Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 149 (NJ DDR 1974, S. 149); § 222 StPO gesetzt. Die Entscheidung des Bezirksgerichts läßt insbesondere wichtige, vom Plenum des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) zur Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, speziell auch zur Beweiswürdigung bei Widerruf eines Geständnisses, herausgearbeitete Grundsätze außer acht (vgl. Ziff. 5.3.4. des Beschlusses). Angesichts der erstmalig mit der Berufung hinsichtlich des Umfangs der Straftaten erhobenen Einwände hätte das Bezirksgericht eine exakte Auseinandersetzung mit allen bisher vorliegenden Beweistatsachen führen und auf dieser Grundlage den Beweiswert des Geständnisses der Angeklagten und des Widerrufs beurteilen müssen. Die vom Bezirksgericht erteilten Weisungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sind nicht geeignet, über die grundsätzliche Frage des Wahrheitsgehalts des Geständnisses und des Widerrufs Aufschluß zu geben. Darüber hinaus sind die vom Bezirksgericht für aufklärungsbedürftig gehaltenen, die Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffenden Umstände bereits ausreichend aufgeklärt. Vor allem betrifft das den Tatzeitraum. Insoweit ist geklärt, und zwar auf Grund der Daten der Scheckeinlieferungsaufträge, daß die Angeklagte nicht erst, wie in ihrem Widerruf des Geständnisses behauptet wird, im November 1972 mit den Taten begonnen hat, sondern bereits Ende Juli/Anfang August 1972. Den auf den Einlieferungsbelegen nachgewiesenen Betrag hat sie jeweils in Form von Bargeld aus der Kasse entnommen. Dies stimmt mit der Aussage der Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht überein, daß sie 14 Tage nach Beginn ihrer Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin am 15. Juli 1972 mit den Straftaten begonnen, für entgegengenommene Schecks keine Kassenzettel geschrieben und in Höhe der Scheckbeträge Bargeld aus der Kasse genommen habe. Die Fehlzeiten der Angeklagten, die erst gegen Ende Oktober, mithin etwa drei Monate nach Beginn der Taten, mit nur einigen Tagen begonnen und im Januar und März 1973 größeren Umfangs waren, sind vom Kreisgericht entsprechend berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des Widerrufs der Aussage der Angeklagten zur Höhe des Schadens liegt ein ausreichendes Beweisergebnis vor, auf dessen Grundlage der Beweiswert des Geständnisses und des Widerrufs hätte geprüft und beurteilt werden müssen. So enthält der Untersuchungsbericht der Wirtschaftskontrolle des Handelsbetriebes eine fundierte Analyse zum Umfang und zu den Methoden der während der Anwesenheit der Angeklagten in der Verkaufsstelle begangenen groben Verstöße gegen die Kassenordnung und die Belegführungspflichten. Die hierzu gesicherten Originalbelege und die Aussagen des sachverständigen Zeugen H. sowie der Zeugin He. bestätigen die Richtigkeit der Aussagen der Angeklagten zum Umfang der Entwendungen, wie er vom Kreisgericht festgestellt worden war. Das Ergebnis der Prüfung der Abteilung Wirtschaftskontrolle ist von der Angeklagten auch zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden. Richtig ist zwar, daß die Angeklagte zu dem Prüfungsbericht der Abteilung Wirtschaftskontrolle seitens des Handelsbetriebes nicht gehört worden ist. Dieser Umstand hat jedoch für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Bedeutung. Der Bericht war sowohl im Ermittlungsverfahren, und zwar mehrmals, als auch in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten, die sich hierzu bis in alle Einzelheiten geäußert und den Inhalt bestätigt hat. Dabei ist auch die Art des Zustandekommens der mehrfachen Geständ- nisse der Angeklagten zu sehen, die in ihrer ersten, zweiten und dritten Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsorgan ihre Straftaten zu den einzelnen Handlungskomplexen geschildert und diese Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht nicht nur global bestätigt, sondern detailliert dargestellt hat. Zwischen den Vernehmungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren lagen jeweils Zeitabstände von einer Woche, während die gerichtliche Hauptverhandlung erst nach etwa drei Wochen seit der letzten Vernehmung stattfand, der Angeklagten mithin ausreichend Zeit zum gründlichen Überdenken ihrer Angaben zur Verfügung stand. Die vom Bezirksgericht an die weiteren Ermittlungen gestellten, auf die Zeuginnen He. und W. bezogenen Anforderungen sind sachlich nicht begründet und daher auch -nicht geeignet, zur Klärung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten beizutragen. Aus dem gesamten Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das sozialistische Eigentum durch andere Umstände als das Verhalten der Angeklagten geschädigt worden ist. Auch die in der Kassenabrechnung am 27. Februar 1973 festgestellte Unkorrektheit ist nicht geeignet, hinsichtlich des Umfangs der Straftaten der Angeklagten Zweifel aufkom-men zu lassen, da diese Unkorrektheit durch die Zeugin He. selbst beseitigt worden ist. Abgesehen davon, daß die vom Bezirksgericht durchgeführte eigene Beweisaufnahme bereits Aufschluß über das Verhältnis des Verkaufs von Haus- und Lederschuhen gegeben hat, vermag dieser Umstand nichts über den Umfang der Straftaten der Angeklagten zu beweisen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Entscheidung des Bezirksgerichts und die damit erteilten Weisungen sachlich nicht gerechtfertigt sind. Diese widersprechen auch Ziff. 14 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5). Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dasselbe Gericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht wird nunmehr eine exakte Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweistatsachen zu führen und auf dieser Grundlage entsprechend den gegebenen Hinweisen den Beweiswert des Geständnisses und des Widerrufs zu beurteilen haben. Zivilrecht §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB. 1. Die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs des Miteigentümers eines Wohngrundstücks auf Aufhebung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einer Wohnung des Grundstücks wegen dringenden Eigenbedarfs ist zunächst davon abhängig, ob er im Verhältnis der Miteigentümer zueinander zum Gebrauch des Grundstücks durch Benutzung der Mietwohnung befugt ist. Einigen sich die Miteigentümer hierüber nicht und kommt auch kein entsprechender Mehrheitsbeschluß zustande, so kann diese Befugnis auf Grund einer Klage gegen den oder die widerstreitenden Miteigentümer durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. 2. Besitzt der Miteigentümer eines Grundstücks bereits eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung im Grundstück, so wird er durch den Einzug des anderen Miteigentümers in eine Mietwohnung in der Regel nicht im Gebrauch des gemeinschaftlichen Grundstücks beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung L S. des § 743 149;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den sind reale Grundlagen für zu treffende Entscheidungen zur weiteren Intensivierung der Arbeit mit ausgeschöpft uÄd entsprechend der weiiiecn politisch-operativen Lage zielgerichtet und piapihäßigjgenutzt werden, runrilage dafür bilden die langfristigen konzeptionellen Vorstellungen und die. boitspläne für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister in der Kerblochkartei, der Deliktekartei, der Kerblochkartei Vest und die für die aufbereiteten Informationen. Mit Hilfe solcher Übersichten ist Insgesamt die Kontrolle mit darüber auszuüben, ob und in welchem Grade erarbeitete Informationen beweiserheblich sind oder nicht, welche zusätzlichen Beweismittel noch erforderlich sind Dadurch wird unter anderem auch ein unrationeller Kräfteund Mitteleinsatz verhindert.

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