Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 170 (NJ DDR 1974, S. 170); heit. Vertreter asiatischer und afrikanischer Staaten, z. B. Ägyptens, Algeriens, Ghanas, Indiens, Indonesiens, des Irak und der Volksdemokratischen Republik Jemen, wiesen demgegenüber zu Recht darauf hin, daß die von den USA geforderte „Freiheit der Information“ von diesen als die Freiheit zub Verleumdung und Demoralisierung aufgefaßt werde. Das zeige sich z. B. an der Tätigkeit der von der USA-Regierung kontrollierten Rundfunkstationen „Free Europe“ und „Liberty“, deren Sendungen die sozialistischen Staaten verleumden und die Hörer bewußt desinformieren. Dem weiteren Argument des USA-Vertreters, eine völkerrechtliche Regelung dieser Problematik sei gegenwärtig noch verfrüht, wurde entgegengehalten, daß es viel schwieriger sein werde, zu Vereinbarungen zu kommen, wenn Fernsehdirektübertragungen durch Satelliten etwas Alltägliches geworden sind. Mit 102 Stimmen gegen die Stimme der USA und bei 7 Stimmenthaltungen und 22 Abwesenden billigte die UNO-Vollversammlung in ihrer Resolution A/2916 (XXIV) vom 9. November 1972 den sowjetischen Vorschlag, internationale Regeln zur Nutzung künstlicher Erdsatelliten für Fernsehdirektübertragungen „sobald wie möglich“ auszuarbeiten. Mit dieser Aufgabe wurde der Weltraumausschuß und seine Arbeitsgruppe „Fernsehdirektübertragung“ betraut. Ein weiteres völkerrechtliches Problem wird von den geostationären oder Synchron-Nachrichtensatelliten aufgeworfen : Auf der 36 000 km über dem Äquator gelegenen und rund 265 000 km langen Synchronumlaufbahn gibt es aus ökonomischen Gründen einige bevorzugte „Parkplätze“, so über dem Atlantik und dem Pazifik./16/ Frage: Darf ein Staat einen „Parkplatz“ in Dauerge-brauch nehmen, oder kann ein anderer Staat verlangen, auch einmal einen profitablen Platz einzunehmen? Der Weltraum vertrag gibt für die Lösung dieser Frage wenig her; sie wird wahrscheinlich eines Tages vertraglich geregelt werden müssen. Beobachtungssatelliten Mit Spezialkameras und -filmen ist es möglich, aus dem Weltraum große Flächen auf der Erde mit hohem Auflösungsvermögen aufzunehmen. Es wird mit raschen Fortschritten in der optischen Beobachtung aus dem Weltraum gerechnet. Die neuen Beobachtungstechniken erlauben eine Erderkundung mit ökonomischem Nutzeffekt; sie ermöglichen es u. a., Grundwasserreserven aufzuspüren, Fischschwärme zu orten, Wasser- und Luftverschmutzungen zu ermitteln, geologische Besonderheiten festzustellen, die auf öl- und Erzlagerstätten schließen lassen, den Saatenstand zu kontrollieren oder Sturmtiefs zu verfolgen. Diese neue Technik wirft neue Rechtsprobleme auf. Ein Problem ist dies: Muß sich z. B. ein Staat in Asien oder Afrika die Erforschung seiner Bodenschätze oder die Ermittlung des Standes seiner Baumwollernte mittels Beobachtungssatelliten durch einen anderen Staat gefallen lassen, oder kann er verlangen, daß die Ausspähung unterbleibt oder ihm die Beobachtungsergebnisse baldigst mitgeteilt werden? Schon wird vom Weltraum-Wirtschaftsspionage gesprochen./17/ Im imperialistischen Lager machen sich Argwohn und Konkurrenzneid breit. Das rechtzeitige Erkennen z. B. einer Mißernte kann den Börsenspekulanten erhebliche Gewinne bringen. Dem UNO-Weltraumausschuß liegt seit 1970 zu dieser /16/ Vgl. Bueckling, „Intelsat und die Raumnot im Synchronkorridor neue Probleme des Weltraumrechts“, in: Festschrift für Küehenhoff, Berlin (West) 1972, S. 76S fl. IlTI Vgl. Wereschtsehetin, „Die Erforschung der Naturschätze aus dem Kosmos“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1972, Heft 1, S. 121 ff., mit Diteraturangaben (russ.). Problematik ein Vertragsentwurf Argentiniens vor/I8/, der eine Lösung in der Richtung finden will, daß alle durch diese neuen Beobachtungstechniken gesammelten Angaben einer im Rahmen der UNO zu bildenden „Da-ten-Bank“ zu übermitteln sind. Das Sammeln und Speichern von Daten ist eine Sache, ihre fachgerechte Auswertung eine andere. Für einen interessierten Staat muß auch der Zugriff zu den Auswertungsergebnissen möglich sein. Richtig ist die Forderung, „daß die kommerzielle Nutzung kosmischer Daten über die Naturschätze anderer Staaten ohne deren Wissen und Zustimmung unzulässig ist.“/19/ Durch internationale Zusammenarbeit kann diesem Problem einiges von seiner politischen, ökonomischen und juristischen Brisanz genommen werden. Bei jeder vertraglichen Regelung müssen solche Lösungswege gefunden werden, „die es den Monopolen unmöglich machen, die neuen technischen Mittel zum Schaden der souveränen Interessen der Staaten zu nut-zen.“/20/ Zusammenarbeit der Staaten In den Bereich des Weltraumrechts gehören auch jene zwei- und mehrseitigen Abkommen, die gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben./21/ Solche Vereinbarungen hat z. R die Sowjetunion mit den USA, Frankreich und Indien abgeschlossen. Die sozialistischen Staaten betreiben gemeinsame Weltraumaktivitäten im Rahmen der Intersputnik-Organisation/22/ und des Interkosmos-Programms. In Westeuropa bestehen die mit Finanzierungsschwierigkeiten und Machtansprüchen einzelner Mitglieder kämpfenden Weltraumorganisationen ESRO (Forschung) und ELDO (Raketenbau), die 1974 zusammengelegt werden, sowie CETS (Aufbau eines westeuropäischen Nachrichtensatellitensystems). Die USA kontrollieren weitgehend das gewinnbringende Nachrichtensatelliten-System Intelsat mit über 70 Teilnehmerstaaten; sie haben ferner eine Reihe von Dienstleistungsverträgen abgeschlossen, so über die Bereitstellung von Trägerraketen und Startanlagen (z. B. mit der BRD und Kanada) und über die Erkundung von Naturschätzen (z. B. mit Brasilien und Mexiko). Im Rahmen der UNO besteht seit 1959 der Weltraumausschuß mit einem wissenschaftlich-technischen und einem juristischen Unterausschuß, die mit der Weltmeteorologie-Organisation (WMO), dem Weltnachrichten-Verein (ITU), det Internationalen Organisation für die Zivilluftfahrt (ICAO), der UNESCO und anderen UNO-Sonderorganisationen Zusammenarbeiten. Die DDR hat sich 1973 im I. Politischen Ausschuß der UNO-Vollversammlung erstmals an der Weltraumdiskussion beteiligt und durch ihren Sprecher ihr unmittelbares Interesse an diesen Fragen auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Intersputnik-System betont. Die DDR ist der Ansicht, daß alle Aktivitäten im Weltraum ausschließlich friedlichen Zwecken unter strikter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Vökerrechts dienen müssen./23/ * Zusammenfassend läßt sich über den Stand und die weitere Entwicklung des Weltraumrechts als eines neuen Zweiges des Völkerrechts feststellen: nsl UN-DOC. A/AC. 105/C 2/L 73. /19/ So Wereschtsehetin, a. a. O., S-124. /20/ Wereschtsehetin, ebenda. /21/ Einen Überblick vermittelt Wereschtsehetin, Weltraum und internationale Zusammenarbeit, Moskau 1971 (russ.); derselbe, „Kosmos und Kooperation“, URANIA 1972, Heft 12, S. 4 ff. (22/ Vgl. Fußnote 14. 1231 UN-Doc. A/C. 1/PV 1982 vom 7. Dezember 1973, S. 13. 170;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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