Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139); Dr. GÜNTHER TENNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Beurteilung der Höhe des Schadens für die Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Etzold/Pompoes haben in N J 1973 S. 660 ff. einige Festlegungen des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) erläutert Ihren Ausführungen muß widersprochen werden, soweit sie Ziff. I 5 dieses Beschlusses betreffen. Nach Ziff. 15 des Beschlusses sind bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum grundsätzlich auch gegenüber Ersttätern Freiheitsstrafen auszusprechen, wenn die Tatschwere vor allem von der Höhe des Schadens bestimmt wird und dieser Schaden 3 000 M oder mehr beträgt Dazu wird im Plenarbeschluß ausgeführt, daß es sich bei dieser Schadenshöhe um einen Erfahrungswert handelt der keine absolute Grenze darstellt. Das bedeutet daß gegenüber Ersttätem sowohl bei geringeren Schadenshöhen als auch bei Schäden von 3 000 M und darüber Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden können. Es ist richtig, auch gegenüber Ersttätern bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum, durch die ein Schaden von über 3 000 M verursacht wurde, die Anwendung der Freiheitsstrafe zu prüfen. Je mehr die Schadenshöhe 3 000 M übersteigt, desto weniger werden in der Regel andere Tatumstände geeignet sein, eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu begründen. Die Praxis beweist, daß beispielsweise Strafen ohne Freiheitsentzug bei Schäden von etwa 5 000 bis 6 000M nur in wenigen-Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Das zeigt, daß die Schadenssumme maßgeblich die Strafart bestimmt, wenn der Schaden etwa 3 000 M oder mehr beträgt. Erfahrungen aus der Rechtsprechung weisen aber auch darauf hin, daß in einer Reihe von Fällen trotz Schäden um 3 000 M eine Freiheitsstrafe gegenüber Ersttätern nicht erforderlich ist. Die Gründe dafür liegen vor allem darin, daß andere Tatumstände (z. B. die Schuld oder das Verhalten des Täters vor und nach der Straftat sowie die persönliche Entwicklung des Täters) gegen die Anwendung der Freiheitsstrafe sprechen. Es liegt nahe, daß eine Formulierung, wie sie der Grundsatz in Ziff. I 5 des Beschlusses vom 3. Oktober 1973 enthält, die Gefahr einer Schematisierung der Rechtsprechung mit sich bringt. Gerade deshalb wird im 2. Absatz der Ziff. I 5 des Beschlusses auf die notwendige der Tat und der Täterpersönlichkeit entsprechende Differenzierung aufmerksam gemacht. Darauf weisen auch Etzold/Pompoes und Schlegel (NJ 1973 S. 655 ff.) hin. Etzold/Pompoes verneinen nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Differenzierung. Die von ihnen beispielhaft genannten Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht geeignet, derartige Fälle ausreichend zu charakterisieren. Sie legen eine Reihe von Tatumständen dar, die bei Schäden unter 3 000 M eine Strafe ohne Freiheitsentzug begründen. Diese richtige dialektische Betrachtung lassen sie jedoch bei der Behandlung der Strafzumessung bei Straftaten mit Schäden um 3 000 M vermissen. Sie nennen lediglich einige positive Verhaltensweisen des Täters nach der Tat, aber keine Umstände, die die Tat selbst betreffen. Für die Strafpraxis nicht vertretbar ist m. E., wenn der Eindruck entsteht, als sei ein Schaden um oder über 3 000 M ein so gewichtiges Merkmal, daß damit ein alleiniges oder absolutes Kriterium der Strafzumessung gefunden ist. Diese eingeengte und für Eigentumsdelikte auch nicht spezifische Argumentation erweckt den Eindruck, als würde dem Schaden nach Umfang, Art und Höhe eine so bestimmende Bedeutung zugesprochen, daß andere Faktoren nicht mehr ins Gewicht fielen. Damit wird entgegen dem Plenarbeschluß vom 3. Oktober 1973 einer schematischen Strafpraxis das Wort geredet, die sich an bezifferten Schadensgrößen orientiert. Daran vermag weder der richtige Hinweis in der' Einleitung des Beitrags von Etzold/Pompoes etwas zu ändern, daß „alle objektiven und subjektiven Tatumstände sachbezogen zu bewerten“ sind, noch die Berichtigung in NJ 1973 S. 714 (die hoffentlich alle Leser vermerkt haben!). Die dialektische Würdigung aller Tatumstände in ihrem Zusammenhang verbietet, Thesen aufzustellen, wonach eine bestimmte Schadenshöhe bei Eigentumsvergehen automatisch eine Freiheitsstrafe erfordert. Wie eingangs bereits erwähnt, ist es unbestritten, daß die Höhe des angerichteten Schadens bei Eigentumsvergehen ein wesentliches Kriterium für die Tatschwere ist. Je höher der Schaden ist, je mehr er sich einer schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nähert, desto gewichtigere andere Tatumstände müssen vorliegen, um eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu recht-fertigen. Hier sollen nicht alle derartigen Tatumstände, die möglich sind, aufgezählt werden, sondern nur einige wesentliche. Die Praxis zeigt, daß bei Straftaten mit Schäden um 3 000 M vor allem die Schuldschwere bei Ersttätern gegen eine Freiheitsstrafe sprechen kann. Hierzu können Fälle gehören, in denen sich der Vorsatz der Täter ursprünglich nur auf eine vorübergehende Schädigung erstreckte, die beabsichtigte Rückzahlung der rechtswidrig entnommenen Gelder aber wegen nicht vorhergesehener Umstände unmöglich wurde. Handelt es sich um mehrere Täter, dann wird nicht selten festgestellt, daß einzelne Mittäter oder Gehilfen zur Tat überredet wurden, selbst zögerten und ständig von der Begehung der Straftaten abrieten, ohne in der konkreten Situation die notwendige Konsequenz aufzubringen. Ähnliche Probleme können bei Straftaten auftreten, die von Familienangehörigen initiiert werden. So entnahm beispielsweise der in der Kommissionsgaststätte tätige Ehemann der Gaststättenleiterin trotz ständiger Ermahnungen und Verbote seiner Ehefrau laufend Genußmittel zum persönlichen Verbrauch, ohne sie zu bezahlen. Dadurch entstand ein Schaden von etwa 4 000 M. Die Ehefrau ließ es an der notwendigen Konsequenz mangeln, weil sie um den Bestand der Ehe bangte. Es seien auch diejenigen Fälle erwähnt, in denen Täter die Straftaten unter dem Eindruck schlechter, aber verwurzelter Traditionen und Gewohnheiten begehen und von sich aus nicht die Kraft finden, dagegen aufzutreten oder sich zumindest davon auszuschließen. So wurden Straftaten im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels aufgedeckt, bei denen zahlreiche Beschäftigte ständig geringe Mengen von Nahrungs- und Genußmitteln ohne Bezahlung zum persönlichen Verbrauch entnommen hatten. Schließlich beweist das Leben, daß manchmal das Vergehen im krassen Gegensatz zu dem sonst vorbildlichen gesellschaftlichen Verhalten eines Täters steht und daß dieses Verhalten selbst angesichts der Schadenshöhe den Ausschlag für eine Strafe ohne Freiheitsentzug geben kann. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, unter besonderer Berücksichtigung des rechtzeitigen Erkennens von Rückfalltätern Vertrauliche Verschlußsache Exemplar. Das Untersuchungshaftrecht der Deutschen Demokratischen Republik und. ,e auf seiner Grundlage erfolgende Vollzugspraxis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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