Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 184 (NJ DDR 1974, S. 184); des Bezirksgerichts im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil seine Auffassung, daß sich aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Kläger eine abweichende Vereinbarung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grund-stückshälfte getroffen hätten, vom Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht getragen wird. Hierzu sei zunächst klargestellt, daß die in § 4 Satz 2 EGFGB getroffene Regelung über die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen gemäß § 14 FGB nicht nur solche umfaßt, die nach Inkrafttreten des FGB von den Eheleuten getroffen wurden. Sie trifft auch auf solche Übereinkünfte der Ehegatten zu, die vor dem 1. April 1966 erfolgt sind (FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anna. 3 zu § 4 EGFGB [S. 400])./!/ Nun hat aber die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1973 dargelegt, daß es z. Z. des Erwerbs der zweiten Grundstückshälfte gewollt gewesen sei, daß nur sie als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden sollte, obwohl der Kläger das Geld zu dem Kauf gegeben habe. Diese unwidersprochene Parteierklärung kann unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden, daß sich die Eheleute darüber einig waren, daß der Kläger trotz seiner Beteiligung an der Zahlung des Kaufpreises keine Eigentumsrechte am Hausgrundstück erwerben sollte Wenn das Bezirksgericht ausgeführt hat, daß die Feststellung des Alleineigentums der Klägerin nicht allein aus der Eintragung im Grundbuch und dem Umstand, daß sie später nicht geändert wurde, hergeleitet werden konnte, so ist doch zu berücksichtigen, daß sie zusammen mit der vor Gericht von der Klägerin abgegebenen Erklärung beweiserhebliche Bedeutung erlangt hat. Damit steht allerdings noch nicht fest, daß die vor Inkrafttreten des FGB über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück getroffene Vereinbarung der Kläger mit den Grundsätzen des § 14 FGB in Einklang zu bringen ist. Diese Prüfung ist deshalb notwendig, weil durch die Übereinkunft das Entstehen gemeinsamen Eigentums zumindest an einer Grundstückshälfte nach § 4 Satz 1 EGFGB i. V. m. § 13 Abs. 1 FGB verhindert wurde, das FGB jedoch auf eine weitgehende Vermögensgemeinschaft der Eheleute orientiert (vgl. hierzu OG, Urteil vom 27. Juni 1972 1 ZzF 10/72 NJ 1973 S. 57). Die im vorliegenden Verfahren gegebenen Umstände lassen jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht erkennen, daß durch die im Jahre 1961 getroffene Vereinbarung der Rahmen des § 14 FGB überschritten wurde. Die Klägerin hat das Grundstück von ihrem Vater übernommen. Es liegt nahe, daß familiäre Erwägungen für die getroffenen Vereinbarungen mit maßgeblich gewesen sind. Es kommt hinzu, daß die Beteiligung der Klägerin an der Anschaffung des gesamten Grundstücks wertmäßig überwiegt. Diese Umstände sprechen dafür, daß durch die Übereinkunft, die Klägerin solle auch an der zweiten Grundstückshälfte Alleineigentum erwerben, nach dem Inkrafttreten des FGB für den Kläger gegebene Rechte am Grundstück nicht in einer Weise versagt worden sind, die nicht gebilligt werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Rahmen des § 14 FGB den Ehegatten angemessene Befugnisse zur Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung verblieben sind. Es verbleibt der Umstand, daß es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem die Kläger wohnhaft sind. Nach § 14 Satz 2 FGB können über Sachen des gell/ So auch die 4. Auflage des FGB-Kommentars, Berlin 1973, S. 356. - D. Red. 184 meinschaftlichen Eigentums, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen, keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Es wird die Auffassung vertreten, daß hierunter auch ein Mehrfamilienhaus fällt, in dem eine Wohnung von der Familie bewohnt wird, wenn die Unterbringung der Familie und nicht die Vereinnahmung von Mietzins wie bei einem größeren Mietshaus im Vordergrund steht (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 3.1. zu § 14 S. 83])./2/ Dem wird für viele Fälle zuzustimmen sein. Voraussetzung ist allerdings auch für eine solche Entscheidung, daß alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig geklärt und gegeneinander abgewogen werden. Das schließt ein, daß in einem konkreten Fall auch anders zu befinden ist, wenn seine speziellen Gegebenheiten dies erfordern. Eine solche Entscheidung war in diesem Verfahren im Hinblick auf die vorerwähnten Umstände, vor allem weil es sich um die Übernahme des väterlichen Grundstücks durch die Klägerin handelte, geboten. Aus alledem ergibt sich, daß die Vereinbarung der Kläger vom Jahre 1961, daß die Klägerin Alleineigentümer des gesamten Grundstücks werden sollte, § 14 FGB nicht verletzt Die Eintragung im Grundbuch stimmt daher mit der tatsächlichen Rechtslage überein. Sie hat auch keine Änderung durch das Inkrafttreten des FGB erfahren. Damit steht zugleich fest, daß die Mitwirkung des Klägers am Vertragsabschluß nicht erforderlich war, da die Klägerin allein Verfügungen über ihren Grundbesitz treffen konnte. Die Geschäftsunfähigkeit des Klägers hatte also auf die Rechtswirksamkeit des Grundstückskaufvertrags keinen Einfluß. Bei solcher Rechtslage erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob die in Abschn. AI, Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) gegebenen Hinweise zur Eigentumsgestaltung an Grundstücken im Falle der Erbauseinandersetzung auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechende Anwendung finden können. Es sei lediglich vermerkt, daß eine analoge Anwendung dann für zulässig angesehen wird, wenn ein Grundstücksüberlassungsvertrag rechtlich als vorweggenommene Erbfolge anzusehen ist (so auch BG Frankfurt/Oder, Urteil vom 23. April 1971 BCB 16/71-NJ 1972 S.495). Das Bezirksgericht hätte also die Berufung der Kläger zurückweisen müssen. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung erfolgte, hat das Kassationsgericht selbst in der Sache entschieden (§ 11 Abs. 1 ÄEG i.V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 3 Ziff.l ZPO). 121 VgL auch die 4. Auflage des FGB-Kommentars, Berlin 1973, S. 74. - D. Red. .i § 56 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 23. Bestehen ernstliche Zweifel, ob die entnommenen Blutproben von den in die Blutgruppenbegutachtung einbezogenen Personen stammen, sind die Gerichte verpflichtet, ihrer Aufklärungspflicht auch insoweit in gebotener Weise nachzukommen. OG, Urteil vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 19/73. Die Klägerin ist die Mutter des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Mario R. Sie hat während der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt. Der Verklagte hat vorgetragen, daß sie in dieser Zeit auch noch mit anderen Männern Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die operativ-technischen Mittel und Methoden, die Leitung der politisch-operativen Arbeit, politisch-operative; gesellschaftliche Wirksamkeit die Gesamtheit der Resultate der politisch-operativen Arbeit, die den zuverlässigen Schutz der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß der Flüchtling Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Er ist deutscher Staatsbürger, und Deutsche dürfen nach Artikel Absatz Grundgesetz nicht an das Ausland ausgeliefert werden.

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