Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 166 (NJ DDR 1974, S. 166); über ihre Vermögens- und Lebensverhältnisse zu hören. Die Ladungen sollten differenziert ergehen, bei hartnäckigen Schuldnern auch unter Androhung von Ordnungsstrafen nach § 32 AnglVO. Besonders in Großstädten hat die bisherige Verfahrensweise nur zu geringen Erfolgen geführt. Dagegen werden in kleineren Kreisen die Aufforderungen der Sekretäre wesentlich besser befolgt. Die Schuldner zahlen entweder sofort, oder sie legen Nachweise über Zahlungen vor. Bei hartnäckigen Schuldnern sollte weiter erprobt werden, inwieweit durch die Einbeziehung von Schöffen oder von Mitgliedern gesellschaftlicher Gerichte bessere Ergebnisse erzielt werden können. Die vorrangige Orientierung, in Arbeitseinkünfte des Schuldners zu vollstrecken (§6 Abs. 1 VereinfVO), hat sich als sehr zweckmäßig erwiesen. Eine solche Vollstreckung hat für alle Verfahrensbeteiligten Vorzüge. Der Gläubiger kann seine Forderung schnell realisieren, und der Schuldner kann seine Verpflichtung erfüllen, ohne daß ihm wie das bei einer Sachpfändung möglicherweise der Fall sein kann finanzielle Nachteile entstehen. Natürlich schließt die Vollstreckung in Arbeitseinkünfte gleichzeitige weitere Maßnahmen zur Vollstreckung in Sachen des Schuldners, insbesondere in Wertgegenstände, nicht aus. Für die gerichtliche Praxis ist jedoch entscheidend, daß der bisher erforderliche Aufwand für die Durchführung von Aufträgen zur Sachvollstreckung wesentlich gesenkt und damit die Arbeitsweise im technischen Bereich effektiver gestaltet werden konnte. Funktionelle Veränderungen im Vollstreckungsverfahren Mit der Qualifizierung des bisherigen Gerichtsvollziehers zum Sekretär unter Übertragung der Aufgaben bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie beim Mahnverfahren wurde bei den meisten Kreisgerichten schrittweise die bisherige Trennung zwischen beiden Funktionen überwunden. Dieser Prozeß vollzieht sich jedoch nicht problemlos. Neben wachsenden Qualifikations- und Leistungsanforderungen verändern sich auch die Tätigkeitsmerkmale dieses neuen Arbeitsbereichs. Deshalb war von Anfang an eine Annäherung an das perspektivische Berufsbild des Gerichtssekretärs anzustreben. Die frühere Arbeitsweise des bisherigen Gerichtsvollziehers verlief im wesentlichen in der Anonymität, die von seiner Tätigkeit ausgehenden Erziehungswirkungen blieben gering, großer Aufwand erbrachte oft nur geringen Nutzen. Mit der Neuprofilierung dieser Funktion wird gesellschaftlichen Bedürfnissen wesentlich besser entsprochen. Dem relativen Ansteigen der Pfändungen in Forderungen vorrangig in Arbeitseinkünfte steht ein erheblicher Rückgang der Vollstreckung in Sachen gegenüber. Bei dieser Entwicklung wird die Zahl der Vollstreckungsaufträge pro Jahr insgesamt zurückgehen. Die Konzentration der Vollstreckungsaufgaben in Forderungen und Sachen sowie der Aufgaben des Mahnverfahrens bei einem Sekretär führt zu einer besseren Übersicht und damit auch zu größerer Sachkunde. Es wird für den Sekretär leichter, die zweckmäßigsten und wirksamsten Maßnahmen zu treffen, und zwar bei verstärkter Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Kräften, insbesondere in den Betrieben. Gleichzeitig vollzieht sich die konsequente Einordnung dieses bisher relativ selbständigen Bereichs in das Typenorganisationsprojekt der Gerichte und in deren Gesamtaufgaben, und zwar mit der Folge, daß es künftig die Funktion des Gerichtsvollziehers in der Gerichtsstruktur der DDR nicht mehr geben wird. Bessere Nutzung der Möglichkeiten des Strafverfahrens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Wir halten es für unbedingt notwendig, daß die bei manchen Gerichten noch bestehenden Ressortschranken zwischen Rechts- und Aufgabenbereichen abgebaut werden. So ist es z. B. noch keineswegs selbstverständlich, daß bei einer Verurteilung auf Bewährung in geeigneten Fällen Maßnahmen nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 StGB festgelegt werden, obwohl diese Maßnahmen zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung und gleichzeitig für die Realisierung zivil- oder familienrechtlicher Ansprüche gegen den Verurteilten außerordentlich nützlich sind./3/ Häufig wird besonders bei Straftaten gegen das Volkseigentum der Angeklagte nur dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Der Zivilkammer wird die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes lediglich deshalb überlassen, weil im Strafverfahren z. B. nicht der volle Umfang fehlender Gegenstände als gestohlen nachgewiesen werden konnte. Erfahrungsgemäß gibt es hierfür auch im nachfolgenden Zivilverfahren keine weiteren Beweismittel, ganz abgesehen davon, daß im allgemeinen bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs von den Feststellungen des Strafurteils ausgegangen wird. Die endgültige Entscheidung über solche Ansprüche im Strafurteil könnte die Zivilgerichte entlasten und die Vollstreckung begünstigen, und zwar ohne übermäßige zusätzliche Belastung der Strafkammern. Im übrigen orientiert der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren gemäß §§ 17, 198 StPO vom 19. Jiini 1973 - I PrB - 112 - 4/73 (NJ-Beilage 4/73 zu Heft 14) darauf, daß die Gerichte im Strafverfahren auch über die Höhe eines Schadenersatzanspruchs entscheiden sollten, sofern dies ohne Verzögerung des Strafverfahrens möglich ist./4/ Zusammenwirken der Gerichte mit Betrieben und Kollektiven der Werktätigen Es gibt vielerorts eine gute Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit Betrieben, so z. B. in Frankfurt (Oder) mit dem VEB Halbleiterwerk, in Fürstenwalde mit dem VEB Gaselan, in Merseburg mit dem VEB Leunawerke und dem VEB Bunawerke, in Stendal und Meinigen mit den Reichsbahnausbesserungswerken. Trotzdem genügen die bisher erreichten Fortschritte insgesamt noch nicht. Es ist eine wichtige Aufgabe der Gerichte, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Werktätigen insbesondere die Arbeitskollektive, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts beitragen können. Erfahrungen gibt es bei vielen Kreisgerichten, die durch Beiträge in Betriebs- und Kreiszeitungen, durch Vorträge in Gewerkschaftsveranstaltungen, in Foren oder Qualifizierungslehrgängen sowie in Schulungen der Schöffen und der Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte die Auswirkungen von Rechtsverletzungen auf diesen Rechtsgebieten deutlich machen. Für diese Rechtspropaganda besteht auch Interesse, insbesondere in den volkseigenen Betrieben und in den sozialistischen Genossenschaften. Hier gibt es für die Gerichte noch viele Einwirkungsmöglichkeiten, denn nach wie vor werden Rechtsverletzungen, z. B. die Verletzung der Unterhaltspflicht, nur zur Kenntnis genommen, ohne daß Arbeitskollektive ist Vgl. dazu z. B. Schumann, „Zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1973 S. 637 ft. lil Vgl. hierzu Schlegel, „Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Im Strafverfahren“, NJ 1973 S. 481 f. 166;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 166 (NJ DDR 1974, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 166 (NJ DDR 1974, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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