Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 14 (NJ DDR 1974, S. 14); Zur erzieherischen Tätigkeit des Gerichts im Eheverfahren Die auf die Wiederherstellung, des Willens der Ehegatten zur Fortführung der Ehe gerichteten Bemühungen sind Teil der komplexen Erziehungsaufgabe des Gerichts in Ehesachen. Der Aussöhnungsauftrag des Gerichts wird vor allem durch die erzieherische Einflußnahme auf die Ehegatten realisiert, da sie eine Auseinandersetzung mit den Vorstellungen der Ehegatten über die Gestaltung ihrer Beziehungen und über die Verhaltensweisen der Ehegatten in der Vergangenheit erfordert. Andererseits ist die erzieherische Tätigkeit des Gerichts unter dem Aspekt der Eheerhaltung nur ein Teil seiner umfassenderen Erziehungsfunktion im Eheverfahren. Bestimmend für die Zielstellung, die Möglichkeiten und die Ergebnisse der erzieherischen Tätigkeit des Gerichts ist die schon im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 hervorgehobene Feststellung, daß das gerichtliche Verfahren Teil des gesamtgesellschaftlich zu organisierenden Erziehungsprozesses ist. Die Ausgangssituation für die gerichtliche erzieherische Einflußnahme im Eheverfahren ist m. E. besonders kompliziert. Das Gericht wird in der Mehrzahl der Eheverfahren mit Versäumnissen in der bisherigen Erziehung der Ehegatten konfrontiert. Die zu dem Ehekonflikt beitragenden negativen Verhaltensweisen wurden zum Teil jahrelang praktiziert und haben sich oft in hohem Maße verfestigt In vielen Fällen hat die Umwelt auf diese Verhaltensweisen bis zum gerichtlichen Verfahren nicht reagiert Entweder blieb das Verhalten der Ehegatten unbekannt, oder es wurde aus der noch anzutreffenden fehlerhaften Auffassung, daß man sich in familiäre Probleme besser nicht einmische, stillschweigend toleriert, mitunter sogar gebilligt. Probleme entstehen weiterhin durch die in der Spezifik des Ehekonflikts begründete schwierige Sachverhaltsermittlung Eine der Realität weitgehend entsprechende Ermittlung der Gesamtentwicklung und des Zustands der Ehe ist jedoch Voraussetzung für jede erzieherische Einflußnahme durch das Gericht. Eine Einflußnahme, die an durch die Parteien aufgebauschte Ereignisse oder an bestimmte, nicht die Gesamtbeziehungen in der Ehe charakterisierende Erscheinungen anknüpft, wird die Ehegatten nicht erreichen. Zu beachten ist auch, daß in der Regel der Kontakt mit dem zu Beeinflussenden nur sehr kurz ist. Das erschwert die Herstellung eines für die Sachverhaltsermittlung und die Wirksamkeit erzieherischer Einflußnahme notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und den Ehegatten. Nicht unbeachtlich ist ferner, daß von den Ehegatten die negative Eheentwicklung häufig allein mit dem Verhalten des Partners begründet wird. Auch das ist bei einer Einschätzung der erzieherischen Möglichkeiten des Gerichts zu berücksichtigen. Das allgemeine Ziel erzieherischer Einflußnahme im Ehescheidungsverfahren besteht darin, einen Beitrag zur Erhöhung der Bewußtheit bei der Gestaltung der Familienbeziehungen und damit zur Stabilität von Ehe und Familie zu leisten./! 7/ Diese Zielstellung hat für nahezu alle Verfahren Gültigkeit. Das Bestreben, noch nicht sinnlos gewordene Ehen zu erhalten, stellt an die praktische Umsetzung der allgemeinen Zielstellung erzieherischer Einflußnahme auf die Ehegatten durch das Gericht besondere Anforderungen. Es gilt, durch die gesamte Verhandlungsführung zunächst den Willen der Ehegatten zur Trennung abzubauen. Das Gericht muß durch eine sorgfältige Prüfung der Gesamtentwicklung und des Zustands der ehelichen 1111 Vgl. Grandke, „Gedanken zur erzieherischen Funktion a. a. O., S. 452. Beziehungen und die Konfrontation des festgestellten Verhaltens mit den gesellschaftlichen Anforderungen an Ehe und Familie die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die im Scheidungswillen eines oder beider Partner zum Ausdruck kommende Einschätzung des Konflikts von ihnen korrigiert werden kann. Es kommt darauf an, daß die Ehegatten die dem Konflikt zugrunde liegenden Probleme und ihre Bedeutung für den Bestand der Ehe erkennen und bei ihnen die Bereitschaft hervorgerufen wird, ihre Haltung zur Ehe zu ändern und die ehelichen Beziehungen wieder aufzubauen. Die Erzeugung einer solchen Bereitschaft reicht jedoch allein nicht aus./18/ Vielmehr sind dem beginnenden Selbsterziehungsprozeß der Ehegatten Ziele zu setzen und Wege zu weisen. Die erzieherischen Bemühungen des Gerichts können nur dann Erfolg haben, wenn sie auf die konkrete Ehesituation und die Persönlichkeit der Ehegatten zugeschnitten sind, wenn Ratschläge an die Ehegatten nicht nur als Erläuterung familienrechtlicher Normen auf gefaßt, sondern ihnen der Norminhalt konkretisiert auf die zu beeinflussenden 'Beziehungen nahegebracht wird. Da es keine Erziehung ohne Selbsterziehung gibt, ist mit dem Eheverfahren vor allem ein Prozeß der Selbsterziehung der Ehegatten einzuleiten. Dieser Prozeß ist insbesondere in den Fällen, die sich für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte nicht eignen, dadurch gekennzeichnet, daß er eine einmalige kurze erzieherische Einflußnahme als Ausgangspunkt hat und dann ohne direkten Kontakt zu dem zu Beeinflussenden ohne negative oder positive Bestätigung der Forderungsrealisierung abläuft. Es kommt deshalb darauf an, daß die Ehegatten die Forderungen, die an sie im gerichtlichen Verfahren gestellt werden, als notwendige Erfordernisse der Ehegemeinschaft und damit der eigenen Entwicklung erkennen und sich mit ihnen wegen ihrer individuellen und damit auch gesellschaftlichen Bedeutung identifizieren. Nur wenn ,die vom Gericht dargelegten Erfordernisse von den Ehegatten nicht als von außen herangetragene Verpflichtung, sondern als aus dem Charakter der Ehegiemeinschaft entspringende Notwendigkeit akzeptiert werden, sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Selbsterziehungsprozeß der Ehegatten geschaffen, in dem die Erfahrungen, die sie bei der weiteren Gestaltung ihrer Beziehungen zueinander gewinnen, als gemeinschaftsfördemde erzieherische Komponenten wirksam werden. Die Schaffung von Voraussetzungen für eine aktive Auseinandersetzung der Ehegatten mit den Erfordernissen ihrer Gemeinschaft ist der einzige Weg, um, ausgehend vom Eheverfahren, den Erziehungsprozeß erfolgreich gestalten zu können. Nur so ist es möglich, die erzieherischen Potenzen des sozialistischen Familienrechts, insbesondere seiner Leitbildvorstellungen, wirksam werden zu lassen. „Erziehungsfaktor ist es (das Recht W. R.) nur dann und insofern, als es gelingt, die schöpferische, eigen- und mitverantwortliche Tätigkeit des Menschen effektiv zu organisieren, wenn seine relative Selbständigkeit beachtet wird.‘719/ Für den einzuleitenden Selbsterziehungsprozeß der Ehegatten ist die Beurteilung des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Ehegatten zwar wichtig, vor allem aber kommt es auf die Orientierung I1SI „Die Übernahme und innere Festigung der äußeren sozialen Normen setzt immer eine Aktivität des Individuums voraus. Verhaltenspositionen, Motivationen werden nicht einfach durch Kontakt mit Normen oder mit normvermittelnden Personen ,eingepflanzt‘. Sie können nicht von außen her .produziert“ werden. Die Aufgabe der gesellschaftlichen Erziehung besteht darin, die vorhandene innere Aktivität auszuriChten, daß sie das Verhalten in die gewünschte Richtung lenkt.“ (Friedrich, „Einige Aspekte der Verhaltensdetermination“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1966, Heft 1, S. 51). /1B/ Haney, Sozialistisches Recht und Persönlichkeit. Berlin 1967, S. 236. 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 14 (NJ DDR 1974, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 14 (NJ DDR 1974, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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