Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 137 (NJ DDR 1974, S. 137); bzw. auf das Versorgungsgebiet branchenspezifischer Verkaufseinrichtungen begrenzt sein. Schließlich sei noch bemerkt, daß auch der Garantie gewährende Betrieb die mit der Garantiereparatur verbundenen Nebenkosten (Transport, An- und Abfahrt bei Hausreparatur) zu tragen hat, sofern das im Garantieversprechen nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Einzelfragen der Gewährleistung und des Schadenersatzes Ausnahmeregelung für unbefristete Gewährleistungsansprüche Für die Bürger bedeutsam ist die Erweiterung der Käuferrechte nach § 22 Abs. 3 der 6. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II S. 515). Danach stehen dem Käufer ausnahmsweise alle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einzelhandel unbefristet zu, wenn nachgewiesen wird, daß der Mangel auf eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, insbesondere auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung, zurückzuführen ist. Dabei darf der Einzelhandelsbetrieb die Anerkennung des Anspruchs des Käufers nicht davon abhängig machen, daß der Großhandels- oder Herstellerbetrieb ihn vorher anerkennt. Der Einzelhandelsbetrieb hat vielmehr eigenverantwortlich zu entscheiden. Allerdings muß ihm hier wie in allen übrigen Fällen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zugestanden werden, daß er, wenn es die Sache erfordert, einen Fachmann zur Prüfung des gerügten Mangels hinzuzieht oder ein Sachverständigengutachten beizieht, so z. B. bei Pelzmänteln, die nach kurzem Tragen kahle Stellen zeigen, was auf verschiedene Ursachen sowohl bei der Fertigung als auch bei der Lagerung zurückzuführen sein kann. Übereinstimmung besteht darin darauf sei ausdrücklich hingewiesen , daß das Vorliegen der genannten schwerwiegenden Mängel völlig unzweifelhaft festgestellt werden muß. Gewährleistungsrechte bei Importwaren Bei importierten Waren stehen dem Käufer uneingeschränkt die gleichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu wie bei den im Inland hergestellten Waren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach § 47 Abs. 1 der 4. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports vom 16. Mai 1973 (GBl. I S. 277) Einfuhrverträge von den Importbettteben nur dann abgeschlossen werden dürfen, wenn der erforderliche Kundendienst und die erforderliche Ersatzteilversorgung gesichert sind. Gewährleistungsfrist beim Kauf von Schuhen Die gesetzlich festgelegte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten, während der dem Käufer bei mit erheblichen Mängeln behafteten Konsumgütern Gewährlei-stungsreehte zustehen, gilt auch für Schuhe./6/ Hiergegen sind Bedenken erhoben und kürzere Fristen gefordert worden, weil es nicht selten vorkomme, daß Bürger nach etwa fünf Monaten stark abgetragene /6I -Vgl. die Gemeinsame Anweisung Nr. 35/71 der Minister für Handel und Versorgung, für BezirRsgeleltete Industrie und Lebensmittelindustrie sowie für Leichtindustrie vom 12. Oktober 1971 über die Behandlung von Reklamationen bei Schuhen {Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1971, Heft 23, S. 263). Schuhe reklamieren, weil sich z. B. an einer Stelle die Sohle löse. Dieser Umstand beweist jedoch keineswegs, daß die rechtliche Regelung fehlerhaft ist, sondern daß diese fehlerhaft angewendet wird. Gerade bei Schuhen wird besonders deutlich, daß ihre Nutzung-durch den jeweiligen Käufer und die mit dem Kauf verbundene Zweckbestimmung sehr unterschiedlich sein können. So werden z. B. manche Schuhe nur für besondere Gelegenheiten gekauft und besonders gepflegt, andere werden täglich bei Wind und Wetter getragen. Der Bürger kann mit den Schuhen schonend umgehen, er kann sie aber auch ausgesprochen strapazieren. Gewährleistungsrechte werden nur dann ausgelöst, wenn der Mangel bereits bei der Übergabe der Schuhe an den Käufer Vorgelegen hat. In der Regel werden an diesen vom Käufer zu führenden Nachweis zwar keine strengen Anforderungen gestellt; in Zweifelsfällen muß jedoch der exakte Beweis gefordert werden. Daraus ergibt sich folgender Grundsatz: Werden bei Schuhen nach längerem Tragen bzw. kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängelrechte geltend gemacht, so ist mit Rücksicht auf den konkreten Abnutzungsgrad besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 459 BGB überhaupt vorliegen. Schadenersatz bei Nichteinhaltung von Lieferfristen Die Nichteinhaltung des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer für die Anlieferung des Kaufgegenstandes vereinbarten Termins führt immer wieder zu Verärgerungen der Bürger. Derartige Verletzungen vertraglicher Vereinbarungen lösen jedoch keine Gewährleistungsansprüche aus. Vielmehr steht dem Käufer in diesen Fällen ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Lieferverzug entstandenen Schadens zu, wenn den Handelsbetrieb ein Verschulden trifft (§ 286 Abs. 1 BGB). Ist der Käufer beispielsweise gezwungen, sich zur Wahrnehmung des neuen Anlieferungstermins einen Tag unbezahlt von der Arbeit freisteilen zu lassen, so hat er Anspruch auf Ersatz dieses Verdienstausfalls. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung von Terminen, die zur Nachbesserung des Kaufgegenstandes in der Wohnung des Käufers oder für die Abholung oder Rücklieferung nachzubessemder bzw. nachgebesserter Gegenstände vereinbart worden sind. Garantiefrist für ersetzte Geräteteile und Kosten für Aus- und Einbau dieser Teile Wiederholt wenden sich Bürger dagegen, daß Vertragswerkstätten bei der Durchführung von Garantiereparaturen an Femseh- und Rundfunkgeräten Kosten in Rechnung stellen und auf neu eingesetzte Röhren nur die Restgarantie für die ausgewechselte schadhafte Röhre anrechnen. Die Bürger sind der Auffassung, daß der Reparatur- bzw. der Herstellerbetrieb auch die anfallenden Lohnkosten für die Fehlersuche sowie für den Aus- und Einbau der Röhre tragen müßte und daß für jede neu eingesetzte Röhre volle Garantie zu gewähren sei. Zunächst ist im Garantiefall stets das vom Herstellerbetrieb erteilte Garantieversprechen (Garantieurkunde) maßgebend. Allerdings ist darin der Umfang der vom Hersteller versprochenen Garantieleistungen nicht immer ganz eindeutig festgelegt, und zur Garantie für die im Garantiefall neu eingesetzten Einzelteile wird in der Regel überhaupt nichts gesagt. Dagegen hat z. B. der VEB Werk für Femsehelektronik Berlin in der Garantiekarte für die Bildröhre B 61 G 1 ausdrücklich festgelegt: „Für umgetauschte Röhren gilt der Verkaufstag der ersten Röhre als Garantiebeginn.“ Branchenspezifische Untersuchungen im Zusammen- 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 137 (NJ DDR 1974, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 137 (NJ DDR 1974, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlüngen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen ergeben sich bereits in der Unter-suchungshaftanstalt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X