DDR - Neue Justiz (NJ), 28. Jahrgang 1974 (NJ 28. Jg., Jan.-Dez. 1974, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 247 (NJ DDR 1974, S. 247); ???19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Auf den fuer die Hoehe einer Unterhaltsverpflichtung eines selbstaendigen Handwerkers massgeblichen Nettogewinn fuer ein Jahr hat der Wert von Materialvorraeten nur insoweit Einfluss, als sich dieser Wert gegenueber anderen Jahren geaendert hat. 2. Der Umstand, dass einem unterhaltsverpflichteten Handwerker der jaehrliche Nettogewinn nicht in vollem Umfang als Bargeld zur Verfuegung steht, ist fuer die Unterhaltsbemessung nicht beachtlich. BG Suhl, Urteil vom 15. November 1973 3 BF 21/73. Die Ehe der Parteien wurde geschieden, das Erziehungsrecht fuer die gemeinsamen Kinder Wolfgang und Claudia der Klaegerin uebertragen und der Verklagte zur Zahlung von Unterhalt an die Klaegerin und die Kinder verurteilt. Der Verklagte hat gegen die Hoehe der Unterhaltsleistungen Berufung eingelegt und dazu ausgefuehrt, es muesse beruecksichtigt werden, dass er Inhaber eines Handwerksbetriebes sei und zu dessen Aufrechterhaltung fuer etwa 20 000 M Materialien brauche. Der Wert dieser Materialien sei zu Unrecht zu seinem Nettoeinkommen zugeschlagen worden. Die Berufung ist nicht begruendet Aus den Gruenden: Im Ergebnis der vom Senat durchgefuehrten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass dem Verklagten nach Abzug der Produktionsfonds-, Vermoegens- und Einkommenssteuer sowie der Sozialversicherungsbeitraege vom Betriebsgewinn ein Nettogewinn von 25 809 M verblieben ist. Das ergibt einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 2 150 M. Der Rat des Kreises hat darauf verwiesen, dass der Handwerksbetrieb des Verklagten nach den Bestimmungen der AO ueber das einheitliche System von Rechnungsfuehrung und Statistik in den Betrieben mit Staatlicher Beteiligung, PGH und Privatbetrieben vom 14. Oktober 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 684)/*/ veranlagt wird und sich der Materialbestand nicht gewinnmindernd auswirkt. Gewinnwirksam werden nur Bestandsveraenderungen behandelt. Aus ? 24 der genannten AO ergibt sich, dass die Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beruecksichtigung der Bestandsveraenderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und materiellen Leistungen den Erloesen gegenueberzustellen und der Gewinn bzw. Verlust zu ermitteln sind. Der VEB Rechnungsfuehrung und Wirtschaftsberatung bestaetigte, dass sich gewinnwirksam nur evtl. Bestandsveraenderungen auswirken. Im Betrieb des Verklagten sind jedoch seit Jahren keine Bestandsveraenderungen, d. h. Verminderungen oder Erhoehungen des Gesamtwertes der bevorrateten Materialien, eingetreten. Die als sachverstaendige Zeugin vernommene Revisorin hat ausgesagt, dass der Materigibestand von ca. 20 000 M bereits beruecksichtigt war, als der Bruttogewinn festgestellt wurde. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher davon auszugehen, dass bei der Errechnung des Bruttogewinns fuer das Jahr .1972 die Betriebskosten, wozu auch die Kosten fuer erworbene Materialien gehoeren, bereits von den Erloesen abgesetzt wurden. Demzufolge kann der Wert der bevorrateten Materialien von dem errechne-ten Nettogewinn nicht nochmals abgesetzt werden. Das weitere Vorbringen des Verklagten, ihm haetten im 1*1 Jetzt gilt ? 17 der AO Nr. 2 ueber vereinfachte Anforderungen an die Erfassung und Nachweisfuehrung in Rechnungsfuehrung und Statistik vom 29. Dezember 1972 (GBL I 1973 S. 60). - D. Red. Jahre 1972 nicht Geldbetraege in Hoehe von 25 809 M zur Verfuegung gestanden, kann zu keiner anderen Betrachtung fuehren. Es wird bei der Zugrundelegung des Nettogewinns fuer die Berechnung des Unterhalts nicht vorausgesetzt, dass dem ynterhaltsverpflichteten in dem betreffenden Jahr die genannten Betraege in vollem Umfang als Bargeld zur Verfuegung standen. Wenn der Verklagte beispielsweise durch Erwerb weiterer Produktionsmittel (Maschinen, Werkzeuge) einen Teil des Nettogewinns im Betrieb angelegt hat, kann diese Art der Verwendung nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltsleistung fuehren. Der unterhaltsverpflichtete Inhaber eines Handwerksbetriebes kann keine Sonderstellung gegenueber anderen unterhaltspflichtigen Werktaetigen einnehmen. Arbeitsrecht ?? 32,110 Abs. 2 GBA. 1. Disziplinverstoesse, die nicht Gegenstand eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission oder eines Disziplinarverfahrens waren und nicht zum Ausspruch erzieherischer Massnahmen durch die Konfliktkommission bzw. einer Disziplinarmassnahme durch den Disziplinarbefugten fuehrten, sind gleichermassen wie gestrichene oder erloschene Disziplinarmassnahmen nicht geeignet, einen spaeteren Disziplinverstoss des Werktaetigen als Ausdruck einer hartnaeckig und fortgesetzt disziplinwidrigen Einstellung zur Arbeit zu charakterisieren. 2. Ist vor Ausspruch einer fristlosen Entlassung wegen derselben Disziplinverletzung dem Werktaetigen bereits eine andere Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden, haben die Gerichte zu pruefen, ob die mit der ersten Disziplinarmassnahme erstrebte erzieherische Wirkung bis zum Ausspruch der fristlosen Entlassung unter den gegebenen Umstaenden ueberhaupt eintreten konnte. OG, Urteil vom 22. Februar 1974 Za 4/74. Der Klaeger war seit 1970 beim Verklagten als Reparaturschlosser beschaeftigt. Am Montag, dem 6. August 1973, wurde ihm die Weisung erteilt, am Freitag, dem 10. August, und in der darauffolgenden Woche als Schichtschlosser zu arbeiten. Da er auf seine Frage, ob er waehrend dieser Zeit wie die anderen Schichtschlosser nach Lohngruppe 8 entlohnt werde, keine ihn befriedigende Antwort erhielt, erschien der Klaeger am 10. August zum ueblichen Arbeitsbeginn. Er lehnte die Ausfuehrung der ihm durch Weisung uebertragenen anderen Arbeit ab. Wegen dieses Verhaltens sprach der Werkleiter des Verklagten am 10. August 1973 dem Klaeger einen strengen Verweis aus. Am Montag, dem 13. August, wurde eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Auch diese wurde ausschliesslich mit der Weigerung des Klaegers begruendet, die ihm erteilte Weisung zu befolgen. Mit Schreiben vom 17. August 1973 hob der Werkleiter des Verklagten die fristlose Entlassung des Klaegers mit Wirkung vom 21. August auf. Gleichzeitig lud er den Klaeger zur Durchfuehrung eines Disziplinarverfahrens ein. Im Ergebnis des Disziplinarverfahrens wurde dem Klaeger am 21. August erneut die fristlose Entlassung ausgesprochen. In. der schriftlichen Begruendung hierzu wird auf die Weigerung Bezug genommen, die am 6. bzw. am 10. August erteilte Weisung zu erfuellen. Darueber hinaus wird unter Hinweis auf Vorkommnisse aus dem Jahre 1972 dargelegt, dass die bisherigen Erziehungsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klaegers gegen die fristlose Entlassung zurueck. Die hiergegen 247;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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