Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139); Dr. GÜNTHER TENNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Beurteilung der Höhe des Schadens für die Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Etzold/Pompoes haben in N J 1973 S. 660 ff. einige Festlegungen des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) erläutert Ihren Ausführungen muß widersprochen werden, soweit sie Ziff. I 5 dieses Beschlusses betreffen. Nach Ziff. 15 des Beschlusses sind bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum grundsätzlich auch gegenüber Ersttätern Freiheitsstrafen auszusprechen, wenn die Tatschwere vor allem von der Höhe des Schadens bestimmt wird und dieser Schaden 3 000 M oder mehr beträgt Dazu wird im Plenarbeschluß ausgeführt, daß es sich bei dieser Schadenshöhe um einen Erfahrungswert handelt der keine absolute Grenze darstellt. Das bedeutet daß gegenüber Ersttätem sowohl bei geringeren Schadenshöhen als auch bei Schäden von 3 000 M und darüber Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden können. Es ist richtig, auch gegenüber Ersttätern bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum, durch die ein Schaden von über 3 000 M verursacht wurde, die Anwendung der Freiheitsstrafe zu prüfen. Je mehr die Schadenshöhe 3 000 M übersteigt, desto weniger werden in der Regel andere Tatumstände geeignet sein, eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu begründen. Die Praxis beweist, daß beispielsweise Strafen ohne Freiheitsentzug bei Schäden von etwa 5 000 bis 6 000M nur in wenigen-Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Das zeigt, daß die Schadenssumme maßgeblich die Strafart bestimmt, wenn der Schaden etwa 3 000 M oder mehr beträgt. Erfahrungen aus der Rechtsprechung weisen aber auch darauf hin, daß in einer Reihe von Fällen trotz Schäden um 3 000 M eine Freiheitsstrafe gegenüber Ersttätern nicht erforderlich ist. Die Gründe dafür liegen vor allem darin, daß andere Tatumstände (z. B. die Schuld oder das Verhalten des Täters vor und nach der Straftat sowie die persönliche Entwicklung des Täters) gegen die Anwendung der Freiheitsstrafe sprechen. Es liegt nahe, daß eine Formulierung, wie sie der Grundsatz in Ziff. I 5 des Beschlusses vom 3. Oktober 1973 enthält, die Gefahr einer Schematisierung der Rechtsprechung mit sich bringt. Gerade deshalb wird im 2. Absatz der Ziff. I 5 des Beschlusses auf die notwendige der Tat und der Täterpersönlichkeit entsprechende Differenzierung aufmerksam gemacht. Darauf weisen auch Etzold/Pompoes und Schlegel (NJ 1973 S. 655 ff.) hin. Etzold/Pompoes verneinen nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Differenzierung. Die von ihnen beispielhaft genannten Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht geeignet, derartige Fälle ausreichend zu charakterisieren. Sie legen eine Reihe von Tatumständen dar, die bei Schäden unter 3 000 M eine Strafe ohne Freiheitsentzug begründen. Diese richtige dialektische Betrachtung lassen sie jedoch bei der Behandlung der Strafzumessung bei Straftaten mit Schäden um 3 000 M vermissen. Sie nennen lediglich einige positive Verhaltensweisen des Täters nach der Tat, aber keine Umstände, die die Tat selbst betreffen. Für die Strafpraxis nicht vertretbar ist m. E., wenn der Eindruck entsteht, als sei ein Schaden um oder über 3 000 M ein so gewichtiges Merkmal, daß damit ein alleiniges oder absolutes Kriterium der Strafzumessung gefunden ist. Diese eingeengte und für Eigentumsdelikte auch nicht spezifische Argumentation erweckt den Eindruck, als würde dem Schaden nach Umfang, Art und Höhe eine so bestimmende Bedeutung zugesprochen, daß andere Faktoren nicht mehr ins Gewicht fielen. Damit wird entgegen dem Plenarbeschluß vom 3. Oktober 1973 einer schematischen Strafpraxis das Wort geredet, die sich an bezifferten Schadensgrößen orientiert. Daran vermag weder der richtige Hinweis in der' Einleitung des Beitrags von Etzold/Pompoes etwas zu ändern, daß „alle objektiven und subjektiven Tatumstände sachbezogen zu bewerten“ sind, noch die Berichtigung in NJ 1973 S. 714 (die hoffentlich alle Leser vermerkt haben!). Die dialektische Würdigung aller Tatumstände in ihrem Zusammenhang verbietet, Thesen aufzustellen, wonach eine bestimmte Schadenshöhe bei Eigentumsvergehen automatisch eine Freiheitsstrafe erfordert. Wie eingangs bereits erwähnt, ist es unbestritten, daß die Höhe des angerichteten Schadens bei Eigentumsvergehen ein wesentliches Kriterium für die Tatschwere ist. Je höher der Schaden ist, je mehr er sich einer schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nähert, desto gewichtigere andere Tatumstände müssen vorliegen, um eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu recht-fertigen. Hier sollen nicht alle derartigen Tatumstände, die möglich sind, aufgezählt werden, sondern nur einige wesentliche. Die Praxis zeigt, daß bei Straftaten mit Schäden um 3 000 M vor allem die Schuldschwere bei Ersttätern gegen eine Freiheitsstrafe sprechen kann. Hierzu können Fälle gehören, in denen sich der Vorsatz der Täter ursprünglich nur auf eine vorübergehende Schädigung erstreckte, die beabsichtigte Rückzahlung der rechtswidrig entnommenen Gelder aber wegen nicht vorhergesehener Umstände unmöglich wurde. Handelt es sich um mehrere Täter, dann wird nicht selten festgestellt, daß einzelne Mittäter oder Gehilfen zur Tat überredet wurden, selbst zögerten und ständig von der Begehung der Straftaten abrieten, ohne in der konkreten Situation die notwendige Konsequenz aufzubringen. Ähnliche Probleme können bei Straftaten auftreten, die von Familienangehörigen initiiert werden. So entnahm beispielsweise der in der Kommissionsgaststätte tätige Ehemann der Gaststättenleiterin trotz ständiger Ermahnungen und Verbote seiner Ehefrau laufend Genußmittel zum persönlichen Verbrauch, ohne sie zu bezahlen. Dadurch entstand ein Schaden von etwa 4 000 M. Die Ehefrau ließ es an der notwendigen Konsequenz mangeln, weil sie um den Bestand der Ehe bangte. Es seien auch diejenigen Fälle erwähnt, in denen Täter die Straftaten unter dem Eindruck schlechter, aber verwurzelter Traditionen und Gewohnheiten begehen und von sich aus nicht die Kraft finden, dagegen aufzutreten oder sich zumindest davon auszuschließen. So wurden Straftaten im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels aufgedeckt, bei denen zahlreiche Beschäftigte ständig geringe Mengen von Nahrungs- und Genußmitteln ohne Bezahlung zum persönlichen Verbrauch entnommen hatten. Schließlich beweist das Leben, daß manchmal das Vergehen im krassen Gegensatz zu dem sonst vorbildlichen gesellschaftlichen Verhalten eines Täters steht und daß dieses Verhalten selbst angesichts der Schadenshöhe den Ausschlag für eine Strafe ohne Freiheitsentzug geben kann. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 139 (NJ DDR 1974, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und deren Stell vertretejp ppdiese Aufgaben durch ständige persönliche Einflußnahme und weitere ihrer Vorbildwirkung, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung liegt in der Regel bei der zuständigen operativen Diensteinheit. Diese trägt die Gesamtverantwortung für die Realisierung der politisch-operativen Zielstellungen.

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