Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 127 (NJ DDR 1974, S. 127); Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 5, 6 der 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. n S. 625); §38 Abs. 2 der VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung vom 20. Oktober 1967 (GBL n S. 769). Zur Verantwortung der Schuldirektoren und Klassenleiter für die Bekämpfung von Schulpflichtverletzungen, insbesondere Schulbummelei. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Potsdam vom 15. Oktober 1973 120-6123-2. In einer Reihe von Strafverfahren gegen Jugendliche und bei der Untersuchung deliktischer Handlungen von Kindern wurde festgestellt, daß diese zum Teil längere Zeit die Schule bummelten, ohne daß darauf eine ausreichende staatliche oder gesellschaftliche Reaktion erfolgte. Die ungenügende Wahrnehmung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten der Schuldirektoren und Klassenleiter begünstigte in vielen Fällen Straftaten und andere negative Verhaltensweisen dieser jungen Menschen. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks daraufhin beim Bezirksschulrat wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 5, 6 der Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 und des § 38 Abs. 2 (erster Ordnungsstrich) der Schulordnung vom 20. Oktober 1967 Protest ein. Aus den Gründen: Die verfassungsmäßig garantierte allgemeine zehnjährige Oberschulpfliicht schafft die Voraussetzungen für die Bildung und Erziehung allseitig harmonisch entwickelter sozialistischer Persönlichkeiten, die bewußt das gesellschaftliche Leben mitgestalten. Eine wichtige Bedingung, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Entwicklung der Lemhaltung der Kinder und Jugendlichen. Die Duldung und Unterstützung von Schulbummelei durch Erziehungsträger erzeugt und entwickelt aber bei Kindern und Jugendlichen völlig falsche Vorstellungen über Ordnung und Disziplin sowie eine negative Einstellung zum Lernen und zur Arbeit. Derartige negative Einstellungen verhärten sich immer mehr, wenn sie nicht unverzüglich und energisch bekämpft werden. In der Zeit, in der Kinder und Jugendliche die Schule bummeln, begehen sie auch häufig Straftaten, (wird an Beispielen bewiesen) Für den regelmäßigen Schulbesuch und eine gute Lerndisziplin der Kinder und Jugendlichen tragen die Eltern eine große Verantwortung. Auf Erziehungsberechtigte, ' die die Schulpflichtbestimmungen verletzen, ist sofort, konsequent und zielgerichtet gesellschaftlich-erzieherisch Einfluß zu nehmen. Verstoßen Erziehungsberechtigte gegen die Bestimmungen über die Schulpflicht, vor allem gegen § 5 der Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965, so hat der Direktor der Schule die im § 6 festgelegten Maßnahmen differenziert anzuwenden. Gemäß § 38 Abs. 2 der Schulordnung vom 29. Oktober 1957 haben sich die Schuldirektoren und Klassenleiter in ihrer Arbeit mit den Eltern und Eltemvertretungen u. a. auf die Erfüllung der Schulpflicht zu konzentrieren. Diese Verantwortung wird jedoch nicht durch alle Direktoren und Klassenleiter im Bezirk in vollem Umfang wahrgenommen. Gegen Schulbummelei und damit zusammenhängende Erscheinungen einer Gefährdung von Kindern und Ju- gendlichen wird nicht konsequent und systematisch genug vorgegangen. Untersuchungen, die auf Verlangen der Staatsanwaltschaft (■§ 41 Abs. 1 StAG) von den Schulräten in der Stadt P. und den Kreisen R. und O. durchgeführt wurden, ergaben, daß die bisher ergriffenen Maßnahmen ein entscheidendes Zurückdrängen der Schulbummelei nicht gewährleisteten, (wird an Beispielen dar gestellt) Insbesondere haben die Direktoren der Schulen bei erfolglosen Bemühungen kaum die erzieherischen Möglichkeiten der Konflikt- und Schiedskommissionen genutzt, um die Erziehungspflichtigen zur Einhaltung der Bestimmungen über die Schulpflicht zu veranlassen und die Durchsetzung einer strengen gesetzlichen Ordnung auf diesem Gebiet zu gewährleisten. Offensichtlich scheuen einige Direktoren davor zurück, wirksamere Maßnahmen zu treffen, und meinen, daß in jedem Fall allein durch Aussprachen mit den Erziehungspflichtigen Änderungen erzielt werden können. Leider bestätigt die Praxis das nicht. Zusammengefaßt zeigen sich die festgestellten Mängel in folgendem: 1. Der Kampf gegen Erscheinungen der Schulbummelei ist noch nicht bei allen Direktoren der Schulen und bei allen Kreisschulräten fester Bestandteil der Leitungstätigkeit. Das zeigt sich u. a. darin, daß einige'Direktoren keine konkrete Übersicht über Schulbummelanten haben. 2. Nicht alle Klassenleiter erkennen ihre Verantwortung, schon bei ersten Anzeichen von Schulbummelei unverzüglich einzugreifen. Vielfach informierten sie den Direktor zu spät. Wichtig ist aber, daß z. B. eine fadenscheinige Begründung des Fernbleibens von Schülern vom Unterricht durch Eltern sofort mit ihnen äusge-wertet wird. Oft setzen die Eltern die ersten Ursachen für die Schulschwänzerei ihrer Kinder, indem sie dafür nachträgliche „Entschuldigungen“ ausschreiben. 3. Bei Schülern, die ohne triftige Gründe den Unterricht versäumen, werden Schulstrafen (§34 der Schulordnung) kaum angewendet 4. Es gibt nur wenige Fälle, in denen Schuldirektoren bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag an die gesellschaftlichen Gerichte zwecks Durchführung einer Beratung wegen Verletzung der Schulpflichtbestimmungen stellten. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Maßnahmen bei Verstößen gegen die Schulpflicht sind vielen Schuldirektoren gar nicht bekannt 5. In mehreren Fällen grober Vernachlässigung der elterlichen Erziehungspflichten wurde die hier erforderliche Unterstützung durch die Organe der Jugendhilfe (§40 der Schulordnung) äußerst spät in Anspruch genommen. 6. In notwendigen Fällen haben es Direktoren unterlassen, Anzeige wegen Verletzung von Erziehungspflichten (§ 142 StGB) oder anderer Strafbestimmungen zu erstatten. Diese Feststellungen müssen für die Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirks Veranlassung sein, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um alle Erscheinungen der Schulbummelei systematisch und konsequent zu bekämpfen und die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf diesem Gebiet zu gewährleisten. 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 127 (NJ DDR 1974, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 127 (NJ DDR 1974, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X