Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 125 (NJ DDR 1974, S. 125); § 22 FGB; §§ 2, 25 FVerfO. Wird eine Unterhaltsabänderungsklage damit begründet, daß sich das Einkommen des Verpflichteten wegen eines Arbeitsplatzwechsels vermindert habe, so muß das Gericht prüfen, ob die Eingehung des anderen Arbeitsrechtsverhältnisses gerechtfertigt ist. Dabei ist das Interesse des Kindes an einer günstigen Unterhaltsgestaltung in ein ausgewogenes Verhältnis zu dem Recht jedes Bürgers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation zu bringen. OG, Urteil vom 3. Juli 1973 - 1 ZzF 11/73. Der Kläger hat die Vaterschaft für das Kind Olaf B. anerkannt. Er ist verpflichtet, an das Kind monatlich 85 M Unterhalt zu zahlen. Bei der Bemessung des Unterhalts wurde davon ausgegangen, daß der Kläger monatlich etwa 790 M netto verdient und zwei weiteren Kindern Unterhalt zu zahlen hat. Mit der Abänderungsklage beantragt der Kläger, den Unterhaltsbetrag auf 65 M herabzusetzen, da er wegen eines notwendigen Arbeitsplatzwechsels monatlich nur noch 630 M netto verdient. Die Arbeitsstätte der PGH, in der er vorher gearbeitet habe, sei in einen Ort verlegt worden, der von seinem Wohnsitz nur schwer zu erreichen sei. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vor-gfetragen, dem Kläger sei durchaus zuzumuten, weiterhin in der PGH zu arbeiten. Aber auch bei Aufgabe dieser Arbeitsstelle sei es ihm auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihm ein höheres Einkommen garantiere. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Wie in Abschn. I, Abs. 3 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) dargelegt wird, sind unterhaltspflichtige Eltern nicht zuletzt auch im Interesse ihrer minderjährigen Kinder gehalten, einen den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz einzunehmen, der. ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften entspricht. Sie haben des weiteren die Pflicht, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, damit sie einen höchstmöglichen Verdienst erzielen. Diese Grundsätze erlangen in Abänderungsverfahren nach § 22 FGB dann, besondere Bedeutung, wenn sich, wie in diesem Verfahren, der Verpflichtete darauf beruft, daß er wegen Wechsels des Arbeitsplatzes geringeres Einkommen habe und daher eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrags erforderlich sei. Bei'solcher Sachlage haben die Gerichte ausreichend zu prüfen, ob die Eingehung eines anderen Arbeitsrechtsverhältnisses mit gemindertem Verdienst zu rechtfertigen ist oder nicht gebilligt werden kann. Hierbei darf nicht schematisch verfahren werden. Das Interesse des Kindes an einer günstigen Unterhaltsgestaltung und das verfassungsmäßige Recht eines jeden Bürgers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation müssen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden (OG, Urteil vom 4. Juli 1968 1 ZzF 14/68 unveröffentlicht). Das bringt bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen mit sich, daß in solchen Abänderungsverfahren eine Ermäßigung des bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrags nicht schlechthin ausgeschlossen Werden kann. Vor Entscheidung sind jedoch nach den Umständen des Einzelfalls differenziert folgende Fragen mit zu klären-: Welche Umstände und Motive haben den Verpflichteten veranlaßt, sein früheres Arbeitsverhältnis aufzugeben? War es möglich, dasselbe fortzusetzen? War dies im Interesse des Kindes dem Verpflichteten zuzumuten? Übt der Verpflichtete in seiner neuen Arbeitsstelle eine den gesellschaftlichen Erfordernissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit aus? Besteht die Aussicht, in absehbarer Zeit bei weiterer Qualifikation höhere Arbeitseinkünfte zu erzielen? Rechtfertigen Umstände im Betriebsgeschehen (Verlagerung, Veränderung der Struktur) oder in der Person des Verpflichteten (Gesundheitszustand, beachtliche familiäre Umstände) den Arbeitsplatzwechsel? Besteht für den Verpflichteten am jetzigen oder früheren Arbeitsort die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz mit günstigerer Entlohnung einzunehmen? Solchen im Rahmen der §§ 2, 25 FVerfO bei der Aufklärung des Sachverhalts zu stellenden Anforderungen wird die Beweisaufnahme des Kreisgerichts, die sich auf die Vernehmung des Klägers beschränkte, nicht gerecht. Der Kläger war bei der PGH in E. als Produktionsleiter tätig. Als die Kammer für Familiensachen zu klären versuchte, ob die Betriebsverlegung nach U. für den Kläger unzumutbare Erschwernisse mit sich brachte, den neuen Arbeitsplatz zu erreichen, hätte sie sich nicht allein auf die Angaben des Klägers verlassen dürfen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, soweit es sich nicht um gerichtsbekannte Tatsachen handelt, durch Einholung von Auskünften oder durch Vernehmung eines mit der Sache vertrauten Mitarbeiters der PGH zu untersuchen, wann die Betriebsverlegung erfolgte, mit welcher Begründung der Kläger sein Arbeitsrechtsverhältnis löste, welche Möglichkeiten'für ihn gestanden, an den neuen Arbeitsort zu gelangen, und auf welche Weise sich die Genossenschaft bemüht hat, eingetretene Erschwernisse hinsichtlich des Weges zur neuen Betriebsstätte zu überwinden. Auch wäre zu klären gewesen, welches Fachschulstudium der Kläger aufgenommen hat, wann er es voraussichtlich beenden wird und welche beruflichen Möglichkeiten für ihn sodann gegeben sein werden, in seinem jetzigen Betrieb eine qualifiziertere Tätigkeit aufzunehmen. Die Erörterung zumindest dieser Umstände War notwendig, um eine hinreichend gesicherte Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen. § 22 FGB. 1. Ob im Zusammenhang mit der Inhaftierung eines Unterhaltsverpflichteten die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FGB gegeben sind, kann in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens beurteilt werden. 2. Da bei einem strafbaren Verhalten des Unterhaltsverpflichteten eine verminderte Leistungsfähigkeit auf eigenem Verschulden beruht, erfüllen grundsätzlich erst Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr die Anforderungen des Merkmals „nicht nur für kurze Zeit“ des § 22 Abs. 1 FGB. 3. Von einem Unterhaltsverpflichteten, der sich durch strafbares Verhalten in eine ungünstigere wirtschaftliche Situation versetzt hat, muß erwartet werden, daß er zumutbare Belastungen und Einschränkungen auf sich nimmt und ggf. auch Rückgriffe in sein verwertbares Vermögen duldet. Dabei ist zu beachten, daß Mittel, die aus strafbaren Handlungen des Verpflichteten 125;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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