Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 16 (NJ DDR 1974, S. 16);  der Untersudlungsmethoden von Spurenmaterial und die Bestimmung des Geschlechtschromatins im Rahmen der gerichtsmedizinischen Expertise in der UdSSR. Ihre Ausführungen veranschaulichten die vielfältigen Möglichkeiten eines breiten Erfahrungsaustauschs. Grieschat, Ackermann und Diedering (Ministerium des Innern) erörterten in ihrem Vortrag, der sich mit speziellen Problemen des ersten Angriffs bei Tötungsdelikten befaßte, die Bedeutung, die die Sicherung biologischer Spuren für die Aufklärung von Straftaten hat. Sie sehen den ersten Angriff als eine über die bisher üblichen ersten Sofortmaßnahmen hinausgehende Phase des Ermittlungsverfahrens an. Dazu gehört ein planvolles Vorgehen am Tatort und seine Absicherung. Die Referenten wiesen darauf hin, daß es notwendig ist, die Ermittlungsarbeiten u. a. im Hinblick auf die Sicherung von Mikrospuren zu intensivieren. Dabei sollten folgende Prinzipien Berücksichtigung finden: weiträumige Sicherung des Ereignisortes; strenge Durchsetzung der Weisungen zum Fernhalten von Unbefugten; keine „Leichenschau“ im althergebrachten Sinne, wenn der Tod offensichtlich ist, da jede Veränderung an der Leiche neue Mikrospuren erzeugt bzw. vorhandene vernichtet; sofortiger Schutz der Leiche vor Umwelt- und anderen Einflüssen, die Mikrospuren vernichten können; sofortige Erfassung aller Personen, die sich am Ereignisort oder möglichen Zu- und Abgangswegen befanden, sowie der von ihnen getragenen Oberbekleidung; Sicherung von Geruchsspuren; unmittelbare Suche und Sicherung der Mikrospuren an der Leiche und deren Umgebung. Läufer (Medizinische Akademie Magdeburg) und W o 1 f f werteten ihre langjährigen Erfahrungen bei der Begutachtung lebender Personen, insbesondere Opfern von Körperverletzungsdelikten und anderen Straftaten, aus. Es erweist sich, daß eine solche Begutachtung in bestimmten Fällen, insbesondere bei Zweifeln über die Beweislage und den Grad der Gesundheitsschädigung bei allen Arten von Körperverletzungen, zweckmäßig ist, da anhand der festgestellten Verletzungen Rückschlüsse auf die Intensität der Straftat, auf verwandte Werkzeuge, Schlagmittel u. a. m. möglich sind. Ebenso empfiehlt sich bei komplizierten Sachverhalten sowie bei solchen, bei denen im Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen, eine Begutachtung durch den Gerichtsmediziner oder seine Konsultation. Wie die Diskussion ergab, soll eine generelle Begutachtung durch den Gerichtsmediziner dagegen nicht angestrebt werden. Praktikabler sei der Vorschlag, daß die gerichtliche Medizin Fachinstruktionen ausarbeiten sollte, die anderen Ärzten als Anleitung dienen. Das sei auch deshalb zweckmäßig, weil künftig von der Zentralstelle für ärztliches Begutachtungswesen und ihren nachgeordne-ten Einrichtungen in den Bezirken und Kreisen mehr Ärzte anderer Fachrichtungen in die medizinische Beurteilung von rechtlich relevanten Sachverhalten einbezogen werden sollen. Die damit angestrebte einheitliche staatliche Leitung des medizinischen Begutachtungswesens (die gerichtliche Medizin bleibt außerhalb dieser Regelung) ist wie Diskussionsredner bekundeten auch für die Justiz- und Sicherheitsorgane vorteilhaft, zumindest solange noch nicht alle Bezirke der DDR eine eigene gerichtsmedizinische Versorgung haben. Mit Möglichkeiten der Rationalisierung des gerichtsmedizinischen Gutachtens befaßte sich Dürwald (Karl-Marx-Universität Leipzig). Er wies darauf hin, daß auch das gerichtsmedizinische Gutachten so wie das der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 2/73 zu Heft 6) für die Gestaltung psychologischer und psychiatrischer Sachverständigengutachten fordert bei Differenzierung des Ausgangsmaterials sich ausschließlich auf diejenigen Fragen konzentrieren müsse, die für die Ermitt-lungs- und Justizorgane von Bedeutung sind. Es müsse zwischen den Tatsachen, die diesen Organen zur Kenntnis zu bringen sind, und denen, die der Sachverständige für sich selbst braucht, z. B. für spätere Stellungnahmen, für ergänzende gutachtliche Äußerungen oder auch für die abschließende Begutachtung, unterschieden werden. Bewährt habe sich am Leipziger Institut für gerichtliche Medizin ein dort entwickelter Vordruck, in den der Gutachter eine zusammenfassende Beschreibung der Verletzungen, Organbefunde usw. einträgt, die Todesursache beschreibt und eine Einschätzung der Befunde im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen vomimmt Der Vordruck gev/ährleiste, daß die wesentlichen Fakten der Begutachtung in Kurzform zusammengefaßt werden können. Auf spezielle Fragen der Begutachtung bei Strafsachen gegen Leben und Gesundheit ging Mörtl (Oberstes Gericht) ein./5/ Interessante rechtliche Fragen berührte M e 11 e r (Friedrkh-Schiller-Universität Jena), der sich mit dem Todeszeitpunkt nach Verkehrsunfällen beschäftigte. Der Referent äußerte Zweifel an der Richtigkeit der gegenwärtigen Praxis, wonach ein Unfallverletzter, der später als drei Tage nach dem Unfall verstirbt, nicht mehr als Unfalltoter betrachtet wird. Aus gerichtsmedizinischer Sicht könne diese Frist auf 30 Tage erhöht werden. Die Bedeutung dieser Problematik für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit verdeutlichte Mayer (Generalstaatsanwaltschaft der DDR). Er kritisierte in diesem Zusammenhang, daß bei Arbeits- und Verkehrsunfällen sowie bei Havarien mit tödlichem Ausgang der spätere Tod eines Verletzten von den Krankenhäusern häufig weder dem Gerichtsmediziner noch der Staatsanwaltschaft angezeigt wird, so daß Untersuchungen über Zusammenhänge zwischen Unfall und Todesursache nicht geführt werden können. Mayer forderte, daß hier die Obduktion der Leiche durch einen Gerichtsmediziner erfolgt, weil zur Beurteilung der Kausalverläufe Kenntnisse erforderlich sind, die den allgemeinen medizinischen Bereich überschreiten. Die Diskussion bewies die Notwendigkeit, ein einheitliches Meldesystem im Bereich des Gesundheitswesens über Sachverhalte zu erarbeiten, die für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutungsvoll sind. Die unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Prokop (Humboldt-Universität Berlin) und Prof. Dr. R ei mann (Medizinische Akademie Dresden) zum Leitthema „Neuere Ergebnisse forensischer Wissenschaften“ gehaltenen Vorträge behandelten Probleme der Todeszeitbestimmung, Methoden des Nachweises von Mikrospuren, seltene Varianten im menschlichen Blut und in verschiedenen Enzympolymorphismen sowie weitere spezielle Fragen der Blutgruppenserologie. In vielen Fällen handelte es sich um bereits in der Praxis ausreichend erprobte neuere wissenschaftliche Ergebnisse, die bei entsprechenden materiell-technischen Voraussetzungen allgemein eingeführt werden können. Innerhalb des Leitthemas „Probleme der Alkohol- und Drogenwirkung“, zu dem Prof. Dr. Kürzinger (Institut für forensische Alkoholbegutachtung) den Vorsitz führte, wurden insbesondere aktuelle Fragen der Auswirkung von Alkohol und Pharmaka auf die Sinnes- 16 75/ Der Vortrag von Mörtl ist in NJ 1973 S. 669 fl. veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 16 (NJ DDR 1974, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 16 (NJ DDR 1974, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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