Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 126 (NJ DDR 1974, S. 126); stammen, zunächst zur Befriedigung der Geschädigten zu verwenden sind. Erforderlichenfalls ist das Abänderungsverfahren bis zur Klärung dieser Fragen auszusetzen. 4. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung liegen in der Regel nicht vor, wenn 4cr Verpflichtete z. B. wegen asozialer Lebensweise, hartnäckiger Rückfälligkeit oder Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. 5. Im Falle der Unterhaltsabänderung bei einem inhaftierten Unterhaltsverpflichteten ist die bisherige Unterhaltsverpflichtung nicht mehr als Höcfastbetrag in den Urteilsspruch aufzunehmen, da nicht auszuschließen ist, daß der während der Inhaftierung gezahlte Betrag den früher festgesezten oder vereinbarten Betrag überschreiten kann. OG, Urteil vom 13. November 1973 1 ZzF 17/73. Nach der Urkunde des Rates der Stadt M. vom 6. Februar 1973 hat der Kläger an sein Kind monatlich 50 M Unterhalt zu zahlen. Seit dem 7. März 1973 ist er in Untersuchungshaft. Da er mit einer Freiheitsstrafe rechnete, beantragte er beim Kreisgericht, seine Unterhaltsverpflichtung auf den Betrag herabzusetzen, der von den Strafvollzugsorganen monatlich an die Verklagte abgeführt wird. Die Verklagte trug vor, daß der Kläger vermutlich über ein Bärvermögen in Höhe von etwa 8 000M verfüge. Beide Parteien schlossen trotzdem am 16. Mai 1973 einen Vergleich, der dem Antrag des Klägers entsprach. Dieser wurde vom Kreisgericht bestätigt. Gegen den Bestätigungsbeschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist den sich aus § 20 FVerfO für den Abschluß und die Bestätigung eines Vergleichs in Familienrechtssachen ergebenden Erfordernissen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat nicht hinreichend geprüft, ob die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Eine rechtskräftige Entscheidung in seiner Strafsache lag noch nicht vor. Somit stand noch nicht fest, ob er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es konnte daher auch noch gar nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FGB gegeben' sind. Das ist im allgemeinen frühestens nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens möglich. Mithin fehlte eine unerläßliche Voraussetzung für die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Darüber hätten die Parteien belehrt werden müssen. Hätten sje sich in Kenntnis der Rechtslage dennoch zum Abschluß der Vereinbarung vom 16. Mai 1973 entschlossen, wäre diese als mit den Grundsätzen des Familienrechts unvereinbar anzusehen und ihr die Bestätigung zu versagen gewesen. Das wird vom Kreisgericht in der künftigen Verhandlung zu beachten sein. Aber selbst wenn inzwischen eine Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgesprochen sein sollte, wird eine Abänderung nicht ohne weiteres in Betracht kommen können. So erfüllen unter Berücksichtigung dessen, daß eine ggf. verminderte Leistungsfähigkeit auf eigenem Verschulden des Verpflichteten beruht, grundsätzlich erst Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr die Anforderungen des Merkmals „nicht nur für kurze Zeit“ des § 22 Abs. 1 FGB. Damit geht der Senat über die bisher vertretene Auffassung hinaus, daß etwa sechs Mo- nate maßgeblich seien (vgL FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2.2; zu § 22 [S. 117])./*/ Sofern eine längere Freiheitsstrafe in Betracht kommt, hat das Kreisgericht der Behauptung der Verklagten nachzugehen, daß der Kläger über Barvermögen verfüge. Es wird zu diesem Zweck den Kläger zu hören und von ihm die Vorlage von Sparbüchern oder anderen einschlägigen Belegen zu verlangen haben. Erforderlichenfalls werden darüber hinaus unter Beachtung der Regelungen im Sparkassen- und Bankverkehr wei-terere Auskünfte einzuholen sein. Sollte die Prüfung ergeben, daß der Kläger über Barvermögen verfügt, das im Falle verminderter Leistungsfähigkeit seinerseits zur vollständigen Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden kann (vgl. Abschn. II Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]), könnte auch aus diesem Grunde auf eine Abänderung der Regelung in der Urkunde vom 6. Februar 1973 nicht zugekommen werden. Es ist zu beachten, daß von Verpflichteten, die sich durch strafbares Verhalten in eine imgünstigere wirtschaftliche Situation versetzt haben, erwartet werden muß, daß sie die ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um während der Zeit der Inhaftierung und des Strafvollzugs ihre Unterhaltsverpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu erfüllen. Zu diesem Zweck haben sie zumutbare Belastungen und Einschränkungen auf sich zu nehmen und ggf. darüber hinaus auch einen Rückgriff in ihr verwertbares Vermögen zu dulden. Allerdings ist hierbei auch von Bedeutung, ob es sich bei dem verwertbaren Vermögen nicht etwa um Mittel handelt, die aus dem strafbaren Handeln des Klägers stammen. Soweit dies der Fall ist, werden diese Mittel zunächst sofern über sie nicht schon durch Vermögenseinziehung verfügt worden ist zur Befriedigung der materiell geschädigten Gläubiger zur Verfügung stehen müssen. Erforderlichenfalls ist das Verfahren bis zur Klärung der diesbezüglichen Fragen durch die zuständigen Stellen auszusetzen. Die Voraussetzung für eine Abänderung liegt in der Regel auch dann nicht vor, wenn der Verpflichtete z. B. wegen asozialer Lebensweise, hartnäckiger Rückfälligkeit oder Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei dürfen die Gerichte allerdings nicht schematisch verfahren. Anhand beizuziehender Unterlagen aus dem Strafverfahren sind die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Sofern in einem solchen Fall die nach der AO über die Vergütung der Arbeitsleistungen und die Prämiierung Strafgefangener sowie die Zahlung von Unterhalt an Unterhaltsberechtigte der Strafgefangenen vom 6. April 1972 (GBl. II S. 340) abgeführten Unterhaltsbeträge den gerichtlich festgesetzten Unterhalt nicht voll decken, laufen wegen der die Erfüllung der Unterhaltspflicht beeinträchtigenden Verhaltensweise des Verpflichteten insoweit Rückstände auf. Wird die bisherige Unterhaltungsverpflichtung abgeändert, da begründete Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist abweichend von der bisherigen Orientierung (OG, Urteil vom 4. Juli 1963 - 1 ZzF 28/63 - OGZ Bd. 9 S. 173; NJ 1963 S. 702) künftig davon abzusehen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung als Höchstbetrag in den Urteilsausspruch mit aufzunehmen, da nicht auszuschließen ist, daß die von den Organen des Strafvollzugs abzuführenden Unterhaltsbeträge den bisher festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltssatz im Einzelfall überschreiten können. /*/ Diese Auffassung wird auch noch in der 4. Auflage des FGB-Kommentars, Berlin 1973, S. 103, vertreten. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 126 (NJ DDR 1974, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 126 (NJ DDR 1974, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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