Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 175 (NJ DDR 1974, S. 175); prozeß stets nur eingeleitet werden kann, der dann durch staatliche und gesellschaftliche Kräfte weitergeführt werden muß. Zur Methodik der Aufklärung der Täterpersönlichkeit Bei der Ermittlung und Einschätzung der Täterpersönlichkeit darf kein Schematismus oder Formalismus Platz greifen. Die Klärung der im Strafverfahren bedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale muß immer inhaltlich ausgerichtet sein. Man muß versuchen, das Warum der Verhaltensweisen, die sie mitbedingenden Einstellungen zu erfassen und die Einflüsse zu ergründen, warum bestimmte Einstellungen sich in dieser Weise entwickelt haben./12/ Nur von hier aus können gesellschaftlich bedeutsame Veränderungen ausgedöst und Wirkungen erreicht werden, die zur Verhütung erneuter Straftaten beitragen. Der wichtigste Mäßstab für jedes Strafverfahren besteht darin, ob und mit welcher Effektivität es zur Zurückdrängung krimineller Verhaltensweisen, ihrer Ursachen und Bedingungen beiträgt. /13/ Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist m. E. die Entwicklung eines methodischen Materials wichtig, für das die oben beispielhaft genannten Fragestellungen Ausgangspunkt sein könnten. Indem konkrete (und nicht globale) Fragestellungen vorgegeben werden, kann ein hoher /12/ Anderer Ansicht Goldenbaum (NJ 1973 S. 704) hlnsichtllcii jugendlicher Straftäter, bei denen das Verfahren wegen der nicht erheblichen GesellsChaftswldrigkeit der Straftat ohne gerichtliche Hauptverhandlung abgeschlossen wird. 1X31 So Streit auf einer Beratung mit Staatsanwälten, über die ln NJ 1972 S. 393 informiert wurde. Grad an Objektivität und Einheitlichkeit bei der Untersuchung der Persönlichkeit im Strafverfahren erreicht werden. Die auch in der StPO formulierte objektive Notwendigkeit einheitlicher und qualifizierter Persönlichkeitsermittlung spiegelt sich wider als praktisches Bedürfnis und in vielfältigem Bemühen, dem Rechnung zu tragen. Es sei hier nur auf die „Methodische Anleitung zur komplexen Einschätzung der Persönlichkeit jugendlicher Beschuldigter und ihrer Erziehungsverhältnisse (§ 69 StPO)“ hingewiesen. /14/ Darüber hinaus gibt es in der Praxis Bemühungen, Methoden zu entwickeln, die eine konzentrierte Untersuchung der Persönlichkeit gewährleisten sollen. Es fehlt aber noch an einer Koordinierung dieser Bemühungen. Einheitliches Vorgehen ist aber Voraussetzung dafür, daß die Ergebnisse der Arbeit der Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane auch in dieser Hinsicht überprüfbar sind. R a t i n o w bezeichnet als einen der hervorstechendsten Züge des sowjetischen Strafprozesses die Begründetheit und Bewiesenheit der Untersuchungsergebnisse, verbunden mit der Möglichkeit ihrer Überprüfung durch alle Prozeßinstanzen. Die Zusammenfassung aller Informationen über eine Persönlichkeit im Strafverfahren muß so sein, daß die auf der Grundlage verschiedenster Methoden „aufgestellten Verallgemeinerungen konkrete Fakten enthalten, die eine Überprüfung der Richtigkeit der gegebenen Einschätzungen erlauben.“ /15/ Ml VgX. Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 1/4 1/70. /15/ Ratinow, Forensische Psychologie für Untersuchungsführer, Berlin 1970, S. 50. FRITZ RICHTER und HORST PAULI, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl Zum Schutz des sozialistischen Eigentums vor schweren Schädigungen durch mehrfache Gesetzesverletzung Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) enthält wichtige Kriterien für die Strafverfolgungspraxis. Jedoch treten insbesondere zur mehrfachen Tatbegehung bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum immer wieder Fragen auf, die u. E. bisher nicht oder nicht überzeugend genug beantwortet worden sind, die aber im Interesse einer wirksamen Rechtsprechung auf diesem Gebiet dringend geklärt werden müssen. Das Kreisgericht Hildburghausen mußte z. B. in einer Strafsache gegen einen Verkaufsstellenleiter, der von 1963 bis 1973 in zahlreichen Einzelhandlungen Beträge zwischen 10 und 250 M, insgesamt 135 000 M, aus der Erlöskasse entwendet hatte, folgende Fragen beantworten: Wann liegt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vor? Wann kann nach §64 Abs. 3 StGB die Höchststrafe des § 162 StGB überschritten werden? Wann tritt die Verjährung der Strafverfolgung ein, wenn Eigentumsstraftaten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden? Zur schweren Schädigung sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB Nach Ziff. I 3 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 ist eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Betrug i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann gegeben, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden 10 000 M übersteigt. Dabei erhebt sich die Frage, ob hier unter „Straftat“ die einzelne Straftat zu verstehen ist, d. h., ob der Schaden von etwa 10 000 M durch eine Einzelhandlung verursacht worden sein muß. In der Rechtsprechung ist § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB bisher nicht in diesem Sinne angewendet worden. Es kommt auch selten vor, daß durch eine einzelne Handlung ein Schaden in dieser Höhe verursacht wird. Derartig hohe Schäden entstehen vorwiegend durch eine Vielzahl von Handlungen, wie auch der Sachverhalt zeigt, über den das Kreisgericht Hildburghausen zu entscheiden hatte: Der Täter hatte hier in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Vielzahl von Einzelhandlungen begangen, durch die ein hoher Gesamtschaden entstand. Nach den Grundsätzen des § 63 StGB liegt bei diesem Sachverhalt eine mehrfache Gesetzesverletzung vor, da der Täter dieselbe Strafrechtsnorm (§§ 158 Abs. 1, 161 StGB) mehrfach verletzt hat. Das hätte zur Folge, daß der Täter selbst bei einem insgesamt sehr hohen Schaden nur nach § 161 StGB i. V. m. § 64 Abs. 3 StGB bestraft werden könnte. Bei einer danach möglichen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug ist der notwendige Schutz des sozialistischen Eigentums nicht gewährleistet. Hieraus ergibt sich die Frage nach dem Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren gleichartigen Einzelhandlungen. Der von Heilborn / Schlegel (NJ 1968 S. 456) und im StGB-Lehrkammentar (Anm. 8 zu § 64 [Bd. 1, S. 243]) vertretene Standpunkt, daß der Fortsetzungszusammenhang seine Existenzberechtigung 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 175 (NJ DDR 1974, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 175 (NJ DDR 1974, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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