Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 169 (NJ DDR 1974, S. 169); neueren Tendenzen im Völkerrecht. E& werden folgende Grundsatzregelungen getroffen, die Art. 6 bis 8 des Weltraumvertrages ergänzen/12/: Der zivilrechtliche Schadensbegriff (Verlust des Lebens, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen, Verlust oder Schaden an Sachen, die natürlichen oder juristischen Personen gehören) wird zugrunde gelegt und zur Regulierung auf die Ebene der Staaten gehoben (Art. I und II). Der Startstaat haftet uneingeschränkt für Schäden, die sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an in der Luft befindlichen Luftfahrzeugen verursacht. Es besteht gesamtschuldnerische Haftung, wenn mehrere Staaten für den Schaden verantwortlich sind (Art. IV und V). Die Schadensregulierung erfolgt auf diplomatischem Wege oder vor den Gerichten oder Dienststellen des Startstaates. Wird auf diplomatischem Wege innerhalb eines Jahres keine Einigung erzielt, kann eine Schiedskommission über den Streit entscheiden (Art. IX bis XX). Schadenersatzfälle nach der Weltraum-Haftungskonvention sind bisher nicht bekannt geworden. Jedoch sind schon einige Schäden durch nicht verglühte und nicht identifizierte Teile von Weltraumflugkörpern auf getreten. Wie aus einer 1972 für den USA-Senat angefertigten Übersicht hervorgeht, sind von 3 120 in der Zeit von September 1960 bis April 1972 auf Erdumlaufbahnen gebrachten Gegenständen 44 unverglüht wieder auf die Erde zurückgefallen, von denen 19 bezüglich ihres Herkunftslandes nicht identifiziert werden konnten. Es kann also u. U. Beweisschwierigkeiten geben, um einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können. Ein noch abzuschließendes Abkommen zur Registrierung von Weltraumflugkörpem kann hier vielleicht helfen. Erforschung und Nutzung des Mondes Im Rahmen der UNO arbeitet ihr Weltraumausschuß am Text eines Mond-Vertrages. Der Anstoß dazu kam von der Sowjetunion: Am 27. Mai 1971 unterbreitete der sowjetische Außenminister dem UNO-Generalsekretär den Entwurf eines Mond-Vertrages und ersuchte in einem Begleitbrief, diese Frage auf die Tagesordnung der XXVI. Vollversammlung zu setzen/13/, die ihrerseits einstimmig den Weltraumausschuß beauftragte, sich dem Mond-Problem mit Vorrang zu widmen. Neben dem sowjetischen Vertragsentwurf liegt dem Ausschuß ein argentinischer Entwurf eines Abkommens über die Grundsätze zur Lenkung der Tätigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen des Mondes und anderer Himmelskörper vor. Der sowjetische Entwurf, der von den Grundsatzbestimmungen des Weltraum Vertrages über den Mond und die Himmelskörper ausgeht, enthält folgende Hauptpunkte: Erforschung und Nutzung des Mondes erfolgen unter Berücksichtigung der Interessen der lebenden und künftigen Generationen. Auf dem Mond ist es verboten, Gewalt anzuwenden und jedwede feindliche Aktionen zu unternehmen sowie den Mond für derartige gegen die Erde gerichtete Aktionen zu mißbrauchen. /12/ Vgl. dazu ausführlicher Konrad, „Zur Verantwortlichkeitsregelung für Schäden aus Weitraumaktivitäten“, NJ 1972 S. 341 0. 1131 UN-Doc. A/8391 und A/8391/Corr. 1. Deutsche Texte des Briefes und des Vertragsentwurfs in: Presse der SU 1971, Nr. 70, S. 7, und Nr. 72, S. 10. Zu den hinsichtlich des Mondes zu regelnden Problemen vgl. Wassiliewskaja, a. a. O., S. 93; dieselbe, „Die Erschließung des Mondes im Interesse des Friedens und des Fortschritts“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1973, Heft 1, S. 89 0. (russ.). Das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und von anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Mond sowie das Verbot jeder anderen Tätigkeit, die auf den Mißbrauch des Mondes zu Kriegszwecken abzielt, wird bekräftigt. Erforschung und Nutzung des Mondes müssen durch Methoden erfolgen, die weder Veränderungen noch eine Verschmutzung des Mondmilieus mit sich bringen. Die Oberfläche und das Innere des Mondes dürfen nicht Eigentum von Staaten, von internationalen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, von nationalen Organisationen, juristischen und natürlichen Personen sein. Die Teilnehmerstaaten werden alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Menschen treffen, der sich auf dem Mond befindet. In der Diskussion ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß es angesichts der geringen Intensität menschlicher Aktivitäten auf dem Mond gegenwärtig noch verfrüht sei, für diesen Himmelskörper detaillierte Regelungen zu vereinbaren. Es sollte aber nicht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verkannt werden, eine u. U. rasch einsetzende, neue technische Entwicklung bei Zeiten rechtlich zu kanalisieren, und das beabsichtigt der sowjetische Vertragsentwurf. Nachrichtensatelliten Im Weltnachrichtenverkehr haben sich die sowjetischen Molnija-Satelliten des Intersputnik-Systems/14/ und die von den USA betriebenen Intelsat-Satelliten als zuverlässige und rentable Nachrichtenkanäle erwiesen. Die Weiterentwicklung der Nachrichtensatelliten wirft komplizierte politische und juristische Fragen auf. Die Sowjetunion hat zu dieser Problematik am 8. August 1972 der UNO den Entwurf einer Konvention über Prinzipien der Nutzung künstlicher Erdsatelliten für Fernsehdirektsendungen übermittelt./15/ Der Entwurf geht davon aus, daß entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts derartige Sendungen „ausschließlich im Interesse des Friedens, des Fortschritts, der Entwicklung des gegenseitigen Einvernehmens und der Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen allen Staaten und Völkern“ erfolgen dürfen (Art. 1). Sendungen, die die „Ideen des Krieges, des Militarismus, des Nationalismus, des nationalen und Rassenhasses und der Feindschaft zwischen den Völkern“ verbreiten, einen „amoralischen und um-stürzlerisehen Charakter“ haben oder „in anderer Weise auf Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten oder in deren Außenpolitik abzielen“, dürfen nicht ausgestrahlt werden (Art. 4). Jeder Staat hat das Recht, das Ausstrahlen derartiger Sendungen auf sein Territorium durch entsprechende Gegenmaßnahmen zu verhindern (Art. 6 und 9). Die Teilnehmerstaaten der Konvention sind verantwortlich für die Einhaltung der Konvention (Art. 7). Gegen den sowjetischen Entwurf trat in der UNO vor allem der USA-Vertreter mit der Behauptung auf, eine derartige Regelung beeinträchtige die Informationsfrei- llil Vgl. Abkommen über die Scha0ung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Femmelde-verbindungen „Intersputnik“ vom 15. November 1971 (Bekanntmachung vom 13. Juni 1972 [GBl. I S. 115]), für die DDR rechtswirksam geworden am 12. Juli 1972 (Bekanntmachung vom 2. August 1972 [GBL I S. 217]). H5/ UN-Doc. A/8771. Deutscher Text in: Presse der SU 1972, Nr. 98, S. 6. Vgl. dazu Kolossow, „Fernsehübertragung mittels Satelliten: Politik der freien Hand oder völkerrechtlich geregelte Zusammenarbeit?“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1972, Heft 5, S. 142 0. (russ.); derselbe, „Perspektiven des Weltfem-sehens“. Neue Zeit (Moskau) 1972, Heft 34, S. 28 0. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 169 (NJ DDR 1974, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 169 (NJ DDR 1974, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genutzt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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