Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 9 (NJ DDR 1973, S. 9); tur sein und ist noch eingehend auf ihre rechtlichen Konsequenzen hin zu untersuchen. Im Vordergrund des Interesses der delegierten Genossenschaftsmitglieder steht ferner das Schicksal der an die LPG geleisteten Inventarbeiträge. Die Vermögensbeziehungen zur jeweiligen LPG bleiben hinsichtlich des Inventarbeitrags für alle Mitglieder bestehen. Es geht keinem LPG-Mitglied „etwas verloren“; auch der Erbe geht seines Anspruchs nicht verlustig. Nach den Zielvorstellungen des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen können sich die Einrichtungen bei fortschreitender Konzentration, Spezialisierung und Arbeitsteilung zu spezialisierten LPGs oder VEGs entwickeln (Ziff. 2 MSt). Vollzieht sich eine solche Entwicklung, dann beenden die in der jeweiligen kooperativen Einrichtung beschäftigten LPG-Mitglieder ihr Mitgliedschaftsverhältnis zur bisherigen LPG und begründen ein neues zur spezialisierten LPG. Das neue Mitgliedschaftsverhältnis umfaßt dann auch die Vermögensbeziehungen, also auch den Ausweis über den jedem Mitglied zustehenden Inventarbeitrag. Es gibt allerdings nicht wenige LPGs, die aus unterschiedlichen Gründen und in vielfachen Formen bereits „Ablösungsbeträge“ aus dem Inventarbeitrag an ihre Mitglieder geleistet haben oder bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zu leisten gewillt sind. Hier sind vor allem die an kranke und alte Genossenschaftsmitglieder gezahlten monatlichen zusätzlichen Unterstützungen aus dem von den Mitgliedern geleisteten Inventarbeitrag zu nennen. Das Recht der LPG-Mitglieder zur Führung einer per- sönlichen Hauswirtschaft wird durch die Tatsache, daß ggf. LPGs ihren gesamten Boden der kooperativen Einrichtung zur Nutzung übergeben, nicht beeinträchtigt. Im Zeitpunkt der Übergabe des Bodens an die kooperative Einrichtung zur Nutzung das Privateigentum am Boden bleibt bekanntlich erhalten ist zwischen dieser und den beteiligten LPGs und GPGs die Bereitstellung der individuellen Flächen, der Bodenanteile bzw. der Naturalien zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft der Genossenschaftsmitglieder einschließlich der Genossenschaftsmitglieder im Rentenalter zu regeln (Ziff. 11 Abs. 2 MSt). In der Vergangenheit wurden in einer Vielzahl von LPGs Sonderregelungen zur zusätzlichen Unterstützung kranker und alter Genossenschaftsbauern aus dem Hilfsfonds beschlossen. Mit den von Partei und Regierung eingeleiteten sozialpolitischen Maßnahmen, insbesondere den Verordnungen über die Erhöhung der Renten und die Verbesserung der Leistungen der Sozialversicherung vom 10. Mai 1972 (GBl. II S. 301), haben die früher bei einer Reihe von LPG-Mitgliedern aufgetretenen sozialen Fragen an Schärfe verloren. Darum ist die Forderung, die von den LPGs beschlossenen zusätzlichen Unterstützungen als für die kooperativen Einrichtungen verbindlich im Statut festzulegen, nicht gerechtfertigt Nicht wenige LPGs überprüfen ihre insoweit gefaßten Beschlüsse auf ihre Realisierung unter den gegenwärtigen Bedingungen. Allerdings verbieten sich auch hier generelle Empfehlungen, weil örtliche Verhältnisse und Gepflogenheiten eine große Rolle spielen. Dr. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Lösung familienrechtlicher Probleme bei der Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen Die in Durchführung der Hauptaufgabe des VIII. Parteitages der SED beschlossenen sozialpolitischen Maßnahmen vom 27. April 1972/1/, durch die sich die Lebensverhältnisse der unmittelbar Berechtigten und ihrer Familien spürbar verbesserten, wirken sich auch positiv auf die Gestaltung der Ehe- und Familienbeziehungen aus. Die von den Maßnahmen berührten materiellen Beziehungen zwischen den Bürgern, die harmonisch in einer Familie Zusammenleben oder es doch verstehen, Einvernehmen in den sie betreffenden wichtigen Fragen des Lebens zu erzielen, werden im allgemeinen vernünftig gestaltet werden. Wo solche Voraussetzungen hingegen nicht gegeben sind, kann es zu Rechtskonflikten kommen, die von den Gerichten geklärt werden müssen. H e j h a 1 hat in NJ 1972 S. 531 ff. die Grundsätze für die gesellschaftlich effektive Lösung von Rechtsstreitigkeiten dieser Art dargelegt./2/ Davon ausgehend sollen nunmehr unter Berücksichtigung erster Erfahrungen der Kreis- und Bezirksgerichte einige weitere Aspekte aufgezeigt werden, die für die Rechtsprechung bedeutsam sind, ohne dadurch der Praxis vorgreifen zu wollen. Vielmehr ist es Aufgabe der Kreis- und Bezirksgerichte, die neu auftretenden Rechtsprobleme bei Auswirkungen der sozialpolitischen Maßnahmen auf die Unterhaltsbeziehungen zu erkennen und sie, gestützt auf die Grundsätze des Familien- und speziell IV Vgl. Honecker, Maßnahmen zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages, Berlin 1972; vgl. hierzu auch Kuhrig, „Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau Förderung von Ehe und Familie“, NJ 1972 S. 467 ff.; Was der Parteitag beschloß, wird sein (Neue sozialpolitische Maßnahmen), Berlin 1972. 12/ Vgl. Hejhal, „Mit der Rechtsprechung zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED beitragen!“, NJ 1972 S. 531 ff. des Urrterhaltsrechts sowie unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls, mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit zu lösen. Einfluß der Rentenerhöhung auf den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehefrauen Hier geht es vor allem um die Frage, unter welchen Umständen bei einer Erhöhung der Rente des Unterhaltsberechtigten nach der 2. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 10. Mai 1972 (GBl. II S. 306) von einer „außergewöhnlichen Verbesserung“ der wirtschaftlichen Ver-hältnisse/3/ gesprochen werden kann. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in folgendem Fall zu befassen; Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1969 geschieden und der Kläger verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau, die eine Invalidenrente von monatlich 150 M bezog, einen zeitlich unbefristeten Unterhaltszuschuß in Höhe von monatlich 65 M zu zahlen. Sein Nettoeinkommen betrug etwa 600 M. Davon hat er monatlich 80 M Unterhalt für ein Kind zu leisten. Da sich die Invalidenrente der geschiedenen Ehefrau von 150 M auf 220 M, also um 70 M, erhöhte, stellte der geschiedene Ehemann seine Leistungen an sie ein. Die geschiedene Ehefrau war damit nicht einverstanden. Deshalb erhob der Kläger Abänderungsklage. Das Bezirksgericht hat einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung verneint. Dem ist zuzustimmen, weil sonst die Rentenerhöhung zu keiner spürbaren Verbesserung des Lebensniveaus der geschiedenen Ehefrau führen würde, was dem Sinn der sozialpolitischen /3/ Vgl. OG, Urteil vom 3. August 1971 1 ZzF 10/71 (NJ 1971 S. 687). 9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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