Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 107 (NJ DDR 1974, S. 107);  entsprechend der zweiten Alternative der finanzielle Gegenwert festgestellt und eingezogen werden. In der Strafverfolgungspraxis spielen die Probleme der zweiten Alternative eine größere Rolle. Gegenwert i. S. des § 16 Abs. 2 ZollG ist der in Mark der DDR zu beziffernde Betrag, der als Entgelt bei der Veräußerung erzielt wurde und damit an die Stelle der vom Täter oder Teilnehmer nicht mehr einziehbaren Waren getreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Höhe des Gegenwertes den geltenden . Preisbestimmungen entspricht oder ob diese über- oder unterschritten werden./6/ Aus diesem Grund sind auch Einwände, daß bei solchen „An- und Verkaufsgeschäften“ Preisbestimmungen nicht überschritten worden sind, für die Einziehung bedeutungslos. Die Ermittlungen sind in diesen Fällen besonders auf solche Handlungen und Beweistatsachen zu konzentrieren, die für die Feststellung der tatsächlichen Höhe der erzielten Erlöse am beweiskräftigsten sind. Da es sich um einen Wertersatz finanzieller Art handelt, ist rechtzeitig zu prüfen, welche strafprozessualen Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme und Arrest) zur Sicherung geeigneter Vermögenswerte des Beschuldigten möglich.und notwendig sind. Der An- und Verkauf von Waren, die nach § 16 ZollG der Einziehung unterliegen, ist oft mit einem spekulativ erzielten Gewinn verbunden. Der Gegenwert i. S. des § 16 Abs. 2 ZollQ wird jedoch unabhängig davon eingezogen, ob und in welcher Höhe ein Gewinnanteil darin enthalten ist Für den Gewinn, der stets nur Teil des Gegenwerts sein kann, gibt es keine besondere Einziehungsvorschrift. Aus diesem Grund ist es falsch, wenn der Erlös aus dem Verkauf zollhehlerisch erlangten Waren mit der Begründung nicht eingezogen wird, ein Gewinn sei nicht erzielt worden. Die Ersatzwerte nach § 16 Abs. 2 ZollG werden nur eingezogen, wenn es nicht möglich ist, die Ware selbst einzuziehen. Deshalb verbietet es sich, beide Maßnahmen gleichzeitig gegen ein und denselben Rechtsverletzer wegen derselben Tat anzuwenden. In diesem Faß kann entweder nur die Ware oder nur ihr Gegenwert eingezogen werden. Das Verbot der Doppeleinziehung wird jedoch nicht berührt, wenn einerseits vom „Besitzer“ die Ware und andererseits vom „Verkäufer“ der entsprechende Gegenwert eingezogen wird. Dies wird besonders beim Zusammenwirken in einer Gruppe nach § 12 Abs. 2 Ziff. 4 ZollG zuweilen übersehen. Insbesondere gilt das auch für sog. Kettenverkäufe, bei denen von jedem Verkäufer der erzielte Erlös festgestellt und als Gegenwert eingezogen werden kann, unbeschadet dessen, ob es (noch) möglich ist, die Ware einzuziehen. Bei Gruppendelikten oder Zollhehlerei kann es zu zeitlich und örtlich getrennten Strafverfahren kommen, obgleich sich der Gegenstand der Straftaten in allen Verfahren ganz oder teilweise auf dieselben Waren erstreckt. In solchen Fällen ist es unzulässig, in allen Verfahren auf Einziehung der Waren zu erkennen. Nur in denjenigen Verfahren, in denen die Waren beschlagnahmt wurden, sollten sie auch eingezogen Werden. In allen anderen Verfahren kann auf Ersatzeinziehung gemäß § 16 Abs. 2 ZollG erkannt werden. Soweit die Waren wegen vollendeter ungenehmigter Ausfuhr, natürlichen Verbrauchs, Verlustes oder aus sonstigen Gründen nicht mehr eingezogen werden können, kann nur auf Ersatzeinziehung erkannt werden. Schließlich ist noch zu klären, welche Ersatzwerte eingezogen werden können, wenn infolge Eigenverbrauchs Kl Die Möglichkeit eines Preisdelikts ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn der Betrag unter Verletzung von Preisbestimmungen vereinnahmt wurde. Der Mehrerlös muß jedoch erheblich i. S. des § 170 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sein. Vgl. Tenner / Cherek, „Anforderungen an die Beweisführung bei Verletzung der Preisbestimmungen“, Forum der Kriminalistik 1973, Heft 8, S. 375 ff. der Ware oder durch die auf sonstige Weise erfolgte Wertzueignung ein Gegenwert in Form von Bargeld nicht erzielt worden ist. Da es spezielle Rechtsvorschriften für diese Fälle nicht gibt, kann bei der Wertermittlung grundsätzlich nur auf die Bewertungsgrundlagen zurückgegriffen werden, die für die nichtkommerzielle Warenbewegung über die Zollgrenzen gültig sind./7/ Die daraus abzuleitenden Bewertungsgrundsätze beruhen auf den zur Tatzeit in der DDR gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP). Es ist daher unzulässig, bei der Wertermittlung von Sch Windelkursen oder anderen der Währungsparität der DDR zuwiderlaufenden Berechnungen auszugehen. Besteht kein EVP, so gilt der Preis eines vergleichbaren Gegenstandes. Der Wert kann geschätzt werden. Dagegen muß der Wert geschätzt werden, wenn kein EVP besteht und wenn auch keine vergleichbaren Gegenstände vorhanden sind, für die Preisbestimmungen bestehen (z. B. bei Antiquitäten). Wie die Praxis zeigt, ist es nicht möglich, von Katalogwerten auszugehen (z. B. Münzkataloge, Briefmarkenkataloge), weil diese infolge ihres anderen Bestimmungszweckes überwiegend von den realen Handelswerten erheblich abweichen. Es entspricht den Leitungsdokumenten zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5), daß erforderliche Beratungen mit Sachverständigen rechtzeitig erfolgen. Die Feststellungen des Sachverständigen zum Ersatzwert sollen sich auf das notwendige Maß beschränken. Auf den für die Wertfeststellung nicht erforderlichen Aüfwand, auf schriftliche oder mündliche Wiederholungen zum bereits bekannten Sachverhalt sowie auf andere, für die Beweisführung nicht notwendige Darstellungen ist zu verzichten. Die Konzentration auf das Wesentliche gilt auch für Fälle, in denen eine sachkundige handelspolitische Einschätzung der ungenehmigten Warenbewegung erforderlich ist. Zur selbständigen Einziehung gemäß § 16 Abs. 3 ZollG Die selbständige Einziehung dient vorrangig der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Sie wird unabhängig davon angewandt, ob eine individuelle straf- oder ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt wird oder nicht. § 16 Abs. 3 ZollG ermöglicht, auch bei fehlender Schuldfähigkeit, bei Freispruch oder bei Handlungen unbekannter Täter einen objektiv gesetzwidrigen Zustand aufzuheben. Das gleiche gilt auch bei festgestellter strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 25 StGB abgesehen wird. Der Staatsanwalt sollte die Anwendung des § 16 Abs. 3 ZollG prüfen und sie ggf. der zuständigen Zollverwaltung Vorschlägen, wenn er das Ermittlungsverfahren gemäß § 148 Abs. 1 StPO einstellt/8/ oder die Sache nach §§ 149, 58 StPO an ein gesellschaftliches Gericht übergibt. (Die gesellschaftlichen Gerichte haben keine Einziehungsbefugnis.) Die für den Nachweis der ungenehmigten Warenbewegung erforderlichen Ermittlungsunterlagen sind der Zollverwaltung bis zur Rechtskraft des Einziehungsentscheids zur Verfügung zu stellen. Diese ist für die M Nach § 3 Abs. 1 der AO über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im ’ grenzüberschr eiten den Reiseverkehr Genehmigungsgebührenordnung vom 12. Dezember 1968 (GBl. ET S. 1063) i. d. F. der AO Nr. 3 über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr 2. Änd. der Genehmigungsgebührenordnung vom 24. Juni 1971 (GBl. n S. 481) ist der Wert nach den in der DDR gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen zu errechnen bzw. zu schätzen. /8/ Analog gilt das auch für Einstellungen und vorläufige Einstellungen der Untersuchungsorgane nach §§ 141, 143 StPO. 107;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 107 (NJ DDR 1974, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 107 (NJ DDR 1974, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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