Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 100 (NJ DDR 1974, S. 100); reliert mit „Gemeinschaft“, oder erweitert betrachtet „Persönlichkeit“, „Individuum“, „einzelner“, „Einzelmensch“ korrelieren mit „Gesellschaft“, „Gemeinschaft“, „Kollektiv“. Der philosophische Begriff „Mensch“ korreliert mit dem ihm im Allgemeinheitsgrad entsprechenden Begriff „Tier“./13/ In den für den ideologischen Klassenkampf bedeutsamen Gedanken von Engels über den „Anteil der Arbeit an der Menschwerdung des Affen“/14/ ist es gerade diese Entgegensetzung, die es Engels ermöglicht hat, den methodischen Ausgangspunkt für die Bestimmung des gesellschaftlichen Wesens des Menschen zu gewinnen. So konnte er, den schon früher yon Marx und ihm selber erarbeiteten Standpunkt/15/ veranschaulichend, die gesellschaftliche Produktion als alles entscheidenden Ausgangspunkt für die Aufdeckung des wesentlichen Unterschiedes zwischen dem Menschen und der ganzen ihn umgebenden Natur darstellen. Die philosophischen Konsequenzen aus diesem scheinbar simplen Vorgehen sind fast unübersehbar. Beispielsweise wurden die bis dahin üblichen ethisierenden Unterscheidungen zwischen Mensch und Tier nach den Kriterien Vernunft, Gewissen, Denken, Sprache u. ä. materialistisch aufgehoben. Ferner wurde eine atheistische Nutzanwendung möglich: Der Mensch ist Schöpfer seiner selbst d. h., er verdankt seine Besonderheiten nicht der göttlichen Schöpfung, sondern hat sie selbst in Jahrmillionen Währender Arbeit erzeugt, so daß „wir in gewissem Maße sagen müssen: Sie hat den Menschen selbst geschaffen.“ /16/ Schließlich erwächst aus dem Engelschen Vorgehen eine treffsichere Argumentation gegen den agnostizistischen Versuch, das Wesen des Menschen als unergründliches Rätsel darzustellen, ganz zu schweigen von den sich gegenwärtig mehrenden scheinmaterialistischen Versuchen, dem Menschen ein triebhaft aggressives, animalisches Wesen zu unterstellen. , Die Erklärung des Menschen, seines gesellschaftlichen Wesens aus der Produktion ist also weder einseitig noch veraltet. Sie ist eine ebenso bewährte wie aktuelle Grunderkenntnis des historischen Materialismus, die keiner psychologischen, biologischen, anthropologischen oder sonstigen Modernisierung bedarf. Hingegen wäre eine Erklärung der Persönlichkeit oder des Individuums oder des einzelnen Menschen direkt aus den Produktionsverhältnissen unzulässig, weil mechanistisch vereinfacht. Mensch und Persönlichkeit sind Begriffe verschiedenen Allgemeinheitsgrades. Inhalt und Umfang eines Begriffs verhalten sich bekanntlich umgekehrt Proportion nal zueinander. Mithin besitzt der allgemeinere Begriff „Mensch“ einen größeren Umfang, aber eine kleinere Zahl inhaltlicher Bestimmungen, während der im Allgemeinheitsgrad niedrigere Begriff „Persönlichkeit“ zwar einen kleineren Umfang besitzt, aber einer größeren Zahl inhaltlicher Bestimmungen bedarf. Bei der Betrachtung des Handelns der Persönlichkeit (z. B. des Wissenschaftlers, des Richters, des Täters) kommen folglich zahlreiche Erkenntnisse einzelner Natur- und Gesellschaftswissenschaften wie der Biologie, der H3I Zur Geschichte der philosophischen Korrelation von Mensch und Tier vgl. Sellnow, Gesellschaft Staat Recht, Berlin 1963, S. 783 ff. Hi/ Marx,Hügels, Werke, Bd. 20, Berlin 1962, S. 444 ff. HSI „Man kann die Menschen durch das Bewußtsein, durch die Religion, durch was man sonst will, yon den Tieren unterscheiden. Sie selbst fangen an, sich von den Tieren zu unterscheiden, sobald sie anfangen, ihre Lebensmittel zu produzieren, ein Schritt, der durch ihre körperliche Organisation bedingt ist. Indem die Menschen ihre Lebensmittel produzieren, produzieren sie indirekt ihr materielles Leben selbst“. (Marx/ Engels, „Die deutsche Ideologie“, in: Werke, Bd. 3, Berlin 1959, S. 21). (16/ Marx / Engelsi, Werke, Bd. 20, S. 444. Neurologie, der Psychologie, der Pädagogik, der empirischen Soziologie zum Einsatz. Darum müssen wir auch in der Rechtswissenschaft wie bei allen wissenschaftlichrweltanschaulichen Darstellungen die Begriffe „Mensch“ und „Persönlichkeit“ differenziert verwenden und uns für denjenigen Begriff entscheiden, der sich aus dem jeweiligen Bezugspunkt ergibt. Ein unbegründeter oder gar unbewußter Wechsel der Verallgemeinerungsebene erschwert das Verständnis unserer Darlegungen. Ich sehe keinen Grund, von der Rolle des Menschen zu reden, wenn im konkreten Fall ein speziellerer Gegenstand gemeint ist, etwa die Rolle der Arbeiterklasse, des Betriebskollektivs, des Bürgers, des Rechtsverletzers. Warum soll z. B. eine Darlegung über die Menschlichkeit einer Strafrechtstheorie bzw. über die Menschenwürde oder die menschliche Persönlichkeit des Rechtsverletzers als Arbeit über „den Menschen in der Strafrechtstheorie“ verstanden werden ?/17/ Bei Verwendung eines allgemeineren Begriffs als des Begriffs „Rechtsverletzer“ also z. B. des Begriffs „Mensch“ dürfte der Leser zumindest auch die Darstellung der Rolle des Polizisten, des Richters, des Strafvollzugsangehörigen erwarten, vom Arbeitskollektiv und der Familie ganz zu schweigen. Im Unterschied zum Begriff „Mensch“ erfaßt der speziellere Begriff „Persönlichkeit“ den Aspekt der Einmaligkeit, der Individualität. Unter „Persönlichkeit“ verstehen wir die Gesamtheit der gesellschaftlich bedingten, aber individuell ausgeformten Eigenschaften, Fähigkeiten und Talente eines Menschen. Erstmals im Sozialismus können Menschen aller Klassen und Schichten des werktätigen Volkes ihre Persönlichkeit durch gemeinschaftliche Initiativen allseitig entwickeln. „Sozialistische Persönlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß sie in Wort und Tat für den Sozialismus, für die Sache der Arbeiterklasse eintreten. Sie sind nicht selten unbequeme Partner. Sie nehmen Auseinandersetzungen und zusätzliche Arbeit huf sich, um das Neue durchzusetzen, andere Menschen zu begeistern und mitzureißen. Ein wichtiges Merkmal sozialistischer Persönlichkeiten ist ihr ständiges Streben, für die Gesellschaft nützlicher zu werden, also ein MSnsch zu sein, der, wie Marx schrieb, nicht irgend etwas Gewordenes zu bleiben sucht, sondern in der absoluten Bewegung des Werdens ist.‘718/ Eingangs ist bereits gesagt worden, daß sich die Reife der weltanschaulichen Einsichten des Bürgers und seine persönliche Aktivität im Bereich der sozialistischen Rechtsverwirklichung gegenseitig bedingen und begünstigen. Praktisches Verhalten und theoretische Einsicht der einzelnen Persönlichkeit bilden eine dialektische Einheit. Sozialistische Erziehung hat es immer mit praktischem Verhalten zu tun. Immer geht es ihr darum, ■ das verbotene Verhalten zu unterbinden und das gebotene Verhalten zu erleichtern. Dies gilt in vollem Umfang auch für die Rechtserziehung. Betrachten wir das Beispiel des sozialistischen Strafprozesses. Die Rechtserziehung spielt sich hier unter den besonderen Bedingungen des forensischen Klimas ab. Aber ihr Erfolg hängt weitgehend ab von der Nutzung außerforensischer Faktoren. Da auf den Straftäter nicht das Gericht allein erzieherisch einwirkt, vielmehr zahl- /17/ VgL Lekschas, „Der Mensch in der HegelsChen Strafrechtstheorie und im sozialistischen Strafrecht“, Staat und Recht 1970, Heft 10, S. 1616 ff. Beispielsweise spricht Lekschas hier von einer Auffassung Hegels, die „den Menschen zum Richter über sich selbst“ mache (S. 1619), obwohl m. E. die Frage gerade darin besteht, ob Hegel den Verbrecher zum Richter über sich selbst macht. /18/ Lebensweise und Moral im Sozialismus, Berlin 1972, S. 195. Besonderheiten der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten im Prozeß der Recfatsverwirklichung 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 100 (NJ DDR 1974, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 100 (NJ DDR 1974, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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