Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 119 (NJ DDR 1974, S. 119); digte nahm zur Kenntnis, daß er einen über einem stillgelegten Fahrstuhlschacht befindlichen Metallträger entfernen sollte. Für ihn war es selbstverständlich, daß dabei mindestens teilweise Schneidarbeiten ausgeführt werden mußten. Eine gesonderte Einweisung und eine Erweiterung bzw. Konkretisierung des Schweißerlaubnisscheins erfolgte nicht. Vor Beginn der Arbeiten wollte sich der Beschuldigte überzeugen, ob in dem stillgelegten Schacht brennbare Materialien lagerten. Da die Türen zum Fahrstuhlschacht verstellt waren, unterließ der Beschuldigte die Kontrolle. Während der Ausführung der Brenn- und Schneidarbeiten entzündeten herabfallende Metallfunken in dem Fahrstuhlschacht lagerndes brennbares Material. Die Anklage legt dem Beschuldigten auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses eine bewußte Verletzung der ihm nach §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 der ABAO 615/1 obliegenden Rechtspflichten zur Last. Das Stadtbezirksgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil dem Beschuldigten kein eindeutiger Arbeitsauftrag erteilt worden sei und weil er auch keine Kenntnis von den im Fahrstuhlschacht lagernden brennbaren Materialien gehabt, habe. Es bestände deshalb kein hinreichender Tatverdacht dafür, daß der Beschuldigte den Brand schuldhaft verursacht hat. Das Stadtgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen, weil die dem Beschuldigten übergeordneten leitenden Mitarbeiter Rechtspflichten verletzt hätten, während dem Beschuldigten keine Rechtspflichten oblagen, deren Nichterfüllung ursächlich für den Brand gewesen seien. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat zuungunsten des Beschuldigten die Kassation der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlüsse beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz durch unvollständige Einschätzung des Ermittlungsergebnisses und fehlerhafte rechtliche Beurteilung. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist, daß der Beschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der ihm mit der Anklage zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig ist (§ 193 StPO). Soweit die Instanzgerichte im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten den hinreichenden Tatverdacht einer fahrlässigen Brandverursachung verneint haben, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Ermittlungen ergeben vielmehr den hinreichenden Verdacht, daß die im Tenor der Anklage bezeich-nete Handlung hinsichtlich der fahrlässigen Verursachung eines Brandes alle objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt (§§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 StGB). Den Instanzgerichten ist zunächst darin zu folgen, daß es die Rechtspflicht der dem Beschuldigten übergeordneten leitenden Mitarbeiter gewesen wäre, einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu erteilen und die dazu erforderliche Weisung entsprechend den konkreten besonderen Arbeitsbedingungen auszugestalten. Nach dem Ermittlungsergebnis ist dies nicht geschehen. Der Beschuldigte hatte aber aus einem Gespräch seines übergeordneten Leiters entnommen, daß der Träger über dem Fahrstuhlschacht entfernt werden solle und dabei Schneidarbeiten erforderlich waren. Er erkundigte sich bei diesem Gespräch sogar, ob in dem Schacht nichts brennen kann. Am darauffolgenden Tag erhielt der Beschuldigte von seinem Brigadier den Auftrag, den Träger zu entfernen. Entgegen den Feststellungen der Instanzgerichte besteht somit hinreichender Verdacht, daß dem Beschuldigten trotz der unkorrekten Arbeit der für diesen Bereich verantwortlichen leitenden Mitarbeiter sein Arbeitsauftrag hinreichend bekannt war. ' . Die Instanzgerichte haben zutreffend festgestellt, daß der Leiter bzw. die von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter des Betriebes, in dem die Schweiß- und Schneidarbeiten ausgeführt wurden, ihre Rechtspflichten bei der Ausstellung des Schweißerlaubnisscheins und der Festlegung von Maßnahmen zur Beseitigung von Brandgefahren (§ 3 Abs. 3 bis 5 der ABAO 615/1) . nicht erfüllt haben. Auch haben es die dem Beschuldigten übergeordneten leitenden Mitarbeiter an der erforderlichen Anleitung und Kontrolle fehlen lassen. Der Leiter eines Betriebes und die leitenden Mitarbeiter in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich haben sowohl durch die Schaffung der materiellen und technischen Voraussetzungen als auch durch die Erziehung und Belehrung der Werktätigen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz von allen Werktätigen in ihrem Bereich verwirklicht werden kann. Jeder Werktätige hat die Pflicht, die von den Leitern geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen, die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, die betrieblichen Instruktionen und die erteilten Weisungen zu befolgen (§§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, d GBA). Bür Schweiß- und Schneidarbeiten dürfen nur solche Werktätige eingesetzt werden, die spezielle Prüfungen oder Unterweisungen nachgewiesen haben (§2 Abs. 2 der ABAO 615/1). Diese Werktätigen müssen über spezielle Kenntnisse auf ihrem Arbeitsgebiet verfügen, die auch die Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden beim Ausführen der Schweiß- und Schneidarbeiten umfassen müssen. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis verfügte der Beschuldigte über die erforderliche Qualifikation, und die Bestimmungen der ABAO 615/1 waren ihm hinreichend bekannt. Die jedem Werktätigen obliegende Rechtspflicht, die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz einzuhalten, ist für die Werktätigen, die Schweiß- und Schneidarbeiten ausführen, in § 4 Abs. 2 der ABAO 615/1 noch dahingehend konkretisiert worden, daß sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Rahmen ihrer Arbeitsbefugnis verantwortlich sind. Der Werktätige ohne besondere Leitungsfunktion, der diese Arbeiten ausführt, hat die Sicherheitsbestimmungen unabhängig von nochmaligen besonderen Weisungen durch die leitenden Mitarbeiter einzuhalten. Auch wenn leitende Mitarbeite ihre Rechtspflichten auf diesem Gebiet verletzen, hat der Werktätige, wenn er die ausreichenden Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, seine Rechtspflichten zu erfüllen und seinen unmittel-, baren Leiter auf die festgestellten Mängel hinzuweisen (§ 20 Abs. 1 ASchVO). Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis besteht hinreichender Tatverdacht dafür, daß der Beschuldigte die ihm nach §§4 und 5 der ABAO 615/1 obliegenden Rechtspflichten kannte. Der Beschuldigte besitzt seit über sechs Jahren die Qualifikation eines Gas-Brennschneiders und verrichtete in der Vergangenheit auf den verschiedensten Baustellen derartige Arbeiten. Darüber hinaus ist er im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz und verfügt auch auf Grund seiner laufenden Qualifizierung über ausreichende Kenntnisse im Arbeits- und Brandschutz, speziell auch über die Bestimmungen der ABAO 615/1. In Kenntnis dieser Bestimmungen und der möglichen 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 119 (NJ DDR 1974, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 119 (NJ DDR 1974, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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