Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 167 (NJ DDR 1974, S. 167); oder Bürger aus dem Wohnbereich des Verpflichteten darauf reagieren. Daraus resultiert auch, daß z. B. Pfändungsmaßnahmen in Arbeitseinkünfte oft noch vordergründig als technische Zahlungsvorgänge abgewickelt werden. Deshalb sollten die Leiter der Betriebe im Zusammenwirken mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen gemäß § 7 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sichern, daß mit solchen Werktätigen, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, Aussprachen in geeigneten Fällen auch im Arbeitskollektiv stattfinden. Dabei sollte diesen Werktätigen vor allem die Erkenntnis vermittelt werden, daß eine Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, um sich gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen, gesellschaftlich mißbilligt wird und daß ein solcher Schritt die Lage des Schuldners nur verschlechtert. Durch solche Aussprachen kann dann eine von den Betrieben nicht gewünschte Fluktuation von Arbeitskräften eingeschränkt und zugleich bei den Gerichten Arbeitsaufwand (Ausfertigung eines neuen Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 der 2. DB zur APfVO) eingespart werden. Damit würden die Betriebe als Drittschuldner einen wichtigen Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit leisten. Durch Beratungen mit den häufig als Antragsteller auftretenden VEB Gebäudewirtschaft oder VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, Sparkassen oder Energiebetrieben gelang es vielen Gerichten, eine auf die gegenseitigen Bedürfnisse abgestellte Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen zu sichern. So wird gewährleistet, daß notwendige gerichtliche Maßnahmen durch präzise Anträge vorbereitet werden. In den Kreisen Eisenach, Haldensleben, Luckau, Mühlhausen u. a. haben die gemeinsamen Bemühungen, Schuldner zur freiwilligen Leistung zu veranlassen, zu guten Ergebnissen geführt. Das geschieht durch Mahnschreiben oder auch durch Aussprachen der Gläubiger mit den Schuldnern, in die zum Teil die Arbeitskollektive oder Vertreter aus dem Wohnbereich des Schuldners mit einbezogen wer-den./5/ Gewisse Schwierigkeiten bereiten den Gerichten die Anträge der Verkehrsbetriebe auf Erlaß von Zahlungsbefehlen gegen Fahrgäste, die das Fahrgeld nicht bezahlt haben und bei denen die Kontrolleure die Arbeitsstelle nicht feststellen konnten. Den Gerichten entsteht aus diesen verhältnismäßig häufig auftretenden Fällen erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand, der in keinem Verhältnis zu den fast stets nur geringen Forderungen steht. Hier bedarf es noch weiterer gemeinsamer Überlegungen, wie eine befriedigende Lösung erreicht werden kann. * Bei aller Unterschiedlichkeit des erreichten Standes in der Durchsetzung der Vereinfachungsverordnung kann doch mit Befriedigung festgestellt werden, daß eine kritische Überprüfung der Arbeitsweise im Bereich der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren eingesetzt hat, die nützliche Erkenntnisse für das künftige Verfahrensrecht, die Struktur und die Arbeitsweise der Gerichte vermitteln wird. 151 Zur Zusammenarbeit des Kreisgerichts Dessau mit dem VEB Gebäudewirtschaft auf diesem Gebiet vgl. auch W. Hauschild, „Wege zur planmäßigen Zurückdrangung von Miet-redhtsstreiUgkeiten“, NJ 1974 S. 76 f. Prof. Dt. GERHARD REINTANZ, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle Weltraumrecht Stand und Entwicklung Die DDR ist wie in einem am 15. Februar 1974 veröffentlichten Schreiben des Präsidenten der XXVIII. UNO-Vollversammlung, Leopoldo Benites, an UNO-Generalsekretär Dr. Kurt Waldheim mitgeteilt wird zum Mitglied des UNO-Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums berufen worden. Aus diesem Anlaß veröffentlichen wir den nachstehenden Beitrag, der einen kurzen Überblick über den Stand und aktuelle Fragen der weiteren Entwicklung des Weltraumrechts vermittelt. D. Red. Seit dem Start des ersten künstlichen Erdsatelliten „Sputnik I“ am 4. Oktober 1957 haben sich Weltraumforschung und -technik in ungeahntem Tempo entwickelt und auf Politik, Ökonomie, Militärwesen, Wissenschaft und Kultur zurückgewirkt. Auch die internationalen Beziehungen und das Völkerrecht sind hiervon wesentlich beeinflußt worden. Jedoch darf man nicht außer acht lassen, „daß es sich nicht schlechthin um die Einwirkung von Wissenschaft und Technik auf das Völkerrecht handeltWenngleich der wissen- schaftlich-technische Fortschritt in bestimmten Fällen die Schaffung dieser oder jener völkerrechtlichen Normen für die Regelung bestimmter Beziehungen notwendig macht, so entstehen doch diese Beziehungen wie auch die genannten Völkerrechtsnormen unter dem Einfluß nicht nur von wissenschaftlich-technischen, sondern auch von sozialen Faktoren, in einem Kampf zwischen Staaten, in dem die Auseinandersetzung zwischen den Staaten der beiden gegensätzlichen Gesellschaftssysteme den Hauptplatz einnimmt.“/!/ Hat das Weltraumrecht als ein neuer Zweig des Völkerrechts mit der Entwicklung von Weltraumforschung und -technik Schritt gehalten? Die Literaturquellen fließen reichlich./2/ Der Tscheche Vladimir Mandl konnte bereits 1932! in der Broschüre „Weltraumrecht“ seine Gedanken zu den juristischen Problemen der Weltraumfahrt noch auf 48 Seiten darlegen; dreißig Jahre später benötigten der Amerikaner Mc Dougal und seine Mitarbeiter dazu schon 1147 Seiten./3/ Einen ersten völkerrechtlichen Sachbezug zum Weltraum stellte der Moskauer Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser vom 5. August 1963 dar./4/ Mit IV Tunkin, „Die Aufgaben der Völkerrechtswissenschaft nach dem XXIV. Parteitag der KPdSU“, Sowjet Wissenschaft Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1972, Heft 12, S. 1281. 12/ Zur Bibliographie vgl. Kehrberger, Legal and Political Implications of Space Research Bibliography, Hamburg 1965, mit rund 6 000 Literaturnachweisen. Ferner sind die jährlich erscheinenden Literaturverzeichnisse des International Institute of Space Law (Paris) zu nennen. An Fachzeitschriften bestehen die „Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen“ (BRD) und das „Journal of Space Law“ (USA). Zusammenfassende Darstellungen enthalten z. B., Shukow, Weltraumrecht, Moskau 1966 (russ.); Reintaiiz, Weltraumrecht, Berlin 1967; Gal, Space Law, Budapest 1969; Lachs, The Law of Outer Space, Leyden 1972; Marcoff, Traitd de Droit International Public de l’Espace, Fribourg/Genf/Paris/New York 1973. /3/ VgL Mandl, Das Weltraumrecht: ein Problem der Raumfahrt, Mannheim Berlin Leipzig 1932; Mc Dougal/Lasswell/ Vlasic, Law and Public Ordetr in Space, New Haven 1963. /4/ Der Vertrag ist am 10. Oktober 1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Februar 1964 [GBl. I S. 27]). Vgl. Herder/Kohl, „Rechtliche Aspekte des Moskauer Abkommens“, Deutsche Außenpolitik 1963, Heft 11, S. 878 ff. 167;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein. Die Gewährleistung der staatlichen ist Verfassungsauftrag und wird als Anliegen der gesamten sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger unter Führung- der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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