Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 123 (NJ DDR 1974, S. 123); Familienrecht §§16 Abs. 2 und 3, 40, 41 FGB; §§2, 25, 20 Abs.1 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Der Schutz des sozialistischen Eigentums gebietet, die Realisierung von auf vorsätzlichen Straftaten beruhenden Schadenersatzforderungen nicht unter Ausnutzung familienreehtlicher Ansprüche unzulässig zu beeinträchtigen. Die Wahrung der Interessen des nicht an der Straftat beteiligten Ehegatten ist einzuordnen in die notwendige Prüfung, inwieweit sich Vorteile aus der Straftat direkt oder indirekt auf die Gestaltung der familiären Lebensbeziehungen ausgewirkt haben. 2. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Arbeitseinkommen ist kein Kriterium dafür, ob der Inhalt einer im Zusammenhang mit hohen Schadenersatzforderungen vorgenommenen vorzeitigen Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft die Rechte des Geschädigten beeinträchtigt oder nicht. 3. Bei einer harmonischen Ehe ist die völlige Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach §§16 Abs. 3, 41 FGB der weiteren Gestaltung der Familienbeziehungen generell nicht dienlich. Ein Verfahren nach § 16 Abs. 2 FGB ermöglicht es hingegen, bei Beibehaltung der Vermögensgemeinschaft sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Familie im allgemeinen ausreichend zu berücksichtigen. 4. Fließen erhebliche Vorteile (hier 20 000 M) aus strafbaren Handlungen in die gemeinsame Wirtschaftsführung ein, dann wirkt sich das im allgemeinen auf die Lebensführung der Familie spürbar aus und kann bei Art und Umfang einer Vermögensteilung in der Regel 'nicht unberücksichtigt bleiben. ' 5. An die im Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft erforderliche Prüfung, in welchem Umfang der Erlös aus einer Straftat bei der Verteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, sind keine überspitzten Anforderungen an die Beweiserhebung und -Würdigung zu stellen. 6. Die Verwendung persönlicher Mittel eines Ehegatten zur Abdeckung von Schadenersatzverpflichtungen des anderen Ehegatten rechtfertigt u. U. einen obligatorischen Ausgleichsanspruch nach §40 FGB, soweit nicht ein Darlehen vereinbart worden ist. 7. Das Gericht ist im Verfahren auf Vermögensausein-andersetzung an die Anträge der Parteien ebensowenig gebunden wie an Vereinbarungen, bei denen Gläubigerrechte nach Abschn. AIV Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 24 zu beachten sind. OG, Urteil vom 1L Dezember 1973 1 ZzF 21/73. Die Parteien sind Eheleute. Der Verklagte ist in einem Strafverfahren wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums u. a. verurteilt worden, gesamtschuldnerisch mit zwei anderen Bürgern Schadenersatz in Höhe von 88 749,68 M "zu zahlen. In dem mit Rücksicht auf diese Schadenersatzforderung durchgeführten Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft haben die Parteien einen Vergleich dahin geschlossen, daß die Klägerin den gesamten gemeinsamen Hausrat, eine Fertigteilgarage sowie 3/5 des Wochenendgrundstücks im Werte von insgesamt 14 800 M und der Verklagte 2/5 des Wochenendgrundstücks im Werte von 7 400 M erhält. Dieser Vergleich wurde vom Kreisgericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin einen 1962 erzielten Lottogewinn mit zur Schaffung des ehelichen Vermögens verwandt habe, sei es gerechtfertigt, ihr einen höheren Vermögensanteil zuzubilligen. Der Vergleich beeinträchtige auch nicht die Rechte des Gläubigers. Dieser könne seine Schadenersatzforderung durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Verklagten realisieren. . Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die schnelle Wiedergutmachung eines durch Eigentumsdelikte angerichteten Schadens ist die selbstverständliche Pflicht jedes Straftäters. Daraus folgt, daß der Täter alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen hat und sich im Interesse der Wiedergutmachung auch in seinem Lebensstandard u. U. spürbar einschränken muß (vgl. Schumann in NJ 1973 S.637). Daher ist besonders bei hohen Schadenersatzverpflichtungen neben der Realisierung aus dem Arbeitseinkommen die Verwertung sonstiger Vermögenswerte geboten. Bei einer Inanspruchnahme wesentlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens durch den Gläubiger eines Ehegatten für dessen persönliche Verbindlichkeiten kann die vorzeitige Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in Betracht kommen, wenn es der Schutz eines Ehegatten oder minderjähriger Kinder erfordert (§§ 16 Abs. 3, 41 FGB, Abschn. AIII Ziff. 10 b der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Dabei ist strikt darauf zu achten, daß die Rechte des Gläubigers nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden (Abschn. AIV Ziff. 16 der OG-Richtlinie Nr. 24). Deshalb ist auch allen Versuchen entgegenzutreten, die in Mißachtung des erforderlichen Schutzes des sozialistischen Eigentums darauf hiriauslaufen, die Realisierung von auf vorsätzlichen Straftaten beruhenden Schadenersatzforderungen unter Ausnutzung der familienrechtlichen Ansprüche nach §§ 16, 41 FGB unzulässig zu beeinträchtigen. Die gesetzlich gewährleistete Wahrung der Interessen des nicht an einer Straftat beteiligten Ehegatten ist einzuordnen in die notwendige Prüfung, inwieweit sich Vorteile aus der Straftat direkt oder indirekt auf die Gestaltung der familiären Lebensbeziehungen ausgewirkt haben. Wird von einem Ehegatten bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemein-schaft%eantragt (§ 16 Abs. 3 FGB), hat das Gericht im Falle einer Vereinbarung der Parteien besonders sorgfältig den konkreten Inhalt der beabsichtigten Einigung und die ihm zugrunde liegenden maßgeblichen Erwägungen der Parteien zu prüfen (vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 26. Februar 1971 Kass. F 29/70 - NJ 1972 S. 307). Dabei kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme auch von Arbeitseinkommen entgegen der Auffassung des Kreisgerichts kein Kriterium dafür sein, ob und inwieweit der Inhalt einer- im Zusammenhang mit hohen Schadenersatzforderungen vorgenommenen vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft die Rechte des Geschädigt! beeinträchtigt oder nicht. Dieser notwendigen Prüfungspflicht ist das Kreisgericht bei seiner Beschlußbestätigung nicht gerecht geworden. So hätte vor Vergleichsbestätigung zunächst das gemäß §§16 Abs. 3, 41 FGB erforderliche besondere Schutzinteresse des nichtschuldenden Ehegatten konkret geprüft werden müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, daß bei einer harmonischen Ehe die völlige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft der weiteren Gestaltung 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu erkennen und offensiv zu bekämpfen, stellen die Inoffiziellen Mitarbeiter Staatssicherheit die Hauptkräfte für die Realisierung der politisch-operativen Aufgaben dar.

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