Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 10 (NJ DDR 1974, S. 10); m ! R Affekte zwischen beiden die Beziehungen belasten, so ist Vorsicht gegenüber der Aussage zweckmäßig. Zumindest wird auch der Aussageinhalt durch die Art des Affekts bewußt oder nicht bewußt verfärbt, wenn nicht grob entstellt sein. Haß, Rachebedürfnis oder Angst können solche „aussagetrübenden“ Affekte sein, die realitätsentstellende Wirkungen haben können. Häufig bringen Beschuldigte vor, daß sie durch den minderjährigen Zeugen bewußt einer Handlung bezichtigt werden, die sie niemals begangen haben. Solche Falschbezichtigungen sind zwar verhältnismäßig selten, trotzdem sollte stets auf eine derartige Möglichkeit geachtet werden. Motive für eine bewußt falsche Anschuldigung eines „Täters“ durch einen minderjährigen Zeugen können sein: negative Affekte (Haß- bzw. Rachegefühle) gegen den Beschuldigten; Selbstschutz des Zeugen, um eine Defloration, eine Schwangerschaft oder eine Geschlechtskrankheit zu „erklären“ oder um den wahren Akteur zu decken und vor negativen Folgen zu schützen; Anstiftung durch andere, zumeist erwachsene Personen (z. B. durch den wahren Täter oder die Mutter des minderjährigen Zeugen, um einen Familienangehörigen aus „familiären Rücksichten“ zu schützen). War der Täter dem Zeugen zuvor unbekannt, so kann es auf Grund der Flüchtigkeit der Begegnung, der furchteinflößenden Tatsituation oder des schockauslösenden Erlebnisses zu ungenauer oder verkennender Wahrnehmung des Täters kommen. Auch altersbedingte Fehleinschätzungen der Personenmerkmale des Täters sind möglich. Aussageverhalteri Das Aussageverhalten ist für die Feststellung unwahrer Aussagen besonders zu beachten. Es liefert u. U. die meisten Anhaltspunkte dafür, daß eine Aussage unglaubwürdig ist. Werden Aussagen wiederholt in stereotyper Weise ge- macht, wobei stets dieselben Worte gewählt werden und es auch in der Reihenfolge der Aussageinhalte keinerlei Variationen gibt, die Aussage also „eingelernt“ erscheint, so ist Vorsicht anzuraten. Das gilt auch, wenn über unwichtige Einzelheiten des Randgeschehens gleich gut oder besser berichtet wird als über das eigentliche (fragliche) Tatgeschehen. Werden bei wiederholten Darstellungen jeweils andere „Versionen“ des (fraglichen) Geschehens vorgebracht und offenbaren sich in wesentlichen Teilen des Handlungsablaufs miteinander unvereinbare Widersprüche, so spricht das stark für die Unglaubwürdigkeit der Aussage. Wird in der Vernehmung festgestellt, daß der Zeuge jeglichen Suggestionen, die vom Vernehmenden bewußt gesetzt werden, in der gewünschten Richtung nachgibt, daß er Unterstellungen (besonders solche, die offensichtlich nicht zutreffen) vorbehaltlos akzeptiert, daß er „in Fahrt gekommen“ immer kühner belastende oder ausschmückende, zuvor nicht erwähnte Tatbestände schildert und sich dabei offensichtlich recht „wohl“ zu fühlen scheint, so schränkt dieses Verhalten seine Glaubwürdigkeit ein. Charakteristisch ist für einen Teil solcher Zeugen, daß sie bei entsprechend nachdrücklichen Vorhaltungen zunehmend ihre Aussagen einschränken und dem Maß des noch Glaubhaften annähem. Eine solche „Anpassungstendenz“ reduziert die Glaubwürdigkeit erheblich. Vemehmungsfehler, wie stark suggestive Befragung bei Kindern und suggestiblen Zeugen, können im Endeffekt ebenfalls zu einer nur schwer festzustellenden und zu korrigierenden Reduzierung der Aussagequalität führen. * Abschließend sei noch betont, daß dem Kriminalisten, Staatsanwalt, Richter oder Sachverständigen in keinem Fall die Aufgabe erspart bleibt, sorgfältig alle Faktoren und Umstände abzuwägen, die sowohl für als auch gegen die Glaubwürdigkeit des Aussagenden und seiner Aussage sprechen, um zu einer fundierten Stellungnahme oder Entscheidung über den Beweiswert der Aussagg. zu gelangen. WOLFGANG RIEGER, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur Verwirklichung des Aussöhnungsauftrags des Gerichts im Eheverfahren Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Bedlage 3/70 zu Heft 15) und auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 13. Dezember 1972 zur Aufgabe der Gerichte im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren/1/, wurden den Gerichten konkrete Hinweise für ihre Tätigkeit in der Aussöhnungsverhandlung gegeben. Im folgenden sollen unter dem Aspekt des Aussöhnungsauftrags des Gerichts im Eheverfahren einige Probleme behandelt werden, mit denen die Gerichte im Prozeß der Entscheidungsfindung konfrontiert werden. „Der Aussöhnungsauftrag des Gerichts hat zum Inhalt, diejenigen Ehen, die ihren Sinn nicht verloren haben, zu erhalten, und zwar durch die Wiederherstellung des Willens einer Partei oder beider Ehegatten zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft“ /2/ Diese m E. tV Die Materialien der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts sind in NJ 1973 S. 37 fE. veröffentlicht (vgl. Insb. S. 38 f., 44 f.). VgL auch Zifl. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrens-ordnung vom 7. Juni 1972, NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13. 121 Grandke u. a„ FamiUenreCht (Lehrbuch), Berlin 1972, S. 443. treffende inhaltliche Bestimmung des Aussöhnungsauftrags berührt die grundlegende Frage nach dem Sinnverlust der zu beurteilenden Ehe für die Ehegatten und die Kinder. Nur die Ehe, die für die Beteiligten noch nicht sinnlos geworden ist, rechtfertigt eheerhaltende Bemühungen, da der sozialistische Staat nicht wegen der Ehe als Institution Einfluß auf den Bestand dieser Gemeinschaft nimmt Für erfolgreiche Aussöhnungsbemühungen ist es deshalb erforderlich, daß das Gericht Klarheit darüber hat, welche Maßstäbe der Beantwortung der Frage nach dem Sinnverlust der jeweiligen Ehe zugrunde zu legen sind. Seine Meinungsbildung darüber, ob und welche Möglichkeiten vorhanden sind, die Ehe zu erhalten, ist Bestandteil des Entscheidungsfindungs-prozesses gemäß § 24 FGB. Eine weitere Frage, die für die zu treffende Entscheidung und damit auch für die Klärung der Voraussetzungen für Aussöhnungsbemühungen Bedeutung hat, ist, welche Rolle der zunächst im Prozeßziel kundgetane Wille der Parteien spielt Eng verbunden damit ist schließlich die Frage nach den Möglichkeiten des Gerichts, Auffassungen der Parteien zu beeinflussen und vor allem zu ihrer Willensbildung im Sinne der Eheerhaltung beizutragen. 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 10 (NJ DDR 1974, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 10 (NJ DDR 1974, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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