Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 117 (NJ DDR 1974, S. 117); die die im Beschluß festgelegten Erziehungsmaßnahmen nicht erfüllen. Die Anspruchsberechtigten müßten bei uneinsichtigen Verpflichteten mehr als drei Monate warten, bis sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen können. Das würde auch für die r ' ~ * II 1. Die vorstehenden Ausführungen von Tauch beweisen, wie aufmerksam die Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte die ihre Tätigkeit betreffenden Beiträge in den Fachzeitschriften verfolgen. Daran wird zugleich auch deutlich, wie qualifiziert sie diese Tätigkeit ausüben. Tauch hat richtig erkannt, daß P ü s c h e 1 das Einspruchsrecht des Staatsanwalts gegen Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte dem Einspruchsrecht der Beteiligten völlig gleichstellt. Diese Auffassung führt jedoch zu theoretisch wie praktisch nicht befriedigenden Konsequenzen. Der Staatsanwalt kann nach § 58 Abs. 3 KKO nicht nur gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Einspruch einlegen, sondern gegen sämtliche Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (vgl. auch § 54 Abs. 3 SchKO). Mithin ist die mit Ziff. 8.2.5. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts gegebene Orientierung zur Verfahrensweise bei Einlegung eines Einspruchs nach Einleitung des (die Rechtskraft des Beschlusses voraussetzenden) Vollstreckbarkeitserklärungsverfahreins von Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte von allgemeiner Bedeutung. In der Praxis sind allerdings Probleme, die sich aus dem Einspruchsrecht des Staatsanwalts ergeben, nur im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeitserklärung der hierfür vorgesehenen Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte und dabei nahezu ausschließlich in Arbeitsrechtssachen aufgetreten. Daraus erklärt sich die Einordnung der vom Obersten Gericht gegebenen Orientierung in den Teilabschnitt 8.2. der Richtlinie Nr. 28 (Zur Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen in Arbeitsrechtssachen) . Im übrigen bestand in der gerichtlichen Praxis bisher kein Zweifel daran, daß die Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach Ablauf der in § 58 Abs. 1 KKO bzw. § 54 Abs. 1 SchKO geregelten Einspruchsfrist also zwei Wochen nach Eingang der Entscheidung bei den Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Es besteht auch keinerlei Anlaß, von der bisher geübten Praxis abzugehen, die in § 61 Abs. 1 KKO bzw. § 59 Abs. 1 SchKO genannten Beschlüsse der gesellschaftlichen. Gerichte nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Zutreffend beruft sich Tauch auf den vor Jahren von Rudelt dargelegten Standpunkt, daß es sich bei dem Einspruchsrecht des Staatsanwalts gegen örtlichen Räte hinsichtlich der Beitreibung auf erlegter Geldbußen gelten. Das ab- kann m. E. nicht richtig seini BERNHARD TAUCH, Vorsitzender der Konfliktkommission im VEB Stahlfensterwerk Bautzen die Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte um eine außerordentliche Befugnis handelt, auch nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist die Überprüfung der Entscheidung und die Herstellung der Gesetzlichkeit zu fordern. Dieser Auffassung ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte zu folgen. Das Einspruchsrecht des Staatsanwalts gegen die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte ist ein Recht, das dem Kassationsantragsrecht nach § 9 Abs. 3 ÄEG ähnlich ist. Es sichert, daß der Staatsanwalt die ihm nach §§ 36 ff. StAG obliegenden Aufgaben zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit sachdienlich und wirksam erfüllen kann. Die Einlegung des staatsanwaltschaftU-chen Einspruchs nach Eintritt der Rechtskraft führt im Falle der gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des gesellschaftlichen Gerichts ebenso wie dies in Kassationsverfahren geschieht rückwirkend zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung. Allerdings sollte diese Bedeutung des Einspruchsrechts des Staatsanwalts, das sich qualitativ vom Einspruchsrecht der Beteiligten unterscheidet, in einer gesetzlichen Neuregelung klarer zum Ausdruck kommen. Hinzu kommt, daß Püschels Auffassung auch Nachteile für die Bürger mit sich brächte, die mit der gesetzlichen Regelung nicht gewollt sind. So darf nicht übersehen werden, daß auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Praxis überhaupt nur in sehr wenigen Fällen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung gestellt werden müssen. Noch seltener sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich. Dieser Umstand und die Tatsache, daß kaum einmal durch den Staatsanwalt Einspruch eingelegt wird, zeigen, daß keinerlei praktisches Bedürfnis dafür besteht, daß die Rechtskraft erst nach Ablauf der Frist für das Einspruchsrecht des Staatsanwalts eintritt. Demgegenüber besteht ein gesellschaftliches Interesse daran, z. B. von den gesellschaftlichen Gerichten festgelegte Geldbußen schnell zu realisieren. Schließlich hätte Püschels Auffassung zur Folge, daß die Bürger bei Anrufung eines staatlichen Gerichts in der Regel ihren Anspruch schneller realisieren könnten als bei Inanspruchnahme eines gesellschaftlichen Gerichts. Das würde der Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte, die gerade bei der Lösung und Überwindung einfacher zivilrechtlicher Konflikte eine hervorragende Arbeit leisten, entgegenstehen. Als miteinander unvereinbar erscheint es aus diesen Gründen auch, daß nach der Ansicht von Püschel die Beteiligten einerseits mit der Entscheidung über die Bestätigung sofort an die Einigung gebunden sind, der Bestätigungsbeschluß andererseits aber erst drei Monate später rechtskräftig werden soll und falls erforderlich -L der Anspruch erst dann zwangsweise realisiert werden könnte. 2. In diesem Zusammenhang sind auch einige Bemerkungen zu der Frage erforderlich, ob der Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts über die Bestätigung einer Einigung eine Entscheidung ist. . In seiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 24. Mai 1972 II BCB 8/72 (NJ 1973 S. 273) geht Püschel nur auf diejenigen Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte ein, die als Entscheidungen, also nach der in § 56 Abs. 3 KKO bzw. § 52 Abs, 3 SchKO enthaltenen Ausnahmeregelung ergehen; er behandelt aber nicht die große Zahl der Beschlüsse, mit denen die vor den gesellschaftlichen Gerichten erzielten Einigungen bestätigt werden. In seinem Beitrag „Rechtsschutzanspruch und Einigung der Parteien im künftigen Zivilverfahren“ (NJ 1972 S. 514) hat Püschel jedoch die Bestätigung der Einigung als eine gerichtliche Prozeßhandlung bezeichnet, und zwar als gerichtliche Entscheidung besonderer Art. Diese Auffassung wird m. E. nicht vom Gesetz getragen, das in § 58 Abs. 1 und 3 KKO sowie in § 54 Abs. 1 und 3 SchKO jeweils von „Entscheidungen“ spricht und damit sowohl die Konfliktentscheidungen als auch die Bestätigungsentscheidungen meint. Allerdings ist Püschel darin zuzustimmen, daß zwischen der Konfliktentscheidung (von Püschel als-„eigene Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts“ bezeichnet [NJ 1973 S. 537]) und der Bestätigungsentscheidung der gesellschaftlichen Gerichte ihrem Inhalt nach ein qualitativer Unterschied besteht. Dessenungeachtet stellt jedoch die Beschlußfassung des gesellschaftlichen Gerichts darüber, ob die in der Beratung zwischen den Parteien erzielte Einigung den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entspricht und daher zu bestätigen ist, eine echte Entscheidung im Sinne der KKO bzw. der SchKO dar und ist, da sie auf feiner Sachprüfung beruht, eine Sachentscheidung. Das wird m. E. auch nicht durch den Hinweis Püschels darauf widerlegt, daß der Einspruch gegen die Bestätigung der Einigung der Parteien nur auf zwei Gründe gestützt werden kann, und zwar darauf, daß eine Einigung nicht Vorgelegen habe oder daß die Einigung gegen Grundsätze des sozialistischen Rechts verstoße (§ 58 Abs. 2 KKO, § 54 Abs. 2 SchKO). Beachtlich erscheint mir vielmehr, daß die Bestätigungsentscheidung für die Beteiligten die gleiche Wirkung hat, als wenn über den geltend m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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