Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 94 (NJ DDR 1973, S. 94); ter bestimmten Voraussetzungen auch auf nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch nebenberufliche Tätigkeit erzielte oder zu erwerben mögliche Einkünfte anwendbar. 2. Die nach der tatsächlichen Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch die später als rechtsunwirksam festgestellte Kündigung oder Entlassung effektiv erworbenen oder zu erzielen möglichen Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit sind dann auf Schadenersatzansprüche des Werktätigen gegen seinen Betrieb nach § 116 GBA anrechenbar, wenn ein Vergleich der Höhe des Arbeitseinkommens mit den in gewisser Regelmäßigkeit erzielten Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit zeigt, daß der Nebenverdienst in Wirklichkeit die Hauptform des auf Arbeit beruhenden Einkommens und wichtigste Einkommensquelle des Werktätigen war, und sich dabei ergibt, daß die Erzielung von Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit bei Vollbeschäftigung mit einer Beeinträchtigung der Aufgaben aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden gewesen wäre. Hat ein Werktätiger jedoch Nebeneinnahmen erzielt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitseinkommen stehen, und wäre es dem Werktätigen möglich gewesen, solche zusätzlichen Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit auch bei Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu verdienen, haben diese keinen Einfluß auf die Höhe der möglichen Schadenersatzverpflichtung des Betriebes im Falle einer unwirksamen Kündigung. OG, Urt. vom 6. Oktober 1972 Za 12/72. Die Verklagte hatte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt. Diese betriebliche Maßnahme wurde durch das Kreisgericht unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission für unwirksam erklärt. Gleichzeitig wurde in dem Urteil die Forderung des Klägers gegen die Verklagte auf Schadenersatz im Umfang des entgangenen Verdienstes zurückgewiesen, da er in der Lage gewesen wäre, durch nebenberufliche Tätigkeit ein weitaus höheres Einkommen als sein monatliches Netto-Ein-kommen von 644 M zu erzielen. Den vom Kläger eingelegten Einspruch (Berufung) hat das Bezirksgericht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die den Schadenersatzanspruch des Klägers zurückweisende Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm wird gerügt, daß der Arbeitsstreitfall bisher nicht allseitig erörtert wurde (§ 29 AGO) und deshalb die globale Ablehnung der Schadenersatzansprüche des Klägers eine Verletzung des Gesetzes (§116 GBA) darstelle. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit der Begründung, ein Werktätiger müsse sich auf seine Schadenersatzansprüche nach § 116 GBA das anrechnen lassen, „was er infolge der ihm vorwerfbaren Zurückhaltung einer objektiv möglichen und zumutbaren anderweiten Arbeit zu verdienen unterlassen hat“, bezieht sich das Kreisgericht offenkundig auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1969 Za 6/69 (OGA Bd. 6 S. 158; NJ 1969 S. 541), in dem diese Rechtsauffassung geäußert wurde. Wenn das Kreisgericht dabei zum Ausdruck bringt, daß der Begriff „anderweite Arbeit“ in dem zitierten Rechtsgrundsatz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf nebenberufliche Tätigkeiten anwendbar sei, so ist dem prinzipiell zuzustimmen. Dabei hat das Kreisgericht auch zutreffend erkannt das kann aus der von ihm angenommenen Höhe der früheren Einkünfte des Klägers aus neben- beruflicher Tätigkeit entnommen werden , wann sich ein Werktätiger solche tatsächlich erworbenen oder zu erwerben möglichen Einkünfte auf seine Schadenersatzansprüche nach § 116 GBA im Falle einer unwirksamen Kündigung anrechnen lassen muß. Das ist nämlich dann der Fall, wenn ein Vergleich der Höhe des Arbeitseinkommens mit den mit gewisser Regelmäßigkeit erzielten Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit zeigt, daß der Nebenverdienst in Wirklichkeit die Hauptform des auf Arbeit beruhenden Einkommens und wichtigste Einkommensquelle* des Werktätigen ist, und sich dabei ergibt, daß die Erzielung von Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit bei Vollbeschäftigung mit einer Beeinträchtigung der Aufgaben aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden gewesen wäre. Anders ist es jedoch, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Arbeitseinkommen und den Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit besteht, wobei die Rechtsvorschriften für Leistungen, für die Honorare und Gebühren gezahlt werden, heranzuziehen sind (vgl. Beschluß des Ministerrates vom 4. November 1970 [GBl. II S. 631]). Wäre es dem Werktätigen möglich gewesen, bei Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Arbeitsrechtsverhältnis angemessene zusätzliche Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit zu erzielen, haben derartige nach Beendigung der Tätigkeit infolge Kündigung erzielte Einkünfte bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 116 GBA im Falle einer unwirksamen Kündigung keinen Einfluß auf die Höhe der möglichen Schadenersatzverpflichtung des Betriebes, weil davon adsgegangen werden kann, daß diese Einkünfte auch neben dem regulären Arbeitseinkommen erzielt worden wären. Wenn es also zutreffen sollte, daß der Kläger, wie vom Kreisgericht ausgeführt, die Möglichkeit hatte, auch nach der vom Betrieb ausgesprochenen Kündigung noch Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit zumindest in Höhe seines Arbeitslohnes von 644 M netto monatlich zu erzielen, dann wäre unter Berücksichtigung der oben dargelegten Voraussetzungen in der Tat das Begehren des Klägers auf Schadenersatz nicht gerechtfertigt. Aber die diesbezügliche Feststellung des Kreisgerichts, der Kläger hätte während des mit der Verklagten bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses im Jahre 1969 monatlich etwa 1 000 M und im Jahre 1970 monatlich etwa 2 500 M zusätzlich aus nebenberuflicher Tätigkeit verdient, wird von dem bisherigen Beweisergebnis nicht getragen. Wenn sich das Kreisgericht dabei auf eine Bestätigung des Rates des Kreises bezieht, so wird nicht klar, inwieweit diese Stellungnahme des örtlichen Organs auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Auch ist nicht zu erkennen, ob der Kläger Gelegenheit hatte, hierzu so Stellung zu nehmen, wie er das im Berufungsschriftsatz getan hat. Schon deshalb hätte das Kreisgericht diese Bestätigung nicht ohne weiteres verwerten dürfen. Hinzu kommt aber weiter, daß selbst wenn zwischenzeitlich von den Finanzorganen ein bedeutend über dem monatlichen Arbeitsverdienst liegendes Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit für die Jahre 1969/1970 endgültig festgestellt worden sein sollte sich dann dennoch eine pauschale Bezugnahme für das Jahr 1971 verbietet; denn was in früheren Jahren aus nebenberuflicher Tätigkeit an zusätzlichem Einkommen zu verdienen möglich war, muß nicht zwangsläufig auch für die Jahre 1971/1972 gelten. Immerhin ist es nicht auszuschließen, daß die Gelegenheit, aus nebenberuflicher Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, eng mit der hauptberuflichen Tätigkeit verbunden war und diese Möglichkeiten verlorengingen, seitdem der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 94 (NJ DDR 1973, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 94 (NJ DDR 1973, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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