Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 181 (NJ DDR 1974, S. 181); Pflicht, den Gesundheits- und Arbeitsschutz im jeweiligen Verantwortungsbereich zu sichern, folgt seine persönliche Verpflichtung, sich das Wissen über die für das konkrete Arbeitsgebiet maßgebenden arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen zu verschaffen und es ständig zu vervollkommnen. Die Anleitung und Kontrolle durch die übergeordneten leitenden Mitarbeiter ist eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung dieses Wissens, befreit den einzelnen leitenden Mitarbeiter aber nicht von der persönlichen Verpflichtung, aus eigener Initiative um die Aneignung und Vervollständigung seines Wissens bemüht zu sein. Auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat ein nachgeord-neter Leiter in allen Fragen, die in seine Verantwortung fallen, Entscheidungen zu treffen, soweit sie nicht bereits von einem übergeordneten Leiter entschieden wurden. Werden von einem übergeordneten Leiter Pflichten nicht in vollem Umfang oder gar nicht wahrgenommen, so entbindet dies den Arbeitsschutzverantwortlichen nicht von seiner Pflicht, in seinem Verantwortungsbereich die vorhandenen Gefahren zu beseitigen oder zumindest möglichst wenig wirksam werden zu lassen. Er hat alle dazu notwendigen Entscheidungen zu treffen. Der Angeklagte F. kann sich nicht durch das bestehende Unterstellungsverhältnis gegenüber dem Angeklagten K. entlasten, weil er eigene Verantwortung zu realisieren hatte (vgL OG, Urteil vom 27. November 1969 2 Ust 21/69 - NJ 1970 S. 85). Der Angeklagte F. hätte somit selbständig die erforderlichen Weisungen zur Arbeitsvorbereitung und Arbeitsdurchführung und zu den dabei zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen geben müssen. Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte F. keine Weisungen gegeben hat, welche Arbeiten als sog. vorbereitende Arbeiten verrichtet werden sollten. Auch wenn Arbeitskräfte mit der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten beauftragt werden, denen solche Arbeiten nicht völlig fremd sind, sind auf Grund der konkreten Umstände (hier: die notwendige Abdeckung der Aufzugsgrube, die gleichzeitig als Arbeitsbühne verwendet werden sollte, und die ggf. erforderliche Verwendung von Fallschutzmitteln) eindeutige Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen sind grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu geben. Nach § 10 Abs. 1 ASchVO sind die Werktätigen durch die verantwortlichen leitenden Mitarbeiter bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz über ihre Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu belehren. Solche veränderten Arbeitsbedingungen lagen für die eingesetzten Werktätigen bei der Vorbereitung und Durchführung der Instandsetzungsarbeiten vor. Auch nach § 2 Abs. 2 der ABAO 7 wird von den Arbeitsschutzverantwortlichen verlangt, daß sie die Werktätigen vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten über Eigenheiten oder besondere Gefahrenmerkmale der Arbeitsstätten und Betriebsanlagen und damit verbunden über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen belehren. Die Belehrung der Werktätigen ist also wie die gesamte Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ein Teil der sorgfältigen und gewissenhaften Vorbereitung des gesamten Arbeitsprozesses. Die Belehrung der Werktätigen hat daher grundsätzlich vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten zu erfolgen. Im konkreten Fall sind zu diesen Arbeiten auch die sog. Vorbereitungsarbeiten zu rechnen, da diese sich bereits unmittelbar an der Arbeitsstelle für die Instandsetzungsarbeiten vollzogen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, daß die Angeklagten keine Weisung zur Art und zum Umfang der Arbeiten gaben. Die vom Bezirksgericht zur Begründung des Schuldaus- schlusses bezeichnete Art-und der Umfang der Vorbereitungsarbeiten findet in dem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß am Freitag von den mit den Reparaturarbeiten beauftragten Werktätigen lediglich das Werkzeug, das Schweißgerät und Baumaterial herangeschafft und der Arbeitsplatz gesichert werden sollte, steht entgegen, daß die Angeklagten diesen Werktätigen vor Beginn der Arbeiten bereits den nach § 3 Abs. 1 der ABAO 615/1 Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBl. II S. 213) erforderlichen Schweißerlaubnisschein übergaben. Dieser Schweißerlaubnisschein war für die vom Bezirksgericht genannten Afbeiten am Freitag nicht erforderlich. Sollten die Schweißarbeiten tatsächlich erst am Sonnabend beginnen, hätte der Angeklagte F., der bei den Arbeiten am Sonnabend zugegen sein wollte, diesen Erlaubnisschein erst zu Beginn der Arbeiten aushändigen können, zumal erst dann exakt eine Einschätzung der Brand- und Explosionsgefahren möglich gewesen wäre. Die vom Bezirksgericht entgegen den tatsächlichen - Bedingungen vorgenommene Trennung dieser Instandsetzungsarbeiten in Vorbereitungsarbeiten und Ausführung der Reparatur hat auch dazu geführt, daß es entgegen seiner eigenen Feststellung nicht beachtet hat, daß eine der Ursachen des Unfalls die ungenügende Sicherung des Arbeitsplatzes war. Die Sicherung des Arbeitsplatzes war aber auch nach seiner eigenen Einschätzung eine der am Freitag zu verrichtenden Arbeiten. Bei konkreten Weisungen über die Sicherung des Arbeitsplatzes und zweckentsprechender Belehrung wären selbst unter der Betrachtungsweise des Bezirksgerichts wesentliche Ursachen für den Unfall beseitigt worden. Das Bezirksgericht hat unzulässigerweise die gesamte Planung, Vorbereitung und Ausführung der Instandsetzungsarbeiten in einzelne Phasen zerlegt und ist deshalb zu einer fehlerhaften Einschätzung der notwendigen Belehrung der eingesetzten Werktätigen gekommen. Die Belehrung muß ein Teil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit an diesem bestimmten Arbeitsplatz sein. Daraus ergibt sich, daß die nach § 10 Abs. 1 ASchVO erforderliche Belehrung bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz vor Aufnahme der Arbeiten an dieser Arbeitsstelle erfolgen muß, sich also u. a. auch darauf beziehen muß, welche Sicherungsmaßnahmen an der Arbeitsstelle anzuwenden sind und welche Körperschutzmittel und Fallschutzmittel zu verwenden sind (vgl. OG, Urteil vom 18. Dezember 1965 2 Ust 19/65 NJ 1966 S. 341). Diese notwendige Belehrung ist vom Angeklagten K. nicht veranlaßt und vom Angeklagten F. am Freitag nicht vorgenommen worden, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären. Wenn das Bezirksgericht ferner die Auffassung vertritt, daß der Angeklagte F. auch deshalb auf die Belehrung am Freitag verzichten konnte, weil es sich bei den eingesetzten Werktätigen um zuverlässige Arbeiter handelte, die mit diesen Arbeiten vertraut waren, hat es dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu dieser Frage nicht beachtet. Das Oberste Gericht hat bereits mit seinem Urteil vom 25. Juni 1964 2 Ust 15/64 (NJ 1965 S. 156) hervorgehoben, daß Arbeitsschutzbelehrungen bei Übernahme einer anderen Tätigkeit oder Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz auch dann durchzuführen sind, wenn die Werktätigen bereits in der gleichen Funktion gearbeitet haben und über theoretische und praktische Erfahrungen auf ihrem Arbeitsgebiet verfügen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat das Kreisgericht zutreffend festgestellt, daß die Angeklagten die ihnen zur Gewährleistung des Gesundheits- und 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 181 (NJ DDR 1974, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 181 (NJ DDR 1974, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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