Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 175 (NJ DDR 1974, S. 175); prozeß stets nur eingeleitet werden kann, der dann durch staatliche und gesellschaftliche Kräfte weitergeführt werden muß. Zur Methodik der Aufklärung der Täterpersönlichkeit Bei der Ermittlung und Einschätzung der Täterpersönlichkeit darf kein Schematismus oder Formalismus Platz greifen. Die Klärung der im Strafverfahren bedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale muß immer inhaltlich ausgerichtet sein. Man muß versuchen, das Warum der Verhaltensweisen, die sie mitbedingenden Einstellungen zu erfassen und die Einflüsse zu ergründen, warum bestimmte Einstellungen sich in dieser Weise entwickelt haben./12/ Nur von hier aus können gesellschaftlich bedeutsame Veränderungen ausgedöst und Wirkungen erreicht werden, die zur Verhütung erneuter Straftaten beitragen. Der wichtigste Mäßstab für jedes Strafverfahren besteht darin, ob und mit welcher Effektivität es zur Zurückdrängung krimineller Verhaltensweisen, ihrer Ursachen und Bedingungen beiträgt. /13/ Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist m. E. die Entwicklung eines methodischen Materials wichtig, für das die oben beispielhaft genannten Fragestellungen Ausgangspunkt sein könnten. Indem konkrete (und nicht globale) Fragestellungen vorgegeben werden, kann ein hoher /12/ Anderer Ansicht Goldenbaum (NJ 1973 S. 704) hlnsichtllcii jugendlicher Straftäter, bei denen das Verfahren wegen der nicht erheblichen GesellsChaftswldrigkeit der Straftat ohne gerichtliche Hauptverhandlung abgeschlossen wird. 1X31 So Streit auf einer Beratung mit Staatsanwälten, über die ln NJ 1972 S. 393 informiert wurde. Grad an Objektivität und Einheitlichkeit bei der Untersuchung der Persönlichkeit im Strafverfahren erreicht werden. Die auch in der StPO formulierte objektive Notwendigkeit einheitlicher und qualifizierter Persönlichkeitsermittlung spiegelt sich wider als praktisches Bedürfnis und in vielfältigem Bemühen, dem Rechnung zu tragen. Es sei hier nur auf die „Methodische Anleitung zur komplexen Einschätzung der Persönlichkeit jugendlicher Beschuldigter und ihrer Erziehungsverhältnisse (§ 69 StPO)“ hingewiesen. /14/ Darüber hinaus gibt es in der Praxis Bemühungen, Methoden zu entwickeln, die eine konzentrierte Untersuchung der Persönlichkeit gewährleisten sollen. Es fehlt aber noch an einer Koordinierung dieser Bemühungen. Einheitliches Vorgehen ist aber Voraussetzung dafür, daß die Ergebnisse der Arbeit der Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane auch in dieser Hinsicht überprüfbar sind. R a t i n o w bezeichnet als einen der hervorstechendsten Züge des sowjetischen Strafprozesses die Begründetheit und Bewiesenheit der Untersuchungsergebnisse, verbunden mit der Möglichkeit ihrer Überprüfung durch alle Prozeßinstanzen. Die Zusammenfassung aller Informationen über eine Persönlichkeit im Strafverfahren muß so sein, daß die auf der Grundlage verschiedenster Methoden „aufgestellten Verallgemeinerungen konkrete Fakten enthalten, die eine Überprüfung der Richtigkeit der gegebenen Einschätzungen erlauben.“ /15/ Ml VgX. Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 1/4 1/70. /15/ Ratinow, Forensische Psychologie für Untersuchungsführer, Berlin 1970, S. 50. FRITZ RICHTER und HORST PAULI, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl Zum Schutz des sozialistischen Eigentums vor schweren Schädigungen durch mehrfache Gesetzesverletzung Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) enthält wichtige Kriterien für die Strafverfolgungspraxis. Jedoch treten insbesondere zur mehrfachen Tatbegehung bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum immer wieder Fragen auf, die u. E. bisher nicht oder nicht überzeugend genug beantwortet worden sind, die aber im Interesse einer wirksamen Rechtsprechung auf diesem Gebiet dringend geklärt werden müssen. Das Kreisgericht Hildburghausen mußte z. B. in einer Strafsache gegen einen Verkaufsstellenleiter, der von 1963 bis 1973 in zahlreichen Einzelhandlungen Beträge zwischen 10 und 250 M, insgesamt 135 000 M, aus der Erlöskasse entwendet hatte, folgende Fragen beantworten: Wann liegt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vor? Wann kann nach §64 Abs. 3 StGB die Höchststrafe des § 162 StGB überschritten werden? Wann tritt die Verjährung der Strafverfolgung ein, wenn Eigentumsstraftaten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden? Zur schweren Schädigung sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB Nach Ziff. I 3 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 ist eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Betrug i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann gegeben, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden 10 000 M übersteigt. Dabei erhebt sich die Frage, ob hier unter „Straftat“ die einzelne Straftat zu verstehen ist, d. h., ob der Schaden von etwa 10 000 M durch eine Einzelhandlung verursacht worden sein muß. In der Rechtsprechung ist § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB bisher nicht in diesem Sinne angewendet worden. Es kommt auch selten vor, daß durch eine einzelne Handlung ein Schaden in dieser Höhe verursacht wird. Derartig hohe Schäden entstehen vorwiegend durch eine Vielzahl von Handlungen, wie auch der Sachverhalt zeigt, über den das Kreisgericht Hildburghausen zu entscheiden hatte: Der Täter hatte hier in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Vielzahl von Einzelhandlungen begangen, durch die ein hoher Gesamtschaden entstand. Nach den Grundsätzen des § 63 StGB liegt bei diesem Sachverhalt eine mehrfache Gesetzesverletzung vor, da der Täter dieselbe Strafrechtsnorm (§§ 158 Abs. 1, 161 StGB) mehrfach verletzt hat. Das hätte zur Folge, daß der Täter selbst bei einem insgesamt sehr hohen Schaden nur nach § 161 StGB i. V. m. § 64 Abs. 3 StGB bestraft werden könnte. Bei einer danach möglichen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug ist der notwendige Schutz des sozialistischen Eigentums nicht gewährleistet. Hieraus ergibt sich die Frage nach dem Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren gleichartigen Einzelhandlungen. Der von Heilborn / Schlegel (NJ 1968 S. 456) und im StGB-Lehrkammentar (Anm. 8 zu § 64 [Bd. 1, S. 243]) vertretene Standpunkt, daß der Fortsetzungszusammenhang seine Existenzberechtigung 175;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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