Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 104 (NJ DDR 1974, S. 104); Verwirklichung der Aufgaben der sozialistischen ökonomischen Integration vollbringen,“/ Es ist ebenfalls wesentlich, daß das Jugendgesetz in §12 Abs. 2 den Staats- und Wirtschaftsfunktionären, den Leitern und den Vorständen der Genossenschaften die Verantwortung dafür überträgt, langfristig und planmäßig alle Voraussetzungen für die Bildung von Jugendbrigaden und die Übergabe von Jugendobjekten zu schaffen. Auch hier hat die Diskussion über den Gesetzentwurf beachtliche Aktivitäten ausgelöst. So berichtete z. B. der Minister für Gesundheitswesen in der Beratung des Entwurfs im Volkskammerausschuß für Gesundheitswesen, daß die Anzahl der Jugendbrigaden in diesem gesellschaftlich wichtigen Bereich von 228 am Ende des Jahres 1972 auf 387 im III. Quartal 1973 angestiegen ist. Die Anzahl der Jugendobjekte erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 567 auf 955./6/ Festlegungen zur Förderung der Jugend in dieser Hinsicht werden im Gesetz für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens getroffen. Mit ihrer Verwirklichung in der täglichen praktischen Arbeit werden künftig die Bedingungen wesentlich erweitert, die Initiative und Schöpfertum der Jugendlichen entwickeln helfen und der Jugend die Möglichkeiten geben, sich allseitig zu bewähren. Erziehung der Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten Das Grundanliegen des Gesetzes besteht darin, die jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen. Dabei kommt der klassenmäßigen Erziehung der jungen Generation, ihrem Streben nach der Aneignung des Marxismus-Leninismus, der wissenschaftlichen Weltanschauung der Arbeiterklasse, besondere Bedeutung zu. Demzufolge hebt das Gesetz' in § 2 Abs. 2 auch hervor, daß es für die Arbeiterklasse Ehre und Klassenpflicht zugleich ist, die heranwachsende Generation sozialistisch zu erziehen. Es entsprach völlig dieser Zielsetzung, daß viele Arbeits- und Jugendkollektive im Verlauf der öffentlichen Diskussion über den Gesetzentwurf vorschlugen, die Rolle der Arbeiterklasse bei der klassenmäßigen Erziehung der Jugend konkreter festzulegen. Dies ist abgesehen von den Grundsatzbestimmungen in §§ 1 und 2 beispielsweise geschehen durch weitergehende Aussagen hinsichtlich des Einflusses der Arbeiterklasse auf die lernende und studierende Jugend (§§ 19 und 23) und hinsichtlich der Verantwortung der Arbeitskollektive für die Betreuung der Jugendlichen, die ihren Ehrendienst in den bewaffneten Organen leisten (§ 25 Abs. 4). Der führenden Rolle der Arbeiterklasse für die Heranbildung und Erziehung ihres Nachwuchses entspricht es auch, daß das Gesetz in §§ 8 Abs. 2 und 21 die Rolle der Arbeiterjugend und die Stellung der Lehrlinge besonders charakterisiert. Ausgehend von der Diskussion über den Entwurf, hebt das Jugendgesetz in § 2 Abs. 3 die Verantwortung der Eltern für die sozialistische Erziehung ihrer Kinder besonders hervor. Mit der hier formulierten Verantwortung der Eltern für die geistige, moralische und körperliche Entwicklung der Kinder, für ihre Vorbereitung auf die Arbeit und das Leben im Sozialismus bekräftigt das Jugendgesetz die diesbezüglichen Regelungen des Familiengesetzbuchs, des Bildungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften. Gleichzeitig betont das Gesetz hier und in §7 die hohe Achtung und Wertschätzung der Eltern sowie der gewählten Eltemvertretungen durch die sozialistische Gesellschaft und ihren Staat. /5/ Verner, Aus dem Bericht des Politbüros an die 11. Tagung des' Zentralkomitees der SED, Berlin 1973, S. 13. /6/. Vgl. ND vom 24. Januar 1974, S. 2. 104 Erweiterung der Rechte der FDJ Die im Jugendgesetz zum Ausdruck kommende Einheit von Förderung der Jugend und Anforderungen an die Jugend ist nur richtig zu begreifen, wenn dabei die Rolle der sozialistischen Jugendorganisation, der Freien Deutschen Jugend, einbezogen wird. Die Leistungen des Jugendverbandes wurden von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands stets hoch eingeschätzt. Auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED konnte Erich Honecker feststellen: „Unsere Jugend hat durch ihre Initiative, durch ihre Leistungen beim Aufbau des Sozialismus hervorragenden Anteil an der Bilanz der gesamten Gesellschaft. Gerade darin kommt die erfolgreiche Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend, unseres sozia-. listischen Jugendverbandes, zum Ausdruck, der sich ständig erneut als aktiver Helfer und Kampfreserve der Partei bewährt.“/7/ Dieser hohen Wertschätzung wie auch der Forderung der zentralen Funktionärkonferenz der FDJ im Oktober 1972 entsprechend, werden mit dem neuen Jugendgesetz die Einflußmöglichkeiten und Rechte des sozialistischen Jugendverbandes bedeutend erweitert, um auch mit rechtlichen Mitteln den Grundsatz sozialistischer Jugendpolitik durchzusetzen, daß keine Aufgabe ohne enges Zusammenwirken mit dem sozialistischen Jugendverband verwirklicht werden kann. Das Gesetz betont daher in § 2 Abs. 4, daß Gesellschaft und Staat die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend fördern. „Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, bei der sozialistischen Erziehung der Jugend mit der Fx-eien Deutschen Jugend zusammenzuwirken. Sie berücksichtigen in ihrer Tätigkeit die Beschlüsse der Freien Deutschen Jugend.“ Entsprechend den praktischen Erfahrungen bei der Verwirklichung sozialistischer Jugendpolitik, die auch im Prozeß der öffentlichen Diskussion des Gesetzentwurfs bestätigt, wurden, wird nunmehr in § 54 Abs. 1 des Gesetzes ausdrücklich festgelegt, daß die Leitungen der FDJ das Recht haben, den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie den Leitern und den Vorständen Vorschläge für Beschlüsse und Entscheidungen auf jugendpolitischem Gebiet zu unterbreiten und an der Vorbereitung von grundsätzlichen Beschlüssen und Entscheidungen, die Einfluß auf das Leben der Jugend haben, mitzuwirken sowie die Durchführung des Jugendgesetzes zu kontrollieren. Damit werden der sozialistischen Jugendorganisation umfassende Rechte der Mitwirkung bei der staatlichen Leitung und Planung der sozialistischen Jugendpolitik eingeräumt, die andererseits wiederum zu höherer Bewußtheit und größerer Aktivität der Jugendlichen führen und ihrer Stellung in der sozialistischen Gesellschaft entsprechen. Vielfältig und umfassend sind auch die Möglichkeiten des Jugendverbandes, in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und Genossenschaften, den Schulen, Hoch- und Fachschulen zu allen Fragen des gesellschaftlichen Lebens Vorschläge zu unterbreiten und Initiativen zu entwickeln. Das betrifft z. B. Fragen der Plandiskussion (§ 10 Abs. 2), der Auslösung und Organisierung volkswirtschaftlicher Masseninitiativen (§ 10 Abs. 3), der Bildung und Entwicklung von Jugendbrigaden und Jugendobjekten (§ 12 Abs. 2), der Mitverantwortung der FDJ an den Schulen (§ 19 Abs. 3) sowie an den Hoch- und Fachschulen (§ 23 Abs. 2) u. a. m. Für alle Bereiche sind darum die Einflußmöglichkeiten des Jugendverbandes nun auch weitergehend gesetzlich geregelt worden. m Honecker, Zügig voran bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des vm. Parteitages der SED, Berlin 1973, S. 67.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 104 (NJ DDR 1974, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 104 (NJ DDR 1974, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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