Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 90 (NJ DDR 1973, S. 90); nis des Bezirksschulrates eingegriffen, beim Minister für Volksbildung einen Antrag auf Relegierung des Jugendlichen von der EOS zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob ein straffällig gewordener Schüler einer EOS weiterhin zum Besuch einer derartigen Schule für würdig befunden wird oder ob sich im Hinblick auf die Schwere seiner Straftat und des darin zum Ausdruck kommenden Mißbrauchs des Vertrauens eine Relegierung erforderlich macht, obliegt allein den Organen der Volksbildung. Es ist daher nicht zulässig, eine Bewährungsverurteilung mit der Auflage zu verbinden, die Schule mit dem Abitur zu beenden. Insoweit verletzt das Urteil des Kreisgerichts das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 72 Abs. 1 StGB, so daß es auf den Kassationsantrag des Präsidenten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts hinsichtlich der mit der Bewährungsverurteilung verbundenen Auflage aufzuheben war. § 16 Abs. 1 StVO; § 222 StPO. 1. Das Wenden von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr schafft erhöhte Gefahrenmomente, da es eine besondere Art der Fahrtrichtungsänderung darstellt. Ein wendender Kraftfahrer ist gegenüber dem Gegenverkehr ähnlich einem Linksabbieger wartepflichtig. Er darf die Fahrbahn erst dann kreuzen, wenn er mit Sicherheit erwarten kann, daß er sich auf der Gegenfahrbahn eingereiht hat, bevor der entgegenkommende Verkehr die Einordnungsstelle erreicht. Das setzt voraus, daß der Wendende nicht nur den Nachfolgeverkehr, sondern insbesondere auch den Gegenverkehr ständig im Auge behalten muß, um seine Fahrweise danach einzurichten. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die nicht in die gerichtliche Beweisaufnahme eingegangen sind, dürfen nicht in das Urteil übernommen werden. OG, Urt. vom 10. August 1972 - 3 Zst 27/72. Der Angeklagte befuhr am 6. August 1971 gegen 13 Uhr mit dem betriebseigenen Barkas die als Haupt- und Schnellstraße ausgeschilderte F 1 von G. in Richtung M. In G. wollte er auf der 8 m breiten Straße wenden. Er fuhr an die rechte Straßenseite, vergewisserte sich über den nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehr und leitete das Wendemanöver ein* da ihm ein in 173 m Entfernung entgegenkommendes Zweiradfahrzeug weit genug entfernt erschien. Als er die Fahrbahnmitte überfahren hatte, prallte das ihm entgegenkommende Krad gegen sein Fahrzeug. Der Kradfahrer hatte in einer Entfernung von etwa 55 m wahrgenommen, daß der Angeklagte seine Fahrbahn überqueren wollte, und leitete deshalb die Vollbremsung ein. Dadurch blockierte das Hinterrad; das Krad kam ins Schleudern und im Sturz prallte es rutschend gegen den Barkas. Der Kradfahrer B. und sein Bruder erlitten schwere Verletzungen, und es entstand beträchtlicher Sachschaden. Das Kreisgericht hat den Angeklagten von dem ihm mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten Vergehen wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls freigesprochen und den Schadenersatzantrag des Zeugen B. als unzulässig abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt und Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 196 Abs. 1 und 2 StGB gerügt. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht. Aus den Gründen: Das Wenden von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr schafft erhöhte Gefahrenmomente, da es eine besondere Art der Fahrtrichtungsänderung darstellt. Dabei trägt der Fahrzeugführer eine große Verantwortung. Dieser Verantwortung entspricht die Bestimmung des § 16 Abs. 1 StVO, nach der das Wenden nur erfolgen darf, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden. Daraus folgt, daß ein wendender Kraftfahrer gegenüber dem Gegenverkehr ähnlich einem Linksabbieger wartepflichtig ist und die Fahrbahn erst dann kreuzen darf, wenn er mit Sicherheit erwarten kann, daß er sich auf der Gegenfahrbahn bereits eingereiht hat, bevor der entgegenkommende Verkehr die Einordnungsstelle erreicht. Das setzt aber weiter voraus, daß der Wendende nicht nur den Nachfolgeverkehr,'sondern insbesondere auch den Gegenverkehr ständig im Auge behalten muß, um seine Fahrweise danach einzurichten. Die unter diesen Gesichtspunkten erfolgte Überprüfung des Urteils des Kreisgerichts anhand des Protokolls der Hauptverhandlung läßt, unbeschadet einer notwendigen weiteren Sachaufklärung, bereits jetzt die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte seine sich aus § 16 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten verletzt hat. Er hat auf einer Schnellstraße mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h gewendet, obgleich er bereits erkannt hatte, daß ihm in einer Entfernung von seiner Schätzung nach 200 m ein Zweiradfahrzeug entgegen kam, auf das er nicht weiter achtete. Ob es sich dabei um ein schnelles Krad oder ein langsamer fahrendes Moped handelte, konnte er seinen eigenen Einlassungen zufolge zunächst nicht wahrnehmen. Das hinderte ihn jedoch nicht daran, seinen Entschluß, zu wenden, in die Tat umzusetzen. Als er dann feststellte, daß das Krad doch schneller war, als er zunächst angenommen hatte, hielt er sein Fahrzeug nicht etwa an, um das schnellere Krad Vorfahren zu lassen, wie das seine Pflicht gewesen wäre, sondern rollte langsam weiter. Aus dem objektiven Unfallgeschehen sowie aus den eigenen Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung geht daher eindeutig hervor, daß er seine ihm nach § 16 Abs. 1 StVO obliegende Pflicht verletzt hat und daß diese Pflichtverletzung auch ursächlich für das Unfallgeschehen war. Zugleich ergibt sich hieraus, daß die Pflichtverletzung auf einer fehlenden Bereitschaft des Angeklagten zur vollen Auseinandersetzung mit der konkreten Verkehrssituation und damit auf verantwortungsloser Gleichgültigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 StGB beruht: Fehlerhaft ist die Auffassung des Kreisgerichts, ursächlich für den schweren Verkehrsunfall sei nicht das Verhalten des Angeklagten, sondern das des Zeugen B., der mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h gefahren sein müsse. Abgesehen davon, daß eine derartige Formulierung nicht exakt ist, findet die insoweit im Urteil getroffene Feststellung keine Stütze im Beweisergebnis. Der Zeuge B. hat in der Hauptverhandlung die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mit etwa 55 bis 60 km/h angegeben und zur Begründung vorgetragen, daß er im zweiten Gang gefahren sei, mit welchem er keine 70 km/h fahren könne. Der Angeklagte hat die Fahrweise des Zeugen als „schnell“ bezeichnet und auf 70 km/h geschätzt. Da das Kreisgericht in der Hauptverhandlung keine anderen Beweise erhoben hat, durfte es seiner Entscheidung nicht eine vom Zeugen angeblich gefahrene Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h zugrunde legen. Die im Urteil hierzu vorgenommene, in der Hauptverhandlung nicht erörterte rechnerische Ermittlung dieser angeblichen Geschwindigkeit hält einer kritischen Nachprüfung nicht stand. Das Kreisgericht ist hierbei zu- 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 90 (NJ DDR 1973, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 90 (NJ DDR 1973, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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