DDR - Neue Justiz (NJ), 28. Jahrgang 1974 (NJ 28. Jg., Jan.-Dez. 1974, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 612 (NJ DDR 1974, S. 612); ?Als Parteiorganisation achten wir auch darauf, dass sich die Mitglieder der Konfliktkommissionen auf die Beratung ueber Neuererstreitigkeiten gruendlich vorbereiten und dass zu ihrer Unterstuetzung geeignete Mitarbeiter zur Verfuegung stehen, damit vor allem diejenigen Faktoren auf gedeckt werden, die als Ursachen und Bedingungen den Konflikt hervorgebracht oder beguenstigt haben. Diese gute Vorbereitung jeder einzelnen Beratung war massgeblich dafuer, dass bisher gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen auf dem Gebiete des Neuererrechts kein Einspruch eingelegt zu werden brauchte. Unsere Parteileitung foerdert die Neuererbewegung im Kombinat und setzt sich stets dafuer ein, dass Neuererleistungen auch dem Gesetz entsprechend materiell gewuerdigt werden. Prinzipiell und mit parteilicher Konsequenz wenden wir uns jedoch gegen vereinzelte Auffassungen und Praktiken, mit denen im Widerspruch zu den Bestimmungen des Neuererrechts versucht wird, sich ungerechtfertigte finanzielle Einnahmequellen zu schaffen. So brachte z. B. eine im Jahre 1973 im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik gefuehrte Auseinandersetzung zunaechst mit sich, dass die Anzahl der Neuerervorschlaege zurueckging, weil wegen der offenen Kritik der Parteileitung an solchem Verhalten bei einigen Ingenieuren die Meinung auftrat, Angehoerige der Intelligenz koennten nicht Neuerer sein. In dem sich daran anschliessenden Erziehungsprozess wurde allen Werktaetigen deutlich gemacht, dass jede dem Gesetz entsprechende Neuerung auch materiell stimuliert wird, dass es aber mit der sozialistischen Moralauffassung unvereinbar ist, wenn mit dem Arbeitslohn bereits verguetete Leistungen auch noch als Neuerungen honoriert werden. Heute gehoeren auch die Ingenieure des Bereichs Wissenschaft und Technik wieder zu den aktiven Neuerern im Kombinat. Fragen wirft auch immer wieder die Zusammensetzung der Kollektive beim Abschluss von Neuerervereinbarungen auf. Verschiedentlich sind Ingenieure und auch Leiter der Meinung, dass bei der Loesung von Aufgaben aus Neuerervereinbarungen nur Experten, insbesondere ingenieur-technische Kraefte, einen schoepferischen Beitrag leisten koennten. Solche Auffassungen zeugen von politischem Unverstand einerseits und von einer gewissen Ueberheblich-lichkeit andererseits. Sie machen sichtbar, dass einzelne Leiter und Ingenieure den politischen Charakter der Neuererbewegung nicht in seiner vollen Bedeutung erkennen. Sie sehen die Neuererbewegung vom Standpunkt oekonomischer Ergebnisse, nicht aber ihre darueber hinausgehende gesellschaftliche Rolle. Auch insoweit ist eine staendige politisch-ideologische Aufklaerungsarbeit notwendig. Als Betriebsparteiorganisation achten wir besonders darauf, dass die Arbeiterklasse auch in der Neuererbewegung ihre fuehrende Rolle wahrnimmt. Wir haben damit gute Ergebnisse erzielt, die sich z. B. auch darin zeigen, dass im Jahre 1973 Arbeiter zu 65,3 Prozent an der schoepferischen Loesung von Neuereraufgaben beteiligt waren und dass ihr Anteil bei Neuerervereinbarungen zur Ueberleitung von Neuerungen in die Produktion sogar 82,5 Prozent betraegt. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Zur Bedeutung der betrieblichen Entscheidung ueber die Benutzung eines Neuerervorschlags fuer die Taetigkeit der Gerichte Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse ueber die Benutzung eines Neuerervorschlags Die Neuererverordnung und die hierzu erlassenen Durchfuehrungsbestimmungen treffen eine klare Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse ueber die Benutzung von Neuererleistungen, die nicht nur fuer die Bestimmung der Zustaendigkeit der Gerichte von Bedeutung ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Leistungen der Neuerer an ihren praktischen Ergebnissen gemessen werden und dazu bestimmt sind, die Produktion zu intensivieren sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktaetigen zu verbessern, machen die Bestimmungen zum Neuererrecht Verguetungsansprueche prinzipiell davon abhaengig, dass die Neuerung auch benutzt, d. h. im Betrieb angewendet wird (? 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO). Die Entscheidung ueber die Benutzung trifft ausschliesslich der zustaendige Leiter (?? 17, 20 NVO). Im Hinblick auf die Anforderungen an einen Neuerervorschlag muss der Entscheidung des Leiters ueber die Be-nutzung auch die Pruefung vorausgehen, ob der Vorschlag die Merkmale eines Neuerervorschlags erfuellt. Das aendert allerdings nichts daran, dass deshalb, weil das Vorliegen der Merkmale eines Neuerervorschlags eine wesentliche Voraussetzung fuer Verguetungsansprueche ist, bei einem Streit ueber die Verguetung die Gerichte das Vor liegen dieser Merkmale pruefen muessen. Der Leiter entscheidet nach Pruefung des Vorschlags, wie und wo dieser im Betrieb benutzt wird. Diese Entscheidung ist die Grundlage fuer die Pruefung der Gerichte, wenn z. B. ein Neuerer vorschlaegt, ein im Be- triebsteil A bereits angewendetes Verfahren in einem anderen Betriebsteil B anzuwenden, und die Wege zur Verwirklichung dieses Vorschlags auf zeigt. Es widerspricht der Neuererverordnung, wenn vereinzelt davon ausgegangen wird, dass ein im Betriebsteil A bereits angewendetes Verfahren im ganzen Betrieb nicht neu sei und deshalb Verguetungsansprueche fuer solche Neuerer ausschliesse, deren Anliegen dahin geht, das gleiche Verfahren breiter anzuwenden. Die Neuererverordnung legt in ? 18 Ziff. 3 fest, dass ein Vorschlag bei Vorliegen der weiteren Merkmale dann ein Neuerervorschlag ist, wenn er nicht bereits im Betrieb angewendet wird oder nicht nachweisbar zur Benutzung vorgesehen ist. Ersichtlich geht diese Festlegung davon aus, dass der zustaendige Leiter alle Moeglichkeiten zur umfassenden Anwendung des Vorschlags zu pruefen hat. Kommt er nach verantwortungsbewusster Pruefung zu dem Ergebnis, der Vorschlag koenne nur in bestimmten Teilen des Betriebes angewendet werden, dann ist der Vorschlag auch nur in diesem Umfang zur Benutzung im Betrieb vorgesehen. Fuer die Gerichte wird die Entscheidung immer dann schwierig, wenn die vom zustaendigen Leiter getroffenen Festlegungen nicht eindeutig sind. In diesen Faellen muss durch geeignete Beweismittel festgestellt werden, inwieweit der Vorschlag angewendet wird oder zur Benutzung vorgesehen war. Dabei wird allerdings stets zu pruefen sein, inwieweit dem frueheren Vorschlag der innerbetriebliche Vorrang gemaess ?? 23, 24 NVO gebuehrt. Hierzu muss festgestellt werden, worauf der fruehere Vorschlag gerichtet war, inwieweit seine Benutzung teil- 612;
Dokument Seite 612 Dokument Seite 612

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei eine Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten und eine Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der erlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X