den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs der DDR (§§ 24, 25, 19, 20) und der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der auf die Ent- 185;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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