DDR - Neue Justiz (NJ), 28. Jahrgang 1974 (NJ 28. Jg., Jan.-Dez. 1974, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 354 (NJ DDR 1974, S. 354); ?Der Betrugstatbestand stellt an die Begehungsweise keine besonderen Anforderungen. So werden die Mittel und Methoden der Taeuschungshandlung nicht naeher beschrieben und damit zu Tatumstaenden ausgestaltet, die zum gesetzlichen Tatbestand gehoeren. Die den Irrtum bewirkende Taeuschungshandlung besteht in einer bewusst vorgenommenen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Darstellung von Vorgaengen, Sachverhalten oder Zusammenhaengen. Sie kann sowohl in Wort und Schrift als auch durch schluessiges Handeln geschehen. Auf Grund der Taeuschung muss eine Vermoegensverfuegung vorgenommen werden, die das sozialistische oder persoenliche Eigentum schaedigt. Allein durch Taeuschung kann der Vermoegensschaden nicht bewirkt werden. Charakteristisch fuer den Betrug ist es gerade, dass der Taeter das Opfer veranlasst, selbst die schaedigende Handlung vorzunehmen./16/ Auf eine Verfuegungs- und Entscheidungsbefugnis des Betrogenen kommt es nicht an. Ob also beispielsweise der getaeuschte Bank- oder Postangestellte zur schadensbewirkenden VennoegensVerfuegung berechtigt war oder nicht, ist fuer die Erfuellung des Betrugstatbestands unerheblich. ?Wuerde der Betrugstatbestand einen berechtigten Betrogenen verlangen, so wuerde der Betrug gegenueber Nichtgeschaeftsfaehigen oder sonst Nichtberechtigten (z. B. ihre Vollmacht Ueberschreitenden) straflos sein.?717/ Betrug als Unterlassungsdelikt Wiederholt wird die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Betrug durch Unterlassen begangen werden kann. Hierzu ist zunaechst festzustellen, dass der Grundsatz, wonach Straftaten in den Begehungsformen des strafbaren Tuns oder des strafbaren Unterlassens auf treten koennen, auch fuer Betrugshandlungen gilt. Da der Tatbestand des Betruges die Herbeifuehrung bestimmter schaedlicher Folgen, naemlich den Einritt eines Vermoegensschadens, fordert, gehoert er zu den Erfolgsdelikten. Diese koennen aber nur dann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Taeter rechtlich verpflichtet war, die im gesetzlichen Tatbestand beschriebenen Folgen zu verhindern, wenn er also eine Erfolgsabwendungspflicht hatte./18/ Da der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und schaedigenden Folgen bei den Erfolgsdelikten zu den objektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehoert, sind die tatbestandsmaessigen Folgen dem Taeter jedoch nur dann zuzurechnen, wenn sie Nachweislich auf sein Unterlassen, sein Untaetigbleiben, zurueckzufuehren sind. Trifft dies im konkreten Fall nicht zu, dann ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Versuchs zu pruefen./! 9/ Die Problematik des strafbaren Unterlassens wird beim Tatbestandsmerkmal der Taeuschung sichtbar./20/ Von Taeuschung durch Unterlassen ist nur dann auszugehen, wenn fuer den Taeter eine Rechtspflicht zur Aufklaerung ueber den wahren Sachverhalt oder zur /16/ Insofern hat der Betrug Aehnlichkeit mit der Erpressung, bei der der Taeter durch Noetigung den Geschaedigten zwingt, sich selbst oder einen anderen zu schaedigen. mi E. Buchholz, NJ 1969 S. 310. 1131 Die durch Unterlassen verwirklichten Erfolgsdelikte werden auch als unechte Unterlassungsdelikte bezeichnet, da sie im Unterschied zu den echten Unterlassungsdelikten (durch Unterlassen verwirklichte einfache Begehungsdelikte, z. B. ?? 119. 225 StGB) das Untaetigbleiben im Straftatbestand nicht ausdruecklich hervorheben. ns/ Vgl. OG, Urteil vom 13. September 1973 - 5 Ust 62/73 -(NJ 1973 S. 735). 720/ Eine andere Frage ist, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Vermoegensverfuegung seitens des Betrogenen durch Unterlassen verwirklicht werden kann, z. B. durch Unterlassen der Geltendmachung eines vermoegensrechtlichen Anspruchs. Ausraeumung eines Irrtums bestanden hat, durch den die das Eigentum (Vermoegen) schaedigende Verfuegung bewirkt wurde. Diese Erfolgsabwendungspflicht kann nicht schlechthin aus den sozialistischen Verhaeltnissen und Beziehungen abgeleitet werden, sondern ist in ihrem Inhalt und nach ihrem Umfang anhand der in ? 9 StGB genannten Quellen zu pruefen./21/ Dies hat das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in seinem Beschluss vom 21. August 1973 2 BSB 852/73 bei folgendem Sachverhalt uebersehen: Einem Buerger waren infolge Irrtums eines Postangestellten Betraege von insgesamt 1 700 M zu Unrecht im Sparkassenbuch gutgeschrieben worden. Der Buerger hatte diesen Irrtum spaeter bemerkt, es aber unterlassen, den Irrtum aufzuklaeren, und die zuviel eingetragene Summe vom Sparkassenbuch abgehoben. Das Gericht bejahte die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Betruges und begruendete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte eine Aufklaerungspflicht hatte, die sich fuer jeden Buerger der DDR aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums als der oekonomischen Grundlage unseres sozialistischen Staates ergaebe. Zweifellos steht das Verhalten des Angeklagten im Widerspruch zu den Prinzipien der sozialistischen Gesellschaft. Sein Handeln ist moralisch zu verurteilen. Er ist nach den Bestimmungen des Zivilrechts zur Rueckerstattung verpflichtet. Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Betruges tritt jedoch nicht ein, weil es keine allgemeine Rechtspflicht zur Offenbarung, zur Ausraeumung eines solchen Irrtums gibt. Ebenso zu beurteilen sind die Sachverhalte, bei denen einem Buerger zu Unrecht mehr Geld oder mehr Ware ausgehaendigt wird, weil sich der Ausgebende vergriffen, verrechnet oder falsch gezaehlt hat. Verschweigt der Bevorteilte diese von ihm wahrgenommene Tatsache, so begeht er abgesehen von den Faellen, in denen eine konkrete Rechtspflicht zur Offenbarung besteht keinen Betrug./22/ Den gleichen Standpunkt hat das Praesidium des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 21. Dezember 1967 - I Pr - 15 - 23/67 - (NJ 1968 S. 280) vertreten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte als Geschaeftsleiter einer Einkaufsund Liefergenossenschaft des Fleischerhandwerks beim Fleischkombinat staendig Fleisch gekauft. Infolge falschen Ablesens des Gewichtsstandes durch die Waeger sowie infolge unrichtigen Wiegens hatte er erhebliche Fleischmengen mehr erhalten, als ihm zustanden. Obgleich er den Irrtum der Waeger erkannte, unterliess es der Angeklagte, sie darauf hinzuweisen. Das Oberste Gericht befasst sich in diesem Urteil eingehend mit den unterschiedlichen Quellen, aus denen sich Rechtspflichten zur Offenbarung der bestehenden und zum Vermoegensschaden fuehrenden Umstaende ergeben koennen. Dabei legt es dar, dass eine solche Rechtspflicht aus einem Vertrag nur dann bejaht werden kann, wenn ausdruecklich vereinbart wurde, dass Irr-tuemer in der Belieferung (oder Berechnung bzw. Bezahlung) zugunsten oder zuungunsten eines Vertragspartners dem sich irrenden Partner anzuzeigen sind. Auf die Dauer der Beziehungen der Partner kommt es dabei nicht an, da hierdurch die vertraglich festgelegten Rechte und Pflichten der Geschaeftspartner weder eingeengt noch erweitert werden. Zu den Rechtspflichten kraft Berufs fuehrt das Oberste Gericht aus, dass /21/ Vgl. S. Wittenbeck / H. Pompoes, ?Zum Begriff der Pflichten i. S. des ? 9 StGB?, NJ 1971 S. 475 ff. 122/ Das trifft erst recht auf die Faelle zu, in denen der Bevorteilte den Irrtum des Verfuegenden erst laengere Zeit nach Erhalt des zuviel gezahlten Geldes (oder anderer Vermoegenswerte) bemerkt, weil dann von einem Ursache-Wirkung-Zu-sammenhang zwischen Unterlassen und Vermoegensschaedigung ohnehin nicht gesprochen weiden kann. 354;
Dokument Seite 354 Dokument Seite 354

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X