Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 168 (NJ DDR 1974, S. 168); diesem Abkommen beginnt die vertragsrechtliche Quelle des Weltraumrechts zu fließen, während das Gewohnheitsrecht das Weltraumrecht spärlicher speist, aber deswegen doch nicht ohne Bedeutung ist. Wenn auch die Fristen zur Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht nur kurz waren, so hat doch die Intensität der Weltraumaktivitäten, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, die Herausbildung von Gewohnheitsrecht begünstigt. Es darf heute angenommen werden, daß z. B. die Grundsätze von der Weltraumfreiheit und der friedlichen Nutzung des Weltraums gewohnheitsrechtliche Geltung und damit Verbindlichkeit für alle Staaten beanspruchen können. Friedliche Nutzung des Weltraums Wichtigster Ausgangspunkt für die vertragliche Herausbildung des Weltraumrechts ist der Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) vom 27. Januar 1967, der auch von der DDR ratifiziert Wurde./5/ Dieser Vertrag beruht zum einen auf Vorschlägen, die von der Sowjetunion in den Jahren 1962/63 eingebracht und von der XVIII. UNO-Vollversammlung als Grundsatz-Deklaration in ihrer Resolution A/1962 (XVIII) vom 13. Dezember 1963 gebilligt wurden, und zum anderen auf sowjetischen und amerikanischen Entwürfen des Jahres 1966, die schließlich zum Vertrag führten. Seine wichtigsten Grundsätze sind: Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper zum Wohle und im Interesse aller Länder (Art. 1 und 9); internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper (Art. 1 und 9 bis 12); Okkupationsverbot im Weltraum und auf Himmelskörpern (Art. 2); Bindung der Staaten bei ihren Weltraumaktivitäten an das Völkerrecht und die UNO-Charta (Art. 3 und 9 bis 12); Verbot der Militarisierung des Weltraums, insbesondere Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen (Art 4); Hilfeleistung für Kosmonauten (Art. 5); Verantwortlichkeit der Staaten für nationale Aktivitäten (Art. 6 bis 8). Der Vertrag bezieht sich auf den Weltraum, definiert ihn aber nicht. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, wo der souveränitätserfüllte Luftraum über den Staatsterritorien endet und der souveränitätsfreie, aber vom Völkerrecht erfüllte Weltraum beginnt. Mit einer vertraglichen Grenzfestlegung ist in naher Zukunft noch nicht zu rechnen. Auf Grund der verschiedenartigen Anknüpfungsmöglichkeiten (z. B. Dichte der Atmosphäre, Wirkung der Schwerkraft, effektive Kontrolle) sind Höhen von 20 bis 200 000 km und mehr als Grenzen zwischen Luft- und Weltraum vorgeschlagen worden./6/ Wegen der Schwierigkeiten bei den Grenzfestlegungen ist wiederholt empfohlen worden, auf eine feste Grenze zu verzichten und auf die Funktion der Aktivität abzustellen. Das bedeutet: Dient eine Handlung zum Transport von Personen, 151 Der Vertrag ist am 10. Oktober 1967 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 2. Februar 1968 [GBl. I S. 123]). Vgl. dazu Näheres bei Reintanz, „Der internationale Vertrag über die friedliche Nutzung des Weltraums", Staat und Recht 1967, Heft 3, S. 470 ff. 161 Vgl. die Übersicht bei Fasan, Weltraumrecht, Mainz 1965, S. 53 f.; vgl. ferner UN-Doc. A/AC. 105/C 2/7 vom 7. Mai 1970 zur Frage der Definition und/oder Abgrenzung des Weltraums. Gütern auf der Erde, soll sie unter das Luftrecht fallen, auch wenn sie sich mittels Raketenflugkörpern in 1 000 km Höhe vollzieht. Wird aber Weltraumforschung betrieben, auch wenn z. B. ein Flugkörper nur 60 km Höhe erreicht, dann soll Weltraumrecht gelten. Die herrschende Meinung scheint dahin zu tendieren, daß die Grenze zwischen Luft- und Weltraum etwa bei 150 bis 160 km Höhe liegen sollte, weil in dieser Höhe die Umlaufbahnen der Satelliten Kreisform annehmen und im allgemeinen ein Verglühen der Satelliten eintritt. Bisher hat kein Staat gegen das Überfliegen seines Territoriums in diesen Höhen protestiert, so daß angenommen werden kann, daß bei der Intensität der Weltraumforschung mittels Satelliten sich schon im Verlauf einer relativ kurzen Zeit ein entsprechendes Völkergewohnheitsrecht entwickelt hat. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Staaten mit jeder Weltraumaktivität in Höhe über 150 bis 160 km einverstanden sind; die Staaten behalten sich stets ihre Rechte zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen vor./7/ Der Weltraumvertrag von 1967 und seine prinzipiellen Regelungen legen „im wesentlichen jenes Minimum an Hauptgrundsätzen fest, an die sich die Staaten bei ihrem ,Einleben‘ auf den Himmelskörpern halten können und müssen“./8/ Der Vertrag bedarf im Lichte der rasch fortschreitenden wissenschaftlich-teriinischen Entwicklung der Präzisierung. Das ist hinsichtlich der Hilfeleistung für Kosmonauten und der Verantwortlichkeit für Weltraumaktivitäten bereits geschehen. Für die nächste Zukunft ist mit ergänzenden Regelungen für die Registrierung von Weltraumflugkörpern, für die Erforschung des Mondes, für die Direktübermittlung von Fernsehsendungen über Nachrichtensatelliten und für die Beobachtungssatelliten zur Erforschung der Erde zu rechnen. Hilfeleistung für Kosmonauten Das Abkommen vom 22. April 1968 über die Rettung von Kosmonauten und die Rückführung von Kosmonauten und Objekten, die in den Weltraum entsandt wurden,/9/ präzisiert Art. 5, 8 und 13 des Weltraumvertrages und enthält Informations- und Hilfeleistungspflichten in Zusammenarbeit mit dem Entsendestaat und unter Wahrung der Souveränität des helfenden Staates. Das Abkommen regelt die Hilfeleistung auf der Erde; Pflichten zur Hilfeleistung im Weltraum, z. B. bei einer Notsituation auf dem Mond oder auf Orbitalstationen, sind noch nicht geregelt. Hier fehlt es noch an den technischen Voraussetzungen. Das mag sich ändern, wenn die für 1975 vorgesehenen Kopplungsmanöver von sowjetischen und amerikanischen Raumschiffen erfolgreich sind./10/ Verantwortlichkeit für Schäden aus Weltraumaktivitäten Die Konvention vom 29. März 1972 über die internationale Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht wurden, konnte nach fast zehnjähriger Vorbereitung verabschiedet werden./ll/ Sie bekennt sich zur Staatshaftung und entspricht damit den ni Vgl. Shukow, a. a. O-, S. 275. 16/ Wassiljewskaja, „Die Erschließung des Mondes: einige Perspektiven der rechtlichen Regelung“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1971, Heft 4, S. 92 ff. (russ.). 191 Vgl. Beschluß des Staatsrates der DDR zum Abkommen vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 313). Das Abkommen ist am 3. Dezember 1968 in Kraft getreten. /10/ Vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der UdSSR und den USA über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken vom 24. Mai 1972 (veröffentlicht in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1330 ff.). 1111 Vgl. Bekanntmachung über die Ratifikation der Konvention vom 8. September 1972 (GBl. X S. 227). Die Konvention ist am 1. September 1972 in Kraft getreten. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 168 (NJ DDR 1974, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 168 (NJ DDR 1974, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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