Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 106 (NJ DDR 1974, S. 106); sind ideologische Auseinandersetzungen erforderlich. Darüber hinaus sind bei ungenehmigten Warenbewegungen über die Zollgrenze spezielle rechtliche 'Sanktionen anzuwenden. Soweit dies die Einziehung von Waren bzw. von Gegenständen oder Werten, die an deren Stelle getreten sind, betrifft, sollen hier die bisherigen Erfahrungen der Praxis eingeschätzt und einige damit zusammenhängende Probleme behandelt werden. Zum Charakter der Einziehung nach § 16 ZollG Die Justiz- und Sicherheitsorgane, namentlich die Zollverwaltung der DDR, leisten mit der richtigen Anwendung von Maßnahmen nach § 16 ZollG einen wirksamen Beitrag zum ordnungsgemäßen Warenverkehr, besonders zur Bekämpfung des Schmuggels und der Speku-. lation (§ 4 ZollG). Werden Waren, soweit sie Gegenstand von Zollstraftaten oder -verstoßen waren, gemäß § 16 ZollG eingezogen, so wird nicht nur der Warenspekulation und der damit oft verknüpften Währungsmanipulierung mit Mark der DDR weitgehend die materielle Grundlage entzogen. Darüber hinaus werden auch in wirksamer Weise der Handel sowie andere Manipulationen mit illegal aus- oder eingeführten Waren (einschließlich der Nutzung daraus erzielter Spekulationsgewinne) unterbunden. Aus dieser Wirkungsweise darf man allerdings nicht schlußfolgern, daß § 16 ZollG ausschließlich eine Sicherungsfunktion zu erfüllen habe. Damit würden die in dieser Maßnahme enthaltenen Elemente einer Zusatzstrafe verkannt oder übersehen werden. Straf- und Sicherungscharakter bilden eine Einheit Dabei kann entsprechend den Umständen des konkreten Tatgeschehens bei Straftaten nach §§ 12 und 14 ZollG die eine oder andere Seite dominieren. Die wichtigste Konsequenz aus dem einheitlichen Charakter der Maßnahme besteht für die Praxis darin, daß bei notwendigen Entscheidungen dieser Gesichtspunkt berücksichtigt wird. Es ist also nicht einseitig davon auszugehen, ob der Entzug der aus der Tat erlangten Vorteile für den Betroffenen einen spürbaren Verlust bedeutet oder nicht./4/ Zum Gegenstand der Einziehung Die Einziehung erfolgt gemäß § 16 ZollG entschädigungslos. Persönliche oder private Eigentums- und Besitzverhältnisse oder andere Rechte und Ansprüche, die sich auf die Sache beziehen, sind deshalb für die Anwendung der Maßnahme bedeutungsloses/ Wird jedoch festgestellt, daß es sich bei der Ware um sozialistisches Eigentum handelt, ist sie unter Beachtung des Einziehungsverbots gemäß § 56 Abs. 2 StGB dem zuständigen Rechtsträger zu übergeben, sofern sie als Beweismittel im Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 16 ZollG erfaßt alle Waren, die zollhehlerisch oder auf andere Weise erlangt wurden (auch wenn sie bereits mehrfach ihren Besitzer wechselten) oder ein- oder ausgeführt oder unter Verletzung zwischenstaatlicher und anderer völkerrechtlicher Abkommen durch das Zollhoheitsgebiet der DDR transportiert werden. Voraussetzung für die Einziehung ist nicht, daß in jedem Fall wegen eines Zolldelikts nach §§ 12 und 14 ZollG oder eines Zollverstoßes i. S. des § 15 ZollG eine Strafe oder Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde. Vielmehr können die Waren nach § 16 Abs. 3 ZollG auch selbständig eingezogen werden, wenn die Genehmigungspflicht objektiv verletzt oder in sonstiger Weise dagegen ver- Ht Vgl. OG, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 Zst 18/72 - (NJ 1972 S. 691). /5/ Diese Rechtswirkung berührt nicht die zwischen natürlichen Personen möglichen zivilrechtlichen Haftungs- und Anspruchsprobleme, die sldi aus An- und Verkaufsgeschäften, z. B. bei arglistiger Täuschung, ergeben können. stoßen wurde. Es wird nicht immer erkannt, daß dies auch dann der Fall ist, wenn Waren zwar zur Einfuhr ordnungsgemäß zugelassen, diese jedoch entgegen dem damit verbundenen gesetzlichen Verkaufs-, Tauschoder Verpfändungsverbot entgeltlich veräußert werden (§ 10 der 11. DB zum Zollgesetz Genehmigungsverfahren für die Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [Genehmigungsverfahrensordnung] vom 12. Dezember 1968 [GBl. II S. 1057] i. d. F. der 13. DB zum Zollgesetz Erste Änderung des Genehmigungsverfahrens für die Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [1. Änd. der Genehmigungsverfahrensordnung] vom 12. Dezember 1969 [GBL II S. 675]). Das gilt auch für Waren, die vorübergehend innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der DDR verwendet werden sollen (wie z. B. Pkw) und deren Aus- oder Einfuhr im Zollvormerk-Verfahren erfolgt (vgl. §§ 13 und 14 der 2. DB zum Zollgesetz Zollverfahrensordnung vom 9. Mai 1962 [GBL II S. 323]). Da § 16 ZollG als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, besteht die Möglichkeit, alle mit der Verletzung der staatlichen Genehmigungspflicht zusammenhängenden Faktoren, wie Bedeutung und Verwendungszweck der Ware, gesetzliche Aus- und Einfuhrverbote und andere wesentliche Gesichtspunkte, verantwortungsbewußt zu prüfen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Im Verhältnis zu § 56 StGB ist § 16 ZollG lex specialis für den Geltungsbereich des Zöllgesetzes. Zur Sicherstellung der Waren Wie die Praxis beweist, muß die rechtzeitige, exakte und einwandfreie Sicherstellung der Waren sowohl zum Zwecke des Beweises als auch für die Einziehung unbedingt gewährleistet werden. Wegen der oft recht hohen Handelswerte sind die einzelnen Positionen äußerst sorgfältig protokollarisch zu erfassen und solche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die mögliche Verwechselungen oder andere die Beweisführung erschwerenden Vorkommnisse ausschließen. Der Schutz vor Beschädigung oder zufälligem Verlust ist bis zur Verwirklichung der Maßnahmen nach rechtskräftiger Entscheidung oder Rückgabe der Waren im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme zu gewährleisten. Der Eigenart der Waren entsprechend (z. B. Postwertzeichen, wertvolle Schmucksachen aus Edelmetall, Münzen u. ä.) sind spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Nur auf dieser Grundlage ist eine genaue Erfassung der Waren und die ordnungsgemäße und sachkundige Beurteilung ihres Wertes möglich. Zur Ersatzeinziehung gemäß § 16 Abs. 2 ZollG Mit der Ersatzeinziehung wird erreicht, daß in jedem Fall die an Stelle der verkauften, getauschten oder verpfändeten Waren getretenen Erlöse bzw. Äquivalente festgestellt und den Tätern wie den Beteiligten diejenigen Werte entzogen werden, die sie im Zusammenhang mit Straftaten erlangten. Dabei ist es grundsätzlich bedeutungslos, wie oft die aus einer Verletzung der Zollbestimmung erlangten Waren ihren Besitzer wechselten oder wie die Tat verlaufen ist. Die Ersatzeinziehung enthält im wesentlichen zwei Alternativen: Die erste Alternative erfaßt die an Stelle der Waren getretenen Sachen und Werte. Dazu gehören die beim Tausch erlangten Gegenstücke (Tauschobjekte) und die umgearbeiteten oder verarbeiteten Waren (z. B. aus illegal eingeführtem Edelmetall hergestellte Schmucksachen). Jedoch werden nicht solche Gegenstände erfaßt, die für den Bargelderlös aus dem Verkauf von ungenehmigt eingeführten oder gehehlten Waren neu erworben sind. In diesem Fall kann jedoch 106;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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