Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 152 (NJ DDR 1974, S. 152); Das stellt im übrigen keinen Verfahrensverstoß des Kreisgerichts dar, weil es nach § 694 Abs. 2 ZPO genügt, daß das Gericht den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch in Kenntnis setzt. Es ist nicht erforderlich, der anderen Partei eine Abschrift des Widerspruchs zu übersenden (§ 702 ZPO), sofern sich dieser nicht als vorbereitender Schriftsatz darstellt (§§ 1.29 ff. ZPO). Das trifft für das Schreiben der Verklagten nicht zu. Nach alledem war die Kostenentscheidung des Urteils des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 91, 93 ZPO gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung durch folgende Kostenentscheidung zu ersetzen: Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Verklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Verklagten zu 2) trägt der Kläger. Die Verklagte zu 1) hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. §§ 460, 462, 477, 242 BGB. 1. Wer außerhalb der Wassersportsaison ein aufgebocktes schweres Boot kauft, handelt nicht grob fahrlässig i. S. des § 460 BGB, wenn er nicht auf einer Wasserung des Bootes besteht, sondern sich darauf verläßt, daß er das Boot noch innerhalb der Gewährlcistungsfrist des § 477 BGB erproben kann. 2. Ist das Krängen (Sich-nach-der-Seite-Neigen) eines Bootes ein Mangel, der zwar beeinflußt, aber nicht behoben werden kann, dann ist dem Käufer eine Nachbesserung nicht zuzumuten. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 22. Mai 1973 - 107 BCB 43/73. Der Kläger begehrt Wandlung des Kaufvertrags vom 6. Dezember 1971 über ein Vorderkajütboot mit Außenbordmotor zum Preise von 8 750 M. Der Kläger hatte zwei Tage vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrags das Boot besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt lag es aufgebockt an Land. Während der Verkaufsverhandlungen wurde der Kläger vom Zeugen R. darauf aufmerksam gemacht, daß das Boot von einem Nichtfachmann gebaut worden war. Er wurde weiter darauf hingewiesen, daß die Leistung des Motors für das Boot zu schwach sei. Nachdem der Kläger das Boot erstmalig am 7. April 1972 zu Wasser gelassen hatte, stellte er eine Instabilität des Bootes durch starkes Krängen (Sich-nach-der-Seite-Neigen) fest. Das Stadtbezirksgericht hat Gewährleistungsansprüche des Klägers gemäß § 460 BGB verneint, weil er die Mängel beim Eigentumsübergang gekannt habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, zum Zeitpunkt des Kaufs sei eine Wasserung des Bootes nicht möglich gewesen. Deshalb habe er das starke Krängen nicht feststellen können. Dieser Mangel habe jedoch von Anfang an bestanden. Auf die von einem Sachverständigen festgestellte Fehlkonstruktion des Bootes und die dadurch bestehende Unfallgefahr hätten weder der Zeuge R. noch der Zeuge F. beim Kauf hingewiesen. Diese Zeugen hätten lediglich auf unwesentliche, die Funktionstüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigende Mängel aufmerksam gemacht. Mit diesem Mangel könne der Kläger als doppelt Beingeschädigter das Boot nicht nutzen. Der Auffassung des Stadtbezirksgerichts, daß durch die Einlagerung von Ballast unmittelbar über dem Kiel die Stabilität des Bootes verbessert werden könne, sei nicht zu folgen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Verklagte zu verurtei- len, 8 750 M gegen Rückgabe des Vorderkajütbootes zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und dazu ausgeführt: Die Neigung des Bootes, in unbelastetem Zustand zu krängen, setze der Kläger mit einer mangelnden Betriebssicherheit des Bootes gleich. Die vom Sachverständigen bejahte Unfallgefährdung beschränke sich auf die Krängungsneigung, die jedoch durch Einlagerung von Ballast zu beheben sei. Das Boot sei keineswegs fahruntüchtig, sondern nach Belastung schwimmfähig. Darauf habe der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen. Die sonstigen Mängel seien dem Kläger bei Vertragsabschluß genannt worden. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verklagte haftet nach den §§ 459 ff. BGB als Verkäuferin des Bootes dafür, daß dieses bei der Übergabe auch für den vorgesehenen Zweck, die Ausübung des Wassersports, geeignet und nicht mit Mängeln behaftet ist. Wie sich aus dem Gutachten des Schiffbau-Ingenieurs E. und des Bootsbaumeisters S. ergibt, ist die mangelnde Stabilität des Bootes (starkes Krängen) auf die Form des Bootskörpers zurückzuführen. Die Seiten des Bootskörpers haben eine starke Lehnung, woraus sich eine verhältnismäßig schmale Schwimmwasserlinie ergibt. Es können beängstigende Neigungen des Bootes auftreten. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, daß das Boot eine Fehlkonstruktion ist und die Gefahr eines Unfalls besteht. Außerdem erreicht das Boot mit dem Motor strömungstechnisch gesehen eine zu geringe und damit ungünstige Geschwindigkeit, bei der es am Steven eintaucht oder kopflastig wird. Diese Mängel sind schwerwiegend und stellen einen erheblichen Mangel dar (§459 BGB). Soweit'das Stadtbezirksgericht die Auffassung vertritt, daß eine Wandlung nach §460 BGB ausgeschlossen sei, weil der Kläger auf die Mängel des Bootes hingewiesen worden sei und diese gekannt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Tatsache, daß das Boot von einem Nichtfachmann gebaut worden ist, muß nicht zwingend auf eine laienhafte Ausführung oder gar auf eine Fehlkonstruktion mit schwerwiegenden Mängeln hindeuten. Die Tatsache, daß der Zeuge bei den Verkaufsverhandlungen auf die Kajütaufbauten hingewiesen hat, die ihm nicht gefielen, läßt keine Schlüsse auf die Gebrauchsfähigkeit des Bootes insgesamt zu; deswegen nahm der Kläger auch nicht vom Kauf Abstand. Der weitere Hinweis des Zeugen R., daß der Motor für das Boot zu schwach sei, ist in Anbetracht des Krängens des Bootes ebenfalls unbeachtlich. Für den Kläger können aber auch daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, daß das Boot ohne Wasserung und Probefahrt gekauft wurde. Wer im Dezember, also außerhalb der Wassersportsaison, ein aufgebocktes, relativ schweres Boot kauft, handelt nicht grob fahrlässig i. S. des § 460 BGB, wenn er nicht auf einer Wasserung des Bootes besteht, selbst wenn sie witterungsmäßig möglich gewesen wäre. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, daß er innerhalb der Gewährleistungsfrist des §477 BGB noch die Möglichkeit hat, das Boot zu erproben. Die Haftung ist auch nicht lediglich mit der Begründung auszuschließen, daß der Käufer das Boot beim Kauf besichtigt habe. Weder aus der Besichtigung noch aus dem handgeschriebenen Zettel, der als erste Fixierung der Vertragsbedingungen angesehen werden kann und den Vermerk enthält „Das Boot wird übernommen, wie besichtigt“, sind Haftungsausschlußgründe abzuleiten. Die Formulierung stellt lediglich einen zusätzlichen Hinweis auf die Besichtigung dar, gestattet aber nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses. 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 152 (NJ DDR 1974, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 152 (NJ DDR 1974, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Führung operativer Prozesse und des Einsatzes der ist die Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl von in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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