Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 115 (NJ DDR 1974, S. 115); die Familie des Vormundes mit der Herstellung der Namensgleichheit nicht bedarf. Eine solche kann nur durch eine Annahme an Kindes Statt erreicht werden. D. M. * Ist für Ansprüche des Deutschen Roten Kreuzes der DDR gegen Bürger, die infolge Alkoholmißbrauchs mit einem Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes transportiert werden mußten, der Gerichtsweg zulässig? In §1 Abs. 1 der VO über die Kosten für ärztliche Behandlung und Beförderung bei Alkoholmißbrauch vom 22. September 1962 (GBl. II S. 684) ist u. a. festgelegt, daß Personen, die infolge Alkoholmißbrauchs eine Störung oder Schädigung ihres Gesundheitszustandes erleiden und deshalb durch ein Kraftfahrzeug des Deutschen Roten Kreuzes, des Rettungsamtes, der Volkspolizei oder der Feuerwehr befördert werden, die Beförderungskosten selbst zu tragen haben. Einzelheiten über die Höhe und die Beitreibung dieser Beförderungskos ten'sind in der 1. DB vom 23. September 1962 (GBl. II S. 684) geregelt Nach §1 Abs. I der 1. DB sind derartige Kosten, die staatlichen Organen oder Einrichtungen entstehen, von diesen zu berechnen und zu vereinnahmen. Sie werden auf der Grundlage der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 S. 61) auf dem Verwaltungswege eingezogen. Die Kosten für die Tätigkeit nichtstaatlicher Einrichtungen werden dagegen nach § 5 Abs. 1 der 1. DB vom 23. September 1962 von diesen auf eigene Rechnung vereinnahmt und eingezogen. Dabei ist für die Geltendmachung derartiger Forderungen der Gerichtsweg ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Für die Beantwortung der Frage ist daher entscheidend, ob das Deutsche Rote Kreuz eine staatliche Einrichtung oder eine gesellschaftliche Organisation ist. Unerheblich ist dagegen, ob das Deutsche Rote Kreuz bei der Durchführung der Krankentransporte staatliche Tätigkeit verrichtet. Die Rechtsstellung des Deutschen Roten Kreuzes der DDR als gesellschaftliche Massenorganisation des Gesundheitswesens ergibt sich eindeutig aus der VO über die Bildung der Organisation „Deutsches Rotes Kreuz“ vom 23. Oktober 1952 (GBl. S. 1090) und aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes der DDR. Daher ist das Deutsche Rote Kreuz befugt, die Beförderungskosten in Fällen des Alkoholmißbrauchs gegen den betreffenden Bürger vor Gericht geltend zu machen. G. H. Kann in Verfahren über die Aufhebung einer Einweisung psychisch Kranker in stationäre Einrichtungen die Beschwerde in analoger Anwendung des §41 AnglVO ohne mündliche Verhandlung verworfen werden? ln Anbetracht der Fassung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273), wonach im Gegensatz zur Regelung des Beschwerdeverfahrens nach der ZPO eine mündliche Verhandlung ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist die entsprechende Anwendung des § 41 AnglVO auf das Einweisungsverfahren nicht zu vertreten. Würde man die Anwendung dieser Vorschrift bejahen, dann müßte das konsequenterweise nicht nur für das Beschwerdeverfahren im Verfahren zur Aufhebung der Einweisung gelten, sondern auch im Verfahren zur Anordnung der Einweisung. Das aber wäre nicht unbedenklich. Im übrigen können die Fälle, in denen die Anwendung des § 41 AnglVO in Verfahren auf Aufhebung der Einweisung in Frage kommen könnte, in der Praxis nicht allzu häufig Vorkommen. Das schon deshalb nicht, weil bereits durch den Standpunkt des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zur Anwendung des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke zu § 15 Abs. 2 EinwG (NJ 1970 S. 293) klargestellt wurde, daß es einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auf Aufhebung der Einweisung dann nicht bedarf, wenn in erster Instanz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 EinwG von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Das sind die Fälle, in denen der Eingewiesene einen neuen Antrag auf Aufhebung der Einweisung stellt, ohne neue Gründe anzugeben. Von der Frage werden also nur diejenigen Beschwerdeverfahren berührt, in denen erstmalig ein Aufhebungsantrag gestellt wird. Dr. W. H. Aus der Praxis für die Praxis Wirksame Gerichtskritik zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Im Zusammenhang mit der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren wird immer wieder festgestellt, daß das Mittel der Gerichtskritik noch zu wenig genutzt wird, um die Gesetzlichkeit zu festigen und Ursachen und Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu beseitigen. Das Bezirksgericht Rostock hat bei der Anwendung der Gerichtskritik gute Erfahrungen gesammelt. Wir sind dabei zu der Erkenntnis gekommen, daß die Gerichtskritik auch in änderen Bereichen eines Betriebes oder in anderen Betrieben ausgewertet werden sollte, wenn es sich bei den festgestellten Gesetzesverletzungen oder Mängeln um typische überbetriebliche Probleme handelt. So hatte das Bezirksgericht in verschiedenen Strafverfahren wegen Verletzungen der Verkehrsbestimmungen festgestellt, daß es in mehreren Betrieben des VEB Kombinat O. Gesetzesverletzungen und Mängel bei der Gewährleistung der Betriebsund Verkehrssicherheit von Fahrzeugen gab. In einem Strafverfahren gegen zwei Mitarbeiter eines Kombinatsbetriebes wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls wurde deshalb nicht an dem einzelnen Kombinatsbetrieb, sondern in Auswertung der Ergebnisse aus mehreren Verfahren an der Leitung des Kombinats Gerichtskritik geübt. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es u. a.: „Der Angeklagte B. hat als verantwortlicher Revisionsschlosser eine im Rahmen der Technischen Durchsicht III vorgeschriebene Funktionsprobe der Bremse bei der Probefahrt an dem Lkw unterlassen, mit dem später ein schwerer Verkehrsunfall herbeigeführt wurde. Der Angeklagte F. hat als Leiter der Kfz-Re-vision zugelassen, daß bei Arbeitsspitzen solche Proben unterblieben. Infolge der nicht einwandfrei funktionierenden Bremsen kam es zu einem schweren Verkehrsunfall. Im Strafverfahren wurde festge-, stellt, daß die ursprünglich in einem Neuerervorschlag enthaltenen Festlegungen über die Durchführung der Funktionsprobe der Bremse bei der Technischen Durchsicht III in die herausgegebenen Ausfertigungen nicht aufgenommen worden waren und den im Kombinat Beschäftigten nicht bekannt wurden. Außerdem wurde auch die nach §§ 47, 48 StVZO 115;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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