Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 172 (NJ DDR 1974, S. 172); Einstellungen bei Straftätern hervorheben. Für das Zustandekommen einer Handlung, so auch einer Straftat, ist neben anderen objektiven und subjektiven Faktoren stets die Einstellung des Betreffenden von wesentlicher Bedeutung. Von der Einstellung eines Menschen hängt es maßgeblich ab, wie er sich in einer bestimmten Situation verhält, ob er Vorgefundene Unordnung, Mißstände u. ä. für die Begehung von Straftaten ausnutzt oder gegen solche Mißstände ankämpft und damit selbst einen Beitrag zur Beseitigung von Bedingungen für Straftaten leistet. Für die Einstellungen ist charakteristisch, daß sie ein Bewußtseinsmerkmal der Persönlichkeit von relativer Stabilität darstellen, einen bestimmten Grad an Verfestigung aufweisen. Einstellungen sind gerichtet, und zwar auf Verhalten, in dem sie sich objektivieren./ Die Kenntnis der Einstellungen eines Menschen ermöglicht es, mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit auf sein künftiges Verhalten zu schließen./3/ Die Klärung der Einstellungen des Straftäters ist zum einen im Hinblick auf die Schuld, d. h. darauf, ob und welche Einstellungen in die Schuld eingehen, bedeutsam. So enthält z. B. § 8 Abs. 2 StGB ausdrücklich den Begriff der Einstellung/4/, und § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB gründet eine größere Schuld auf eine besonders rücksichtslose Einstellung./5/ Zum anderen können die Einstellungen des Straftäters soweit sie nicht in die Tat bzw. Schuld mit eingehen wesentliche Hinweise darüber geben, ob der Straftäter künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachkommen wird. Wenn das Gesetz die Prüfung der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsmäßigem Verhalten fordert, so kann es unter dem Gesichtspunkt von Zweck und Ziel des Strafverfahrens immer um ein Minimum von Anforderungen gehen, die an ihn zu stellen sind: Vom Rechtsverletzer wird verlangt, daß er künftig die Gesetze achtet und entsprechend den Normen des sozialistischen Zusammenlebens handelt (Einstellung zu den gesellschaftlichen Normen einschl. der Einstellung zur eigenen Straftat). Vom Rechtsverletzer wird erwartet, daß er zumindest künftig regelmäßig arbeitet bzw. (als Jugendlicher) regelmäßig lernt (Einstellung zur Arbeit bzw. zum Lernen). Vom Rechtsverletzer wird erwartet, daß er in seinem künftigen Verhalten die Rechte und Interessen anderer Bürger achtet (Einstellung zu anderen Menschen). Auf die überaus wichtige Bedeutung dieser Einstellungsbereiche hat bereits Lenin hingewiesen, als er betonte: „Eine neue Arbeitsdisziplin, neue Formen der gesellschaftlichen Bindung zwischen den Menschen, neue Formen der Heranziehung der Menschen zur Arbeit zu schaffen das ist eine Aufgabe von vielen Jahren und Jahrzehnten.“ /€/ In diesem Sinne wird auch auf dem XXIV. Parteitag der KPdSU auf „die Erziehung der sowjetischen Menschen zu einer neuen, kommunisti- /2/ Vgl. hierzu Kossakowski/Otto, Psychologische Untersuchungen zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten, Berlin 1971, S. 44. 131 Zur Stellung und Rolle von Einstellungen im Determinationsgefüge der Kriminalität vgl. Müller, „Methodische Fragen des Erfassens von EinsteUungen bei Straftätern“, Staat und Recht 1974, Heft 1, S. 108 ff. lil Vgl. hierzu Friebel, „Das Verhältnis der gesetzlichen Schulddefinition zum Begriff .verantwortungslose Gleichgültigkeit* L S. des § 8 Abs. 2 StGB“, NJ 1972 S. 382 ff. 161 Vgl. hierzu Gäbler/Schröder, strafrechtliche Verantwortlichkeit im Straßenverkehr, Berlin 1972, S. 65 ff., 114 ff. 16/ Lenin, „Von der Zerstörung einer jahrhundertealten Ordnung zur Schaffung einer neuen“, in: Werke, Bd. 30, Berlin 1961, S. 511. sehen Einstellung zur Arbeit“ und auf die Schaffung einer solchen moralischen Atmosphäre orientiert, die dazu beiträgt, „in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, in der Arbeit und im täglichen Leben die achtungsvolle und aufmerksame Einstellung zum Menschen , verbunden mit hohem Verantwortungsbewußtsein, und den Geist echter Kameradschaft durchzusetzen“./?/ Diese grundlegende Orientierung hat auch für die gesellschaftspolitische Einordnung des Strafverfahrens in den Gesamtprozeß der Schaffung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Gültigkeit. Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß die Einstellung zu den gesellschaftlichen Normen, die Einstellung zur Arbeit bzw. zum Lernen und die Einstellung zu anderen Menschen diejenigen Einstellungsbereiche sind, die im Strafverfahren notwendig bei jedem Straftäter zu untersuchen sind. Ohne die Feststellung dieser Einstellungsbereiche sind Aussagen hinsichtlich des künftigen gesellschaftsmäßigen Verhaltens, ist eine die Besonderheiten jedes konkreten Falles berücksichtigende Festlegung differenzierter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit schwer möglich. In der kriminologischen und soziologischen Literatur wird als ein weiterer wichtiger Einstellungsbereich die weltanschauliche Grundhaltung genannt. Da die politisch-weltanschauliche Grundhaltung eines Menschen sich mehr oder weniger adäquat in seinem Gesamtverhalten widerspiegelt/8/, alle anderen Einstellungsbereiche durchdringt, kann man davon ausgehen, daß sie sich auch in der Einstellung zur Arbeit, zum Lernen, zur Staatsdisziplin, zu anderen Menschen zeigt, so daß sich eine spezielle Untersuchung der weltanschaulichen Grundhaltung des Rechtsverletzers im Strafverfahren erübrigt. Es kann auch nicht Aufgabe des Strafverfahrens sein, auf die weltanschauliche Grundhaltung des Straftäters einzuwirken, gewissermaßen seine Stellung zur Grundfrage der Philosophie zu klären. Zur Aufklärung von Einstellungen bei Straftätern Einstellungen sind nicht unmittelbar erkennbar. Man kann sie vielmehr nur an ihrer Äußerung, ihrer Objektivierung, d. h. an den Verhaltensweisen des Menschen, ablesen bzw. aus diesen ableiten. Sie sind auch nicht aus einer einzelnen Handlung, z. B. einer Straftat, zu erkennen. Zwischen Einstellung und einzelner Handlung besteht kein mechanischer Zusammenhang. Die Einzelhandlung kann durchaus einer bestimmten Einstellung entsprechen (z. B. ein Sexualdelikt als Ausdruck der Mißachtung der Frau oder eine Verkehrsstraftat als Ausdruck einer verantwortungslosen rowdyhaften Einstellung im Straßenverkehr), sie muß es aber nicht. Die einzelne Handlung kann auch völlig im Widerspruch zu den dominierenden Einstellungen des Betreffenden stehen, also „persönlichkeitsfremd“ sein. Für die Klärung von Einstellungen sind daher die Gesamtheit oder zumindest eine Vielzahl von Verhaltensweisen des betreffenden Menschen in dem jeweiligen Einstellungsbereich (z. B. das Arbeitsverhalten) zu berücksichtigen. Es ist auch wichtig, die Motive für die betreffenden Verhaltensweisen zu kennen. Bei Jugendlichen ist darüber hinaus in gewissem Umfang die Kenntnis der Herausbildung seiner Einstellungen bedeutsam. Feststellungen hierüber lassen sich in der Regel aus den Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Jugendlichen, insbesondere die Erziehungsverhältnisse, treffen. tV Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU, Berlin/Moskau 1971, S. 113 fi. /Bl Vgl. hierzu E. Buchholz/Hartmann/Lekschas/StiUer, Sozialistische Kriminologie, Berlin 1971, S. 199. 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 172 (NJ DDR 1974, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 172 (NJ DDR 1974, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.

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