Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 176 (NJ DDR 1974, S. 176); mit der Neufassung der Grundsätze für die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§§ 63, 64 StGB) verloren habe, ist u. E. nicht haltbar und von der Rechtsprechung widerlegt. Wenn auch in den Entscheidungen der Begriff „Fortsetzungszusammenhang“ umgangen wird, so beurteilen die Gerichte im Prinzip eine solche mehrfache Begehung von Eigentumsdelikten doch als eine Handlung. Deshalb ist bei einem Gesamtschaden von etwa 10 000 M, der durch mehrere Einzelhandlungen verursacht wurde, eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu bejahen. Nur auf diese Weise kann der notwendige Schutz des sozialistischen Eigentums gewährleistet werden. Konsequenterweise sollte die Orientierung, der Fortsetzungszusammenhang sei nicht mehr erforderlich, unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen, den Schutz des sozialistischen Eigentums garantierenden Strafpolitik überprüft werden. Zur Überschreitung der Höchststrafe bei schwerer Schädigung sozialistischen Eigentums durch mehrfache Tatbegehung In Ziff. II 1 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 wird ausgeführt, daß bei Verbrechen mit hohen Schäden der Strafrahmen des § 162 StGB für eine differenzierte Strafzumessung entsprechend der Tatschwere nicht genügend genutzt und bei außerordentlich hohen Schäden von der Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB in den erforderlichen Fällen selten Gebrauch gemacht wurde. Deshalb ist nach Ziff. I 1 des Beschlusses bei außerordentlich hohen Schäden, verursacht durch mehrere Straftaten, erforderlichenfalls die Straf obergrenze zu überschreiten (§ 64 Abs. 3 StGB). Auch hier bleibt offen, wann von mehreren Straftaten gesprochen werden kann, die eine differenzierte Strafzumessung gemäß § 64 Abs. 3 StGB erfordern. Diese Bestimmung ist in den Fällen nicht anwendbar, in denen wie in dem oben erwähnten Beispiel ein außerordentlich hoher Schaden durch eine Vielzahl von gleichen Handlungen verursacht wurde und die einzelnen Handlungen zwar Vergehenscharakter haben, in ihrer Gesamtheit aber als Verbrechen nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu beurteilen sind. Die in § 162 StGB angedrohte Höchststrafe darf u. E. gemäß § 64 Abs. 3 StGB nur dann überschritten werden. wenn entweder jede Einzelhandlung eine schwere Schädigung sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist oder wenn außer der schweren Schädigung sozialistischen Eigentums auch noch andere Straftaten mit Verbrechenscharakter begangen worden sind. Zur Verjährung der Strafverfolgung bei mehrfach begangenen F.igentumsstraftaten In dem erwähnten Fall hat das Kreisgericht Hildburghausen den Angeklagten wegen der vor dem Inkrafttreten des StGB von 1968 begangenen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum mit der Begründung freigesprochen, daß die Diebstähle von Geldbeträgen zwischen 10 und 250 M selbständige Vergehen darstellen und somit der Verjährung gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB unterliegen. Dabei wurde nicht berücksichtigt, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des damals gültigen § 30 StEG vorlag, denn der verursachte Gesamtschaden der Handlungen von 1963 bis Juli 1968 betrug 60 000 M. Bei richtiger Anwendung des § 30 StEG hätte es daher zu einer Verurteilung auch wegen der Handlungen vor 1968 kommen müssen. Diese Entscheidung gibt aber u. E. Anlaß, zu prüfen, ob die geltenden Verjährungsbestimmungen überhaupt geeignet sind, die Wirksamkeit der Rechtsprechung zu unterstützen. Wie im StGB-Lehrkommentar (Anm. 2 zu § 82 [Bd. 1, S. 278]) festgestellt wird, beruht die Verjährung der Strafverfolgung darauf, „daß nach Ablauf einer längeren Frist das Strafverfahren und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine schützende und sichernde sowie erzieherische Wirkung auf den Täter mehr haben“. Dieser Auffassung schließen wir uns an, sofern der Täter in den zurückliegenden Jahren keine weiteren Straftaten begangen hat. Warum aber ein Teil der festgestellten Straftaten verjähren soll, wenn der Täter seine Handlungen bis zur Aufdeckung der Straftaten begangen hat (gemeint sind hier die sog. fortgesetzten Handlungen), ist nicht verständlich. Insofern müßte auch die Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 29. November 1962 102 d BSB 131/62 (NJ 1963 S. 188) überprüft werden, nach der die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung bei Vorliegen von Fortsetzungszusammenhang auf jede Einzeltat gesondert anzuwenden ist. Aus anderen sozialistischen Ländern Dt. LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwa.lt der DDR Rechtserziehung an den Universitäten und Hochschulen der UdSSR Seit einigen Jahren gibt es an den sowjetischen Universitäten und Hochschulen verstärkte Bemühungen, den Studenten die notwendigen Rechtskenntnisse zu vermitteln, die sie für ihre spätere Berufstätigkeit, insbesondere als Leiter von Kollektiven oder als leitende Funktionäre in Staat und Wirtschaft, brauchen. Auf der gemeinsamen Sitzung der Kommissionen für Gesetzgebungsvorschläge des Unionssowjets und des Nationalitätensowjets des Obersten Sowjets der UdSSR zu Fragen der Rechtspropaganda am 21. September 1972 111 führte der Minister für Hoch- und Fachschulwesen der UdSSR, Jeljutin, u. a. aus, daß sich das Kol- nj Vgl. dazu den Bericht über die Sitzung in: Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1973, Heftl, S. 3 fl.; ferner Terebiiow, „Die Rechtspropaganda ein wichtiger Bestandteil der kommunistischen Erziehung der Sowjetbürger“, NJ 1973 S. 235 ff. 176 legium des Ministeriums bereits gründlich mit der Rechtserziehung der Studenten beschäftigt und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung beschlossen hat, so z. B. eine Ordnung für das Studium der Grundlagen des sowjetischen Rechts durch Studenten und Spezialisten in der Volkswirtschaft. Das Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR, das im Jahre 1973 den Stand der Rechtserziehung in der RSFSR behandelte, würdigte nachdrücklich die positiven Erfahrungen der Rechtspropaganda unter den Studenten./2/ Ungeachtet dessen wird von verschiedenen Autoren darauf hingewiesen, daß das Niveau der rechtlichen Ausbildung der Studenten an den nicht- IU Vgl. den Bericht „Rechtserziehung der Werktätigen ln der RSFSR“, Sowjetskaja justizija 1973, Heft 10, S. 1 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 176 (NJ DDR 1974, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 176 (NJ DDR 1974, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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