Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 136 (NJ DDR 1974, S. 136); über technische Daten, wie sie in den Bedienungsanleitungen zu finden sind (z. B. über den Benzin- oder Stromverbrauch, eine bestimmte Kühlschranktemperatur, die TGL-gerechte Fertigung usw.), keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften i. S. des § 463 BGB dar. Zu der Frage, wann eine Erklärung des Verkäufers die Zusicherung einer Eigenschaft enthält, hat das Oberste Gericht im Urteil vom 2. März 1973 2 Zz 5/73 (NJ 1973 S. 362) folgenden Rechtssatz aufgestellt: „Ob in einer auslegungsbedürftigen Erklärung des Verkäufers beim Kaufabschluß die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes liegt, hängt davon ab, ob die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände dahin zu verstehen ist, daß der Verkäufer eine erhöhte Haftung zu übernehmen bereit ist.“ Fehlt es an einer Zusicherung, dann besteht beim Auftreten von Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes erheblich, mindern, selbstverständlich die Möglichkeit der Geltendmachung der generellen Gewährleistungsansprüche. Mit der Ersatzlieferung und der Wandlung zusammenhängende Fragen Zur Gewährleistungsfrist für den als Ersatz gelieferten Gegenstand Haben sich Käufer und Einzelhandelsbetrieb über den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch der Ersatzlieferung geeinigt, so ist ein neuer Gegenstand der gleichen Art zu liefern. Nicht immer werden jedoch dem Käufer mit der Ersatzlieferung auch alle ihm an diesem neuen Kaufgegenstand zustehenden Rechte eingeräumt. So wird er zuweilen auf die für den ursprünglichen Gegenstand geltende Gewährleistungsfrist, also auf den verbleibenden restlichen Zeitraum, verwiesen. Auch wird ihm teilweise die für den Ersatzgegenstand vom Herstellerbetrieb erteilte Garantieurkunde nicht ausgehändigt. Das ist unzulässig, denn bei der Ersatzlieferung beginnt für den neuen Kaufgegenstand auch der Lauf der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten neu. Ebenso hat der Käufer Anspruch auf die vom Hersteller für den neuen Gegenstand erteilte Garantie. Vorteilsausgleichung für zwischenzeitliche Nutzung des Gegenstandes? In Rechtsprechung und Praxis hat sich der Standpunkt durchgesetzt, daß grundsätzlich weder bei der Wandlung noch bei der Ersatzlieferung eine Vorteilsausgleichung für eine zwischenzeitliche Nutzung des Gegenstandes und die damit verbundene natürliche Abnutzung in Betracht kommt. Soweit Jablonowski für den Fall der Wandlung von Kraftfahrzeugen eine gegenteilige Auffassung vertritt und eine Vorteilsausgleichung in Höhe der tatsächlichen Wertminderung fordert/5/, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist allein, daß der Verkäufer wenn auch nicht schuldhaft seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Ware nicht erfüllt hat. Das sich daraus ergebende Risiko darf grundsätzlich nicht über die sog. Vortei’s-ausgleichung auf den Käufer abgewälzt werden. Hat dagegen der Käufer schuldhaft eine Verschlechterung 15/ Vgl. Jablonowski, „Gewährleistungsrechle beim Kauf von Kraftfahrzeugen“, NJ 1970 S. 576 ff. (578). Vgl. auch Hempel/ Lämroel (NJ 1971 S. 141), die, über die Forderung Jablonowskis hinausgehend, eine Vorteilsausgleichung auch für die Fälle der Ersatzlieferung verlangen. Dagegen vertreten Göhring/Orth (NJ 1971 S. 104 f.) und Teige/Schönemann (NJ 1971 S. 325) die Auffassung, daß eine Vorteilsausgleichung weder bei einer Wandlung noch bei einer Ersatzlieferung gerechtfertigt ist und daß das nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für alle Waren gilt. des Kaufgegenstandes herbeigeführt, dann kann dies seine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Hier sei jedoch auf eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz hingewiesen: Nach der AO über Garantiebedingungen für Fahrzeugbereifungen aus der Produktion der volkseigenen Reifenindustrie der DDR vom 20. Dezember 1967 (GBl. 1968 II S. 21) und der Anläge zu dieser AO ist bei anerkannten Reklamationen nur dann kostenlos Ersatz zu liefern, wenn der Abrieb der Bereifung nicht mehr als 20 Prozent der ursprünglichen Profil-tiefe beträgt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind festgelegte Abnutzungssätze zu berechnen, die vom Käufer zu erstatten sind (Ziff. 5 der Bedingungen). Wer trägt die mit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen verbundenen Nebenkosten? Da der Käufer im Falle der Wandlung oder Ersatzlieferung zur Rückgabe der Ware an den Verkäufer verpflichtet, also hinsichtlich dieser Pflicht dessen Schuldner ist, ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB sein Wohnsitz der Erfüllungsort. Daraus ergibt sich, daß der Verkäufer prinzipiell die Transportkosten vom Wohnsitz des Käufers zum Einzelhandelsbetrieb zu tragen hat. Soweit es sich dabei um sperrige und schwerlastige Konsumgüter handelt, die nach der PrAO Nr. 1872 Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütem vom 8. April 1960 (GBl. I S. 250) beim Kauf frei Haus zu liefern sind, sind diese auch im Reklamationsfall vom Einzelhandelsbetrieb auf seine Kosten vom Käufer abzuholen. Dieser für die Wandlung und die Ersatzlieferung aus § 269 BGB abzuleitende Rechtsstandpunkt muß auch auf die Fälle der Nachbesserung angewendet werden, weil es unvertretbar wäre, den Käufer bei der Realisierung dieses Gewährleistungsanspruchs schlechter zu stellen als bei der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte. Die grundsätzliche Pflicht des Einzelhandelsbetriebes zur Tragung der Transportkosten bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Käufers findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Versorgungsbereich der jeweiligen Verkaufseinrichtung endet. Dem Einzelhandelsbetrieb können insoweit keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegt werden, als sie z. B. für den Kauf solcher Waren gesetzlich geregelt sind, die die Bürger üblicherweise nicht mit eigenen Beförderungsmitteln transportieren können. Hierfür wird die territoriale Grenze des jeweiligen Versorgungsbereichs durch die in der erwähnten PrAO Nr. 1872 und in der AO über Kundendienstleistungen beim Verkauf neuer Möbel an Bürger vom 30. Juni 1972 (GBl. II S. 531) festgelegten Regelungen bestimmt. Danach erstreckt sich, ausgehend von der Lieferpflicht des Einzelhandelsbetriebes, dessen Pflicht, die Transportkosten für sperrige und schwerlastige Konsumgüter zu tragen, mindestens bis zur Grenze der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Verkaufseinrichtung befindet, sofern die Grenze der Frei-Haus-Lieferung nicht mit Zustimmung des Rates des Kreises (Abteilung Handel und Versorgung) auch über diese Grenze hinaus festgesetzt worden ist (§ 1 der PrAO 1872). Bei Möbeln werden die Versorgungsbereiche der Verkaufseinrichtungen vom Rat des Bezirks (Abteilung Handel und Versorgung) in Abstimmung mit den weiteren hierfür zuständigen Organen festgelegt. Sie sind in der Verkaufseinrichtung unter Angabe aller dazu gehörenden Orte durch Aushang bekanntzugeben (§ 2 der AO vom 30. Juni 1972). Bei allen anderen Waren wird, sofern durch die Reklamation überhaupt Nebenkosten entstehen, die Kostentragungspflicht des Einzelhandelsbetriebes in der Regel auf den Wohnort des Käufers;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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