Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 118 (NJ DDR 1974, S. 118); gemachten Anspruch eine Konfliktentscheidung getroffen worden wäre. Sie erhalten in jedem Fall eine endgültige, die Beratung abschließende und den Konflikt bereinigende Entscheidung, die nach Eintritt der Rechtskraft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 KKO bzw. § 59 Abs. 1 SchKO für vollstreckbar erklärt und erforderlichenfalls zwangsweise realisiert werden kann. Davon ausgehend, ist dem Urteil des Bezirksgerichts Rostock jedenfalls im Ergebnis voll zuzustimmen. Zutreffend ist es zu der Feststellung gelangt, daß dem betroffenen Bürger mit der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts ausreichend Rechts- schutz gewährt wurde. Auch Püschel hat wenn auch aus anderen Gründen bejaht, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem staatlichen Gericht fehlte, jedoch kam es aus den dargelegten Gründen auf die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Konflikt- und Bestätigungsentscheidung nicht maßgeblich an. Für die Beteiligten hat jedenfalls die Bestätigung der Einigung die gleiche Bedeutung wie die Entscheidung des Konflikts selbst, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidungen von einem gesellschaftlichen oder von einem staatlichen Gericht ergehen. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Schriften der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) und der 2. DB dazu vom 12. Oktober 1965 (GBL II S. 757) finden grundsätzlich auch auf das Arbeitsentgelt der Verhafteten Anwendung. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu sichern, daß Pfändungen in das Arbeitsentgelt Verhafteter unter Beachtung dieser Vorschriften ausgeführt werden. Die Untersuchungshaftanstalten sind gegenüber einem Gläubiger, der die Pfändung in das Arbeitsentgelt eines Verhafteten betreibt, Drittschuldner. Es obliegen ihnen damit auch alle Pflichten, wie sie sich insbesondere aus der 2. DB zur APfVO ergeben. Das bringt folgende Aufgaben mit sich: 1. Der Pfändungsbeschluß ist auszuführen und die Überweisung des gepfändeten Betrages aus dem Arbeitsentgelt des Verhafteten vorzunehmen. Sofern das nicht möglich ist, ist der Gläubiger über die Gründe zu benachrichtigen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Verhaftete nicht mehr in Arbeit steht oder wenn das Arbeitsentgelt die Grenze des pfändungsfreien Betrages nicht überschreitet. 2. Das Vollstreckungsgericht und der Gläubiger sind unverzüglich von der Entlassung aus der Untersuchungshaft, von der Einweisung in eine Strafvollzugseinrichtung oder von der Beendigung der Zuweisung von Arbeit und der damit verbundenen Einstellung der Zahlungen zu informieren. 3. Wird der Verhaftete aus der Untersuchungshaft entlassen, dann ist ihm nach § 2 Abs. 1 der 2. DB zur APfVO eine Bescheinigung über das Vorliegen der Pfändung des Arbeitseinkommens auszuhändigen. Oberstleutnant des SV HANS RICHARDT, Berlin Pfändung in das Arbeitsentgelt Verhafteter Nach einer Weisung zur Untersuchungshaftvollzugsordnung kann Verhafteten unter Beachtung des Zwecks der Untersuchungshaft, des Prinzips der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung sowie der Möglichkeiten und Bedingungen der jeweiligen Untersuchungshaftanstalt Arbeit zugewiesen werden. Die Arbeit wird allerdings nicht im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern auf der Grundlage eines staatlichen Auftrags mit Zustimmung des Verhafteten geleistet. Für diese Arbeit erhalten die Verhafteten ein Arbeitsentgelt, das in der Höhe vom Arbeitslohn Werktätiger für gleiche Arbeit nicht abweicht und über das sie nach Abzug der mit der Arbeitszuweisung zusammenhängenden sachlichen und persönlichen Kosten (Arbeitskleidung, höherer Verpflegungssatz usw.) frei verfügen können. Der Leiter der Untersuchungshaftanstält muß jedoch von Anfang an darauf hinwir- ken, daß arbeitende Verhaftete ihr Arbeitsentgelt entsprechend den familienrechtlichen Bestimmungen vorrangig für die Unterstützung ihrer Familie bzw. für die Zahlung von Unterhalt an berechtigte Angehörige verwenden und auch ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Die Verwirklichung des Prinzips der freien Verfügung des Verhafteten über sein Arbeitsentgelt bedingt, daß der Verhaftete für jede Zahlung aus seinem Arbeitsentgelt an Dritte der Untersuchungshaftanstalt einen schriftlichen Zahlungsauftrag erteilen muß. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist nicht berechtigt, Festlegungen zur Verwendung des Arbeitsentgeltes zu treffen oder selbst zwangsweise Eingriffe in das Arbeitsentgelt vorzunehmen. Bestehen berechtigte Ansprüche von Gläubigern, die der Verhaftete nicht freiwillig befriedigt, dann bedarf es der Zwangsvollstreckung. Die Vor- Reditsprediung Strafrecht §§ 9,185 Abs. 1,188 Abs. 1 StGB; ABAO 615/1 - Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBL n S. 213). 1. Ein Werktätiger, der Schweiß- und Schneidarbeiten ausführt, muß für dieses Arbeitsgebiet seine Kenntnisse durch spezielle Prüfungen oder Unterweisungen nachgewiesen haben. Er ist beim Ausführen dieser Arbeiten für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Rahmen seiner Arbeitsbefugnis verantwortlich. 2. Zur Verletzung von Berufspflichten bei fahrlässiger Verursachung eines Brandes. OG, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 2 Zst 27/73. Der Staatsanwalt erhob Anklage gegen den Montagefacharbeiter. G. und beschuldigte ihn, durch die bewußte Verletzung der ihm bei Schweiß- und Schneidarbeiten obliegenden Rechtspflichten fahrlässig einen Brand verursacht zu haben (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 StGB). Mit der Anklage wird von folgendem wesentlichen Ermittlungsergebnis ausgegangen: Der Beschuldigte besitzt seit Juni 1967 die Qualifikation als Gas-Brennschneider und hat den Befähigungsnachweis für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. Der Inhalt der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 615/1 Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBl. II S. 213) war ihm hinlänglich bekannt. Der Beschuldigte und weitere Mitglieder der Brigade demontierten auf einem mit Teerpappe eingedeckten Dach Metallträger. Zur Durchführung der dabei erforderlichen Schweiß- und Schneidarbeiten hatte der Sicherheitsihspektor des Auftraggebers für die Zeit vom 7. bis 9. Mai 1973 einen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 der ABAO 615/1 entsprechenden Schweißerlaubnisschein ausgestellt. Am 8. Mai 1973 wurde der Ursprüngliche Demontageauftrag erweitert. Der Beschul- 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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