Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 120 (NJ DDR 1974, S. 120); Gefahren, die bei Vornahme der Brennarbeiten im Fahrstuhlschacht entstehen können, war er deshalb vor Arbeitsbeginn auch bemüht, Einzelheiten über die Beschaffenheit des Schachtes zu erfahren. Das ist ihm jedoch nur zum Teil gelungen. Im wesentlichen hat er sich mit der Feststellung abgefunden, daß der Schacht schon mehrere Jahre nicht mehr benutzt wird und daß sich im Innern desselben eine Zwischendecke mit Holzbohlen befindet. Obwohl ihm die Möglichkeiten gegeben waren, eine exakte Feststellung darüber zu treffen, in welchem Umfang das Abbrennen der Trägerstücke zu einer möglichen schädlichen Auswirkung, insbesondere zum Brand, führen kann, hat er keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen bzw. gegenüber seinem Brigadier keine entsprechenden Verlangen gestellt. Auch seine Kenntnis, daß im Innern des Aufzugschachts leicht brennbare Holzbalken vorhanden waren, nahm er nicht zum Anlaß, Brandschutzmaßnahmen einzuleiten, die beim Durchführen der Brennarbeiten ein Herabfallen von glühenden Metallteilchen in das Schachtinnere verhinderten. Es besteht somit hinreichender Tatverdacht dafür, daß der Beschuldigte bewußt die ihm obliegenden Rechtspflichten zur Verhinderung eines Brandes bei der Ausführung von Schweiß- und Schneidarbeiten verletzt hat. Diese Rechtspflichtverletzungen waren ursächlich für die fahrlässige Brandverursachung. Auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung hätte der Beschuldigte bei der ihm möglichen verantwortungsbewußten Prüfung der Sachlage auch die Möglichkeit des Entstehens eines Brandes voraussehen können. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Beschuldigte die Verursachung eines Brandes vermeiden können. Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Instanzgerichte widerspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit, weil damit bewirkt wurde, daß ein Bürger, der einer Handlung hinreichend verdächtig ist, die sich gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Mitglieder richtet, von den Organen der Rechtspflege der DDR nicht zur Verantwortung gezogen wird. Deshalb waren auf Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR die Beschlüsse des Stadtbezirksgerichts und des Stadtgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Stadtbezirksgericht wird nunmehr das Verfahren wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen gemäß §§185 Abs. 1, 188 Abs. 1 StGB) gegen den Beschuldigten zu eröffnen haben (§ 322 Abs. 2 und 3 StPO). §§ 161, 162 Abs. 1 Ziff. 2, 22 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. Erreicht das Zusammenwirken mehrerer Täter nicht die Qualität eines in Gruppe begangenen Angriffs auf das sozialistische Eigentum L S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, so ist die als Mittäterschaft zu charakterisierende Art und Weise der Tatbegehung als „anderer erschwerender Umstand“ bei der Bewertung der Tatschwere im Rahmen des § 161 StGB zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 19. Dezember 1913 2 Zst 44/73. Der 40jährige Angeklagte ist seit 1956 als Schmelzer in einem Porzellanwerk tätig. Die in gleicher Sache Verurteilte D. fragte den Angeklagten, ob er ihr ein Service „besorgen“ könnte. Daraufhin entwendete der Angeklagte im August 1972 ein sechsteiliges Service und übergab es der Verurteilten D. Diese verkaufte es für 25 M und übergab 22,50 M dem Angeklagten. Der Angeklagte war zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten und sah in den Diebstählen eine Möglichkeit für zusätzliche Einnahmen. Er vereinbarte mit D. weitere Diebstähle. Beide legten günstige Verstecke für das entwendete Porzellan fest, und D. brachte es aus dem Betrieb. Bis Mai 1973 entwendete der Angeklagte neun Kaffeeservice und ein Speiseservice im Gesamtwert von 495,31 M. Von dem erzielten Erlös erhielt er etwa 170 M. Obwohl der Angeklagte und die Verurteilte D. im Mai 1973 wußten, daß die Arbeitskollegen von den Diebstählen Kenntnis hatten, entwendete der Angeklagte noch weitere vier Service, die jedoch nicht mehr aus dem Betrieb gebracht wurden. Im Sommer 1973 bat der Verurteilte H. den Angeklagten um ein Mokkaservice. Der Angeklagte entwendete ein solches Service und übergab es H. für 15 M. In der Folgezeit erhielt H. vom Angeklagten noch zwei Kaffeeservice, sechs Tassen und sechs Untertassen im Werte von insgesamt 150,22 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 158, 161 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Gegen diese Verurteilung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Es wird gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt und eine Verurteilung auf Bewährung angestrebt. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Sachverhaltsfeststellungen und der Schuldausspruch werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß gruppenweises Handeln in der Alternative „Ausnutzen beruflicher Tätigkeit“ vorliegt. Das für die Gruppe charakteristische Merkmal des Zusammenschlusses wurde im vorliegenden Fall dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte und die Verurteilten D. und H. über die arbeitsteilige Ausführung der Diebstahlshandlungen hinaus konkrete Absprachen darüber trafen, wie ihre berufliche Tätigkeit ausgenutzt werden sollte. Dazu gehörte das gemeinsame Erörtern und Festlegen günstiger Verstecke, wobei sie ihre berufsbedingte Kenntnis der Örtlichkeiten nutzten. Des weiteren zeigte sich das Ausnutzen beruflicher Tätigkeit in der Festlegung, daß die Verurteilte D. das entwendete Porzellan aus dem Betrieb brachte, weil der Angeklagte als Schmelzer gründlicher kontrolliert wurde. Dem Kreisgericht ist auch in bezug auf die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB zu folgen. Nach dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob die Strafverschärfung des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Das Kreisgericht hat seine Feststellung, daß die Schwere der Tat sich nicht erhöht, nur damit begründet, daß der durch die Tat verursachte Schaden nicht erheblich ist. Die Höhe des Schadens ist zweifellos ein Umstand für die Beurteilung der objektiven Schädlichkeit der Tat, jedoch nicht der alleinige und in jedem Fall entscheidende (vgl. Ziff. II 1.1.2. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973, NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22). Nach §62 Abs. 3 StGB ist dann eine außergewöhnliche Strafmilderung möglich, wenn sich unter Berücksichti- 120;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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